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Was ist das für ein Rechtsstaat, in dem ein Mensch auch dann für etwas verurteilt werden kann, wenn Polizei und Verwaltung ihm sogar in Fernsehinterviews bestätigen, dass sein Verhalten NICHT strafbar sei? - Nach einem Prozess, der sich wegen einer ausführlichen Beweisaufnahme über drei Termine hinzog, wurde der Nacktläufer erneut in drei Fällen zu je 80 Euro Bußgeld verurteilt (beantragt hatte die Stadt je 1.000 Euro), obwohl er nachweislich und vom Gericht anerkannt alle Auflagen der Stadt strikt erfüllt hatte. (Siehe auch seine ausführliche Stellungnahme als Beschuldigter). Richter Leipold vom Amtsgericht in Freiburg ist der Meinung, dass auch ein Auftreten mit nacktem (männlichen ?) Oberkörper in der City schon als "ungehörige Handlung" einzustufen wäre.
Es ist nicht wirklich beruhigend, dass Leipold wenigstens der Meinung ist, dass eine solche "Ungehörigkeit" für eine Verurteilung nicht "grob" (genug) wäre. "Grob genug" für eine Verurteilung nach § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes fand er nämlich die "Ungehörigkeit" des Nacktläufers, in einer Aufmachung ähnlich wie auf obenstehendem Bild in der Freiburger Innenstadt spazieren zu gehen.
- Unerheblich war dabei für ihn die in einer ausführlichen Beweiserhebung eindeutig festgestellte Tatsache, dass das Auftreten in dieser Bekleidung seitens der Polizei in unzähligen Kontrollen des Nacktläufers und seiner Mitstreiter von der Polizei nicht beanstandet worden war.
- Unerheblich war für ihn, dass ein Polizeisprecher in einem Fernsehinterview (siehe unten) sogar explizit gesagt hatte, dass der Nacktläufer in dieser Bekleidung keine Ordnungswidrigkeit begehe.
- Unerheblich war für ihn, dass die Stadt dem Nacktläufer die Auskunft verweigerte, ob die Bekleidung mit einem "Micro" (siehe Bild) eine Ordnungswidrigkeit darstelle (der Nacktläufer sich also aktiv um Rechtssicherheit bemühte).
- Unerheblich war für ihn, dass die Stadt bei den Bußgeldbescheiden immer darauf abhob, dass es auf die Verhüllung der Genitalien ankomme, dass NIE von einem "nackten Arsch" als Grund für eine Ordnungswidrigkeit die Rede war.
- Unerheblich war für ihn, dass viele Mitstreiter des Nacktläufers für ihr Auftreten in dem identischen Aufzug NIE Bußgeldbescheide erhalten haben. (Gibt es nicht soetwas wie einen Gleichheitsgrundsatz? )
- Unerheblich war für ihn, dass in Frankfurt ein als psychisch krank eingestufter Mann richterlicherseits die Erlaubnis hat, sich völlig nackt in der Innenstadt zu bewegen (die Richter in Frankfurt also der Meinung waren, dass dies für die Bevölkerung zumutbar sei).
- Unerheblich war für ihn, dass der Nacktläufer deutlich machte, dass er mit seinen Auftritten in der Stadt für ein Bürgerrecht "demonstriere", und dass Nacktauftritte in vielen anderen von ihm dokumentierten Fällen (etwa auf einem Parteitag der Grünen oder als Protest von Tierschützern gegen die Pelzindustrie etc.) hingenommen würden.
Man fragt sich nach einer langen sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme, was denn eigentlich für ihn für die letztliche Urteilsfindung erheblich war, wonach er in dieser sehr sorgfältigen Beweisaufnahme denn eigentlich gesucht hat. Was hätte noch anderes von den Zeugen vorgebracht werden können, was zu einem anderen (zu einem mutigen !) Urteil hätte führen können? Alle Zeugen (Polizisten wie Stadtvertreter) erklärten ausnahmslos, dass Polizei und Stadt zu der damaligen Zeit in dem Auftreten des Nacktläufers in der "Bekleidung" wie auf obigen Foto keine Ordnungswidrigkeit sahen, dass sie dies dem Nacktläufer auch mitteilten und dass sie entsprechend handelten. Was ist das für eine ungeheuerliche Gewisssenlosigkeit, derer sich dieser Richter mit sanfter Stimme und sanften Augen angesichts dieser Tatsachen mit seinem Schuldspruch da schuldig macht? Zu gern hätte er das Verfahren eingestellt. In mehr als deutlichen Worten machte er den Vertreter der Stadt darauf aufmerksam, dass angesichts der oben aufgezählten Fakten das Verfahren "eigentlich" einzustellen wäre. Aber er bekam zu spüren, was Zwangsburger Filz ist ...
Welchen Wert hat das grundgesetzlich geschützte Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit", wenn solche Richter einer Minderheit verklemmter Idioten zubilligen, Menschen, die sich nicht an Bekleidungskonventionen halten, dieses Recht ohne irgendein auch nur annähernd ratioanal begründbares Argument streitig zu machen? Wenn simple (Bekleidungs-) Konventionen eine solche Macht haben dürfen, dass man es schon als "ungehörig" einstufen kann, mit nacktem Oberkörper in der Innenstadt herumzulaufen, wird da nicht das Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit" zu einer Lachnummer? - Es wäre wahrlich zum Lachen, wenn es in seiner Erbärmlichkeit nicht so unendlich traurig wäre, wie die Justiz immer und immer wieder völlig überfordert ist, wenn es um das Thema "Sittlichkeit" geht.
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Ein durchaus sympathischer junger Richter (Jg. 1965), bis vor einem Jahr noch Staatsanwalt in Baden-Baden, erfolgreich bemüht um eine faire Verhandlungsführung, sorgfältige Beweisaufnahme und eine respektvolle Atmosphäre im Gerichtssaal. All dies verdient besonders hervorgehoben zu werden, denn es ist leider in Deutschland nicht selbstverständlich.
Dem Prozess zugrunde lagen vier Bußgeldbescheide, die sich alle auf "Nacktspaziergänge" aus dem Jahre 2001 bezogen. Am ersten Verhandlungstag wurden verschiedene Zeugen vernommen: Polizisten wurden befragt, wie die polizeilichen Kontrollen in den drei Fällen, in denen es zu einer Kontrolle kam, abgelaufen waren, mit welcher Bekleidung der Nacktläufer angetroffen worden war, aufgrund welcher Dienstanweisungen er in allen Fällen weiter seines Weges ziehen durfte (also nicht beanstandet wurde) usw. Zwei "Belastungs-Zeuginnen" wurden vernommen: Porten-Wollersheim, siehe Kasten, und eine Lehrerin. Diese Lehrerin hatte schon vor Jahren einmal gegen den Nacktläufer ausgesagt und auch eine von Porten-Wollersheim initiierte Unterschriftenliste mit unterzeichnet (es sind also immer wieder dieselben Leute, die sich beschweren). Außerdem wird ein Freund des Nacktläufers vernommen, der bestätigt, dass der Nacktläufer zu der von Porten-Wollersheim angegebenen Zeit zu Hause war, krank war und gar nicht joggen konnte, wie von Porten-Wollersheim wahrheitswidrig behauptet.
Dem Richter scheint es aufgrund der Einlassungen des Nacktläufers und seines Anwalts wichtig zu sein, herauszufinden, wie Polizei und Stadtverwaltung sich dem Nacktläufer gegenüber inbezug auf die Frage, ob die Nacktläufe verboten seien oder nicht, konkret verhalten haben. Er beschließt daher, einen zweiten Verhandlungstag anzusetzen und dazu weitere Zeugen von der Stadt und der Polizei zu vernehmen. Außerdem wird ein Videorecorder bereitgestellt, damit das Gericht sich den Beitrag in SAT1 (siehe unten), in dem der Polizeisprecher von Freiburg ein Interview gab, ansehen kann.

Am zweiten Verhandlungstag wird zunächst das Video mit dem Interview des Polizeisprechers angeschaut (Ein Klick auf das Bild lädt den Ausschnitt aus dem Beitrag bei SAT1 von Mai 2000, zum Ansehen ist Real-Player erforderlich). Auf die Frage des Richters an den Vertreter der Stadt, einen Herrn Rießer, ob irgendwer im Amt auf die Idee gekommen sei, dem Nacktläufer mitzuteilen, dass das Amt diese im Fernsehinterview geäußerte Ansicht des Polizeisprechers nicht (oder nicht mehr) teile, antwortet dieser, dass man sich auf das "Kaschperletheater" habe nicht weiter einlassen wollen. Nach dieser kleinen Unverschämtheit gegen einen Bürgerrechtler werden weitere Polizisten befragt, die alle aussagen, dass sie die Weisung hatten, den Nacktläufer unbehelligt zu lassen, wenn er seine Geschlechtsteile bedeckt habe.
Schließlich wird Polizeikommissar Reichenbach zur Aussage von Porten-Wollersheim vernommen (siehe Kasten).
Am Schluss wird ein Sachbearbeiter der Stadtverwaltung, Dittmar Glockner, der sehr viel mit dem Fall befasst war, vernommen. Auch er räumt ein, dass die Stadt die Auffassung hatte, dass im Falle der Bekleidung mit einer nicht-transparenten Damensocke keine Ordnungswidrigkeit vorliege. Auf die Frage, warum die Stadt die Auskunft verweigert habe, ob das eingeschickte Kleidungsstück ("Micro") genüge, um "korrekt bekleidet" zu sein, antwortet Glockner, man habe verhindern wollen, dass man jede Woche ein neues Teil zugeschickt bekomme (so also werden unbequeme Bürgerfragen "abgebügelt" - es ist einfach widerlich).
Da der Rechtsanwalt bei diesem Prozess zufällig erstmals den vollen Umfang der Akten sieht, die die Stadt über den Fall angelegt hat (1.700 Seiten, der Richter hatte zum zweiten Prozesstag die vollständigen Akten der Stadt beigezogen), verlangt er Akteneinsicht und beantragt dafür eine erneute Vertagung des Prozesses.
Eine weise Entscheidung, denn: In den Akten findet der Anwalt ein äußerst brisantes Schriftstück (siehe Kasten "Der 'kurze Draht' von Amtsrichter Schleef zu den städtischen Behö;rden" weiter unten).
Am dritten Verhandlungstag stellt Richter Leipold aufgrund der bewiesenen Falschaussage der Zeugin Porten-Wollersheim zunächst das Verfahren nach § 47,2 OWiG ein, das sich auf den 11. 10. 2001 bezieht (selbstverständlich gibt es keinen Freispruch - nein: eine Einstellung des Verfahrens ist das Äußerste, mit dem ein Nacktläufer im Falle der Unschuld rechnen darf ...).
Er verurteilt sodann den Nacktläufer in drei Fällen zu je 80 Euro.
Zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit der "groben Ungehörigkeit" führt er aus, dass der Nacktläufer seiner Meinung nach einen "zu egozentrischen Freiheitsbegriff" habe. Freiheit sei immer "beschränkt" (als ob das der Nacktläufer nicht selbst in seinem Plädoyer aufgenommen habe ...). Es gebe einen Sittenkodex, dass man sich zu bekleiden habe. Schon ein nackter Oberkörper sei "ungewöhnlich" in der Stadt, er falle auf. Wenn der Sittenkodex ist: "Man zieht sich an", dann sei man "beschränkt" (in seiner Freiheit) und dann habe man sich anzuziehen. So einfach ist das also ...
Was den Vorsatz angehe, so wäre es, räumte er ein, sehr sinnvoll gewesen, wenn die Stadt ihre Auffassung dem Nacktläufer rechtzeitig mitgeteilt hätte. Aus der Tatsache, dass die Stadt dies versäumt habe, könne aber nicht gefolgert werden, er sei "in falscher Sicherheit gewogen worden", denn er habe ja schließlich Bußgeldbescheide erhalten. Diese Argumentation verschlägt einem die Sprache! Man fragt sich unwillkürlich, was denn der ganze oben beschriebene Aufwand der Beweiserhebung (einschließlich der Vorführung eines Videos mit einem Interview des Polizeisprechers) eigentlich sollte. Der Nachweis, dass die Stadt und die Polizei selbst der Auffassung waren, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliege, wurde durch die Beweisaufnahme doch eindrucksvoll erbracht. Doch wozu wurde das benötigt? Der Richter gab am ersten Verhandlungstag noch zu erkennen, dass er zwar der Auffassung seines Vorgängers im Amt, Dr. Udo Schleef, sei, was die Frage der groben Ungehörigkeit der Nacktauftritte angehe, aber er zweifle am Vorsatz. Das war, so schien es, der Grund dafür, dass weitere Verhandlungstage angesetzt wurden. Was hat sich Richter Leipold eigentlich von den weiteren Zeugenaussagen versprochen? Sollte es nicht um die Klärung der Frage "fehlender Vorsatz" gehen? Wenn ja: Was hat er mehr erwartet bei den Aussagen der Zeugen? Einhellig bestätigen alle, dass sie selbst es nicht für eine Ordnungswidrigkeit hielten. Damit ist erwiesen, dass auch der Nacktläufer es nicht für eine Ordnungswidrigkeit halten konnte. Was kann man noch benötigen, um die vom Richter selbst in Spiel gebrachte Frage des "Vorsatzes" einer endgültigen Lösung zuzuführen?
Der 'kurze Draht' von Amtsrichter Schleef zu den städtischen Behörden: |
Was mag zwischen dem zweiten und dem letzten Verhandlungstag wohl "im Hintergrund" gelaufen sein (siehe nebenstehenden Kasten über das, was bei Amtsrichter Dr. Schleef beim "Affenprozess" so alles "im Hintergrund" lief)? Welchem Druck mag der junge Richter wohl ausgesetzt gewesen sein? Womit mag die Mafia bei der Stadt und der Justiz in Zwangsburg dem "armen Mann" wohl gedroht haben, dass diese ganze Beweisaufnahme am Schluss dann doch "für den Arsch" war, in das Urteil nur noch in so weit einfloss, dass die Höhe des Bußgeldes korrigiert wurde (dafür soviel Aufwand ?)?
