| www.beschwerdezentrum.org > zurürck zum Artikel > Anmerkung |
Das Ausmaß der Groteske wird erst richtig deutlich, wenn man die Klageschrift genau liest. Jörg schreibt, dass Dr. Brosa den Polizeibeamten vorgeworfen habe, sie hätten keine Anzeige erstattet (den genauen Wortlaut kann man hier nachlesen) und weist diesen Vorwurf zurück mit dem Hinweis, die Beamten hätten ihren Bericht "zuständigkeitshalber an das hierfür zuständige Staatsschutzkommissariat K 10 ... weitergeleitet." Ja, was bedeutet denn das im Reintext? Es bedeutet, dass die Behautung von Dr. Brosa zutrifft! Wo ist da eine 'falsche Behauptung? Es mag zwar sein, dass der Herr Staatsanwalt (vielleicht sogar begründet) der Auffassung ist, dies sei keine 'Pflichtverletzung' der Beamten gewesen. Aber es ist zum Teufel nicht Brosas Aufgabe, schwer durchschaubare Zuständigkeiten zu überprüfen, wenn er sein grundgesetzlich garantierter Recht in Anspruch zu nehmen gedenkt, sich über eine Behörde zu beschweren! - Genau so verhält es sich mit dem Vorwurf gegen Kriminaloberkommissar Seim. Seim hatte anlässlich seiner Aussage vor Gericht durchaus eingerämt, dass er den Hauseigentümer L. im Rahmen seiner Ermittlungen aufgrund der Anzeige von Dr. Brosa nicht 'als Beschuldigten' vernommen habe (und das, obwohl die Schmierereien sich seit Monaten an der Hauswand dieses Mannes befanden), sondern "zunächst" als "Geschädigten" (der von ihm selbst angebrachten) Schmierereien. Damit gibt es doch zu, dass auch diese Behauptung von Dr. Brosa unstrittig wahr ist. - Auch hier mag der Herr Oberstaatsanwalt der Auffassung sein, dass dieses Vorgehen keineswegs 'bezeichnend' sei, sondern durchaus korrekt. Und auch hier gilt, dass Dr. Brosa sehr wohl der 'Auffassung' sein darf, dass es eben nicht korrekt ist. Der Vorwurf der 'falschen Tatsachenbehauptung' gegen Dr. Brosa stimmt also weder, wenn man seine Aussagen wörtlich nimmt, noch wenn man sie, wie ausführlich beschrieben, als Meinungsäußerung/Wertung versteht, wie sie logischerweise zwingend auch verstanden werden müssen.