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Verwaltungsgericht bemüht für eine allemeingültige Definition von 'nackt'
Duden und Brockhaus

Kommentiertes Urteil


Das Urteil steht im Kontext eines bereits seit 1998 andauernden regelrechten "Krieges", den die Stadt Freiburg gegen die Bürgerinitiative Wald-FKK und deren Gründer, den als "Nacktläufer von Freiburg" mittlerweile europaweit bekannt gewordenen Sexualtherapeuten, Dr. Peter Niehenke, führt. Eine Übersicht darüber, zu welchen Machenschaften sich die Stadt, die von Dr. Niehenke mittlerweile in "Zwangsburg" umgetauft wurde, bisher hat hinreißen lassen, finden Sie unter Die lange Liste behördlichen Terrors gegen den Nacktläufer.


Az.: 4 K 2064/01

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG

B e s c h l u s s

In der Verwaltungsrechtssache

Dr. Peter Niehenke

gegen

Stadt Freiburg -Amt für öffentliche Ordnung-

wegen

Zwangsgeldfestsetzung
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Lernhart, den Richter am Verwaltungsgericht Knorr und der Richterin am Verwaltungsgericht Schiller am 21. März 2002

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. 11. 2001 ...

Text des Gerichts

Kommentar/Richtigstellung

... mit welchem die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- DM festgesetzt hat wegen Verstoßes gegen ihre Verfügung vom 30.03.1999, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet Freiburg i. Br. aufzuhalten, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Pflicht zur Zahlung des gegen ihn festgesetzten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 Satz 1 LVwVG grundsätzlich sofort vollstreckbaren Zwangsgelds entbunden zu werden, wiegt geringer als das öffentliche Interesse an der baldigen Vollstreckung des Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin. Eine sehr überzeugende Argumentation: Die Zwangsgeldfestsetzung ist vom 22. 11. 2001, das hier besprochene Urteil vom 21. März 2002. Die Richter haben sich Zeit gelassen ... - aber wenn sie dann mal entschieden haben, dann kommt es auf jeden Tag an ...
Denn nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die im Bescheid vom 22. 11. 2001 vorgenommene Festsetzung des Zwangsgelds durch die Antragsgegnerin als rechtmäßig dar. Sie begegnet weder formal - noch materiell-rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme sind die §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 11 Alt und 23 LVwVG. Danach werden vollziehbare Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln (u. a. in Form des Zwangsgeldes) vollstreckt. Mit der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 22. 11. 2001 wird die im bestandskräftigen und damit nach § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. 3. 1999 ... ... gegen den ich geklagt habe. Siehe dazu die Klageerwiderung des StadtRECHTSdirektor Geißler
... ausgesprochene Unterlassungspflicht des Antragstellers, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet Freiburg i. Br. aufzuhalten, vollstreckt. Bereits mit Bescheid vom 14. 7. 1999 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese von ihr verfügte Untersagung schriftlich ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- DM angedroht. Damit sind auch die in § 20 Abs. 1 3. Satz 1 und Abs. 4 LVwVG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Es hat etwas Kafkaeskes: Hier wird mit Formalien argumentiert, die alle wunderbar erfüllt sind. Nur die Tatsache, dass die behauptete Handlung, die zur Festsetzung des Zwangsgeldes geführt hat, nachweislich nicht stattgefunden haben kann, fällt unter den Tisch, denn der Nacktläufer war an diesem Tag zur angegebenen Zeit zu Hause, wie ein Zeuge zu beeiden bereit ist (siehe Verwaltungsgericht verletzt Europäische Menschenrechtskonvention).
Aber auch im Übrigen begegnet die Zwangsgeldfestsetzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das ist der blanke Zynismus. Es liegt ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention vor, denn der Zeuge, der bereit ist zu beeiden, dass die Handlung gar nicht stattfand, wurde nicht einmal angehört. In Art. 6-3-d der Konvention heißt es deutlich: "... und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken." Außerdem liegt ein Verstoß gegen Art. 6-2 vor, in dem es heißt: "Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist."
Durch sein Verhalten am 11.10.2001 - und nur diesen Vorfall hat die Antragsgegnerin zum Anlass für die hier angegriffene Zwangsgeldfestsetzung genommen - hat der Antragsteller gegen die ihm aufgegebene Unterlassungspflicht verstoßen.