Am Schluss der Urteilsverkündung bat Richter Leipold (offenbar in Anspielung auf die Richterdatenbank) darum, nun, nach diesem seinem Urteil, vom Nacktläufer nicht "öffentlich herabgewürdigt" zu werden, nur weil er in dieser Sache halt eine andere Auffassung habe, als der Nacktläufer sie in seinem Plädoyer verständlich zu machen versucht habe. Auf eine Art ist dieser treuherzig und sympathisch vorgetragene Wunsch ja rührend. Man muss sich allerdings vor Augen halten, dass dieser Richter seinerseits den "Freiheitsbegriff" des Nacktläufers als "zu egozentrisch" kennzeichnete und dass dieser Richter dem Nacktläufer ebenfalls (wie Dr. Udo Schleef vor ihm) eine Begründung dafür, warum er ihm seine Bürgerrechte beschneidet, schlicht schuldig bleibt!
In meinem Plädoyer in eigener Sache hatte ich noch geschrieben: "Da ich eine gewisse Chance sehe, dass bei diesem Prozess Platz für Argumente ist ..." Welch' ein Irrtum! Ich habe mich von der angenehmen "Form" des Umgangs von Richter Leipold täuschen lassen. Nein: Argumente hatten in diesem Prozess von Beginn an keine Chance! Deutlich wurde, dass ich vom Richter einfach eine Art "Beruhigungs-Pille" bekommen hatte: Sanftmütig und duldsam ließ er mich reden.
Einfach nur "Reden-Lassen" ist aber mit "rechtlichem Gehör", das mir als Beschuldigtem zusteht, wahrlich nicht gemeint! Gemeint ist damit eigentlich, dass der Richter sich mit "Argumenten auseinandersetzen" muss. In diesem Fall müsste er, wie im Plädoyer deutlich gemacht, nachweisen, dass "Nacktlaufen" in der City (mit verhüllten Geschlechtsteilen) eine "grob ungehörige" Handlung darstellt. Doch er, nicht anders als Schleef, meint, dass "sein Bauch" ihm das schon mit ausreichender Sicherheit sage. Er hat Ähnlichkeit mit dem Richter, der auf die Frage, was denn Pornografie nun eigentlich sei, antwortete: "Wenn ich es definieren soll, dann kann ich das nicht. Aber wenn ich es sehe, dann weiß ich, ob es Pornografie ist oder nicht." Heilige Einfalt!
Mit diesem Urteil hat Richter Leipold sich schuldig gemacht. Er hat mit zweifelhaften "Bauchargumenten" zentrale Bürgerrechte, das grundgesetzlich verbriefte Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit" mit Füßen getreten, wie schon Schleefmütze vor ihm und ganz besonders der "Ekel-Abscheu-Schock- und Schrecken-Richter" Dr. Jürgen Henninger vom Oberlandesgericht in Karlsruhe. Er hat auf eine Art zwar meine Sympathie; meinen Respekt hat er nicht - und hat er auch nicht verdient.
Nein: Eine Entschuldigung für dieses feige Urteil gibt es nicht. Leipold ist jung und er will seine Karriere nicht gefährden. Ich bin alt genug, um dafür Verständnis zu haben. Er hat für eine sehr angenehme Atmosphäre der Verhandlung gesorgt, war duldsam und sanftmütig. Das ist ihm hoch anzurechnen. Aber in der Sache ist er gescheitert und hat sich eines feigen Konventionalismus schuldig gemacht. Er nennt den Freiheitsbegriff, den der Nacktläufer in seiner ausführlichen Stellungnahme zugrunde gelegt hat, "egozentrisch". Ob er wohl weiß, was der Begriff "Projektion" in der Psychologie bedeutet ...?
Dr. Peter Niehenke
20. Februar 2003
Von den Medien in Freiburg soll der Ausgang dieses Prozesses scheinbar "totgeschwiegen" werden: Freiburg-TV hatte nach dem zweiten Verhandlungstag einen Bericht gebracht. Zunächst an weiteren Interviews nach Ende des Prozesses sehr interessiert, hat sich niemand mehr gemeldet (schließlich lebt der Sender von Werbeeinnahmen einflussreicher und reicher Freiburger Bürger ...). Die BADISCHE ZEITUNG zieht es nach herber berechtigter Kritik an ihrer Berichterstattung vor, sich vollständig in Schweigen zu hüllen. (Honni soit qui mal y pense!).