1.

An jenem Tag will die Zeugin W. den Antragsteller um 20.40 Uhr in der Schlierbergstraße in Freiburg in Höhe der Bahnunterführung beim Nacktjoggen gesehen haben. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Zeugin beobachteten Jogger um den Antragsteller handelte. Die Heugin hatte den Antragsteller bereits früher wegen ähnlichen Vorkommnisse angezeigt und hatte ihn von daher gekannt. In ihrer Zeugenvernehmung hat sie keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei dem Nacktjogger um den Antragsteller handelte. Angesichts der Umstände erscheint die Behauptung des Antragstellers in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. 12. 2001, an dem fraglichen Tag sei er gar nicht in der Lage gewesen zu joggen, da er zuvor von einem Motorradfahrer angefahren und verletzt worden sei, als reine Schutzbehauptung. Das ergibt sich für die Kammer vor allem daraus, dass der Antragsteller die Behauptung seiner Ortsabwesenheit im Grunde nur fürsorglich vorgetragen hat. In erster Linie beruft er sich im vorliegenden Verfahren zu seiner Entlastung darauf, dass er an jenem Tag nicht völlig nackt gewesen sei (dazu unten mehr).
Tatsache ist dagegen Folgendes:
Ich erhielt im November einen Anhörungsbogen. Ich sollte mich dazu äußern, dass ich mich nackt im Stadtgebiet aufgehalten hätte. Solche Anhörungsbogen erhielt ich damals alle paar Tage. Auf dem Anhörungsbogen waren weder ein Ort noch eine Zeit angegeben. Ich habe diesen Anhörungsbogen daher mit dem Kommentar, dass ich mich erstens niemals nackt im Stadtgebiet aufhalten würde und zweitens zu dem Vorgang keine Stellungnahme abgeben könne, da Ort und Zeit fehlen, zurückgeschickt.

Hier die Kopie des Originals

Ich erfuhr erst wieder von der ganzen Sache, als der Beamte von der Stadtkasse bereits vor der Türe stand (mein Rechtsanwalt hatte die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht einmal in Händen, da stand dieser Mann schon vor der Türe und wollte 'vollstrecken'). Als ich von der Lüge von StadtRECHTSdirektor Geißler erfuhr, war ich so empört, dass ich meinen Rechtsanwalt anwies, dem Verwaltungsgericht diesen Umstand mitzuteilen und damit deutlich zu machen, dass die Zwangsburger Behörden sogar vor Lügen nicht zurückschrecken, um mich fertig zu machen.

Ich schrieb aber bereits am 28. November 2001 im Wald-FKK-Forum zur Frage, ob ich an jenem Tag überhaupt unterwegs war:

Liebe Freunde
Liebe Besucher des Forums

Ob Porten-Wollersheim wohl auch einen Meineid zu leisten bereit ist, um mich "fertig zu machen"?

Als heute der Zwangsgeldbescheid bei mir eintraf, kamen mir viele Dinge in den Sinn, nur nicht die Möglichkeit, dass die Anschuldigung gegen mich SO dreist erlogen sein könnte, wie sie es offenbar ist:

Ich ging davon aus, dass die "Zeugin" mich vermutlich schon wirklich angetroffen hat. Ich ging davon aus, dass sie lügt, was die Frage meiner Bekleidung (also die behauptete Nacktheit) angeht, dass sie also wahrheitswidrig die völlig absurde Behauptung aufstellt, ich würde ihr wirklich nackt, und dann auch noch (wozu sollte ich soetwas Dummes tun) ohne die bei mir üblichen Handabdeckung) begegnet sein. Ich kam nicht auf die Idee, die Lüge könne noch viel grundsätzlicher sein, die ganze Begegnung könne FREI ERFUNDEN worden sein.

Hier der Link zu dem Artikel vom 28. November 2001.

Meine Masseurin machte mich übrigens später darauf aufmerksam, dass der von mir wegen meiner Schmerzen zusätzlich vereinbarte Termin nicht von 17.00 bis 18.00 Uhr stattfand, sondern von 18.00 bis 19.00 Uhr. Ich verließ die Praxis also frühestens um 19.15 Uhr, war also frühestens um 19.30 Uhr zu Hause. Das Telefonat mit meinem Freund wurde offenbar aus der Praxis oder von meinem Handy nach Abschluss der Behandlung geführt.

Darüber hinaus hat der Antragsteller in einem späteren Schreiben seines Prozessbevollmächtigten am 21. 2. 2002 die Begründung dafür, dass er am Abend des 11. 10. 2001 seine Wohnung nicht mehr verlassen habe, grundlegend ausgetauscht. Während er zuvor hierfür als Grund einen Unfall mit einem Motorradfahrer angegeben hat, berief er sich später auf eine Verletzung wegen eines tätlichen Angriffs von Personen mit Fallschirmspringerstiefeln und einen Sturz auf den Asphalt. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung sprechen hiernach deutlich überwiegende Gründe dafür, dass die Zeugin den Antragsteller tatsächlich erkannt hat. Tatsache ist, dass mein Rechtsanwalt hier etwas Falsches geschrieben hat, weil er eine Darstellung von mir missverstand. Am 10. Oktober 2001 wurde ich auf offener Straße von einem angetrunkenen aggressiven Schläger angegriffen, als ich 'nackt' durch Freiburg lief. (Siehe dazu meinen im Wald-FKK-Forum am gleichen Tage geschriebenen Bericht) Rückwärts vor ihm zurückweichend fiel ich zu Boden, worauf er mit seinen Springerstiefeln auf mich einzutreten versuchte. Durch herbeieilende Passanten konnte "das Schlimmste verhindert" werden. Diese Beschreibung, die ich meinem Rechtsanwalt mündlich gab, hat er dann falsch erinnert, als er die Erwiderung an das Gericht schrieb. Da ich damals jeden Tag Schriftsätze von meinem Rechtsanwalt, vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft und von der Bußgeldbehörde bekam, habe ich diesen Schriftsatz nicht aufmerksam gelesen und daher den Fehler nicht bemerkt.

So oder so rechtfertigt diese von meinem Rechtsanwalt zu verantwortende Unstimmigkeit auf keinen Fall, den Eid eines Entlastungszeugen zu ignorieren! - Aber sie hatten sich halt (siehe die ellenlangen Begründungen) SO viele Gedanken darüber gemacht, dass ich schließlich auch dann als 'nackt' einzustufen sei, wenn ich eine Damensocke trage, dass ihnen die schnöde Tatsache, dass ich gar nicht draussen unterwegs war, ganz und gar nicht gelegen kam. Also wird diese Tatsache in einer Nebenbemerkung einfach 'weggewischt' - ob dabei nun Grundrechte verletzt werden oder nicht!

2.

Nach den weiteren Aussagen der Zeugin in ihrer Vernehmung durch das Polizeirevier Freiburg-Süd am 15. 10. 2001 war der Antragsteller ihres Wissens bzw. so, wie sie ihn gesehen habe, nackt und völlig unbekleidet. Wenn das so zutrifft bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Antragsteller gegen die Unterlassungsverfügung im Bescheid vom 30. 3. 1999 verstoßen hat und dass die Zwangsgeldfestsetzung insoweit berechtigt wäre.
Das sehe ich auch so. Wenn es so zuträfe. Nur gibt es keinen Grund, dieser Zeugin zu glauben. Siehe dazu folgende Pressemitteilung.
Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass eine Beweisaufnahme im weiteren Hauptsacheverfahren und/oder im parallel laufenden Bußgeldverfahren wegen desselben Vorfalls ergibt, dass der Antragsteller tatsächlich völlig nackt war und seinen primären Geschlechtsbereich nicht, wie er u. a. behauptet, vollständig mit einem undurchsichtigen Damenstrumpf verhüllt hat. Denn der Vortrag des Antragstellers weist insgesamt durchaus nicht unerhebliche Widersprüchlichkeiten auf (siehe oben), die ihn nur eingeschränkt als glaubhaft erscheinen lassen. Das ist eine unglaubliche Frechheit: Ein Stadtdirektor belügt das Gericht. Weiter unten wird deutlich werden, wie dieses Gericht diesen Tatbestand zu verschleiern versucht. Ich empöre mich darüber und bringe dem Gericht gegenüber diese Empörung zum Ausdruck. Weil ich einen unvollständigen Anhörungsbogen erhalten habe, gehe ich zunächst pauschal von der Vermutung aus, dass es mal wieder darum geht, dass "nackt IST, was wie nackt ERSCHEINT" (was von der Stadt damals gerade ins Gespräch gebracht worden war), kümmere mich daher zunächst weiter nicht darum, ob ich an diesem Tag überhaupt unterwegs war. Und dann wagt es das Gericht, meine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen? - Aus der Tatsache, dass der Rechtsanwalt den Grund für meine (vorhandene!) Verletzung falsch angegeben hat (woher die Verletzung stammt, ist ja zunächst nicht von großem Belang), eine Einschränkung meiner Glaubwürdigkeit abzuleiten, ist schon frech.
Dafür, dass der Antragsteller am 11. 10. 2001 seinen primären Geschlechtsbereich möglicherweise nicht verhüllt hatte, spricht außer der Aussage der Zeugin in ihrer oben genannten Vernehmung durch die Polizei auch, dass er auch an anderen Orten in der Zeit nach dem 10. 11. 2001 aufgefallen ist und dabei von Zeugen als völlig nackt beschrieben wurde sowie dass Polizeibeamte ihn dabei beobachteten, wie er unmittelbar vor ihrem Eintreffen einen hautfarbenen Nylonstrumpf über sein Geschlechtsteil zog, also vorher völlig nackt war (so Bericht des Polizeireviers Süd vom 16. 10. 2001). Es ist wirklich unglaublich, was hier gemacht wird. Zum einen macht hier das Gericht genau das, was es mir weiter oben vorwirft: Es argumentiert "fürsorglich", wie es sich selbst oben ausdrückt. Es argumentiert für den Fall, dass ich tatsächlich völlig nackt war, aber weiter unten behauptet es, dass das ohnehin irrelevant sei, weil seiner Ansicht nach als 'nackt' anzusehen ist, was für einen Betrachter 'wie nackt erscheint'. - Zum anderen aber zieht es Aussagen von Polizisten zu Tatbeständen heran, über die bereits in einer Verhandlung vor dem Amtsgericht nach Würdigung der Zeugenaussagen entschieden worden ist. Und anlässlich dieser Verhandlungen konnten die oben erwähnten Aussagen der Polizei vom 16. 10. 2001 nicht bestätigt werden. Wie, fragt man sich, sollen denn auch Polizisten, die etwa 100 Meter hinter dem Nacktläufer im Auto sitzend, diesen von hinten sehen, entscheiden können, ob er vorne nun einen Nylonstrumpf trägt, ob er ihn sich gerade überstülpt oder was auch immer? Die Beamten haben, ausweislich des Protokolls, den Nacktläufer 'mit Damensocke bekleidet' angetroffen, als sie ankamen. Das wurde in der Verhandlung vor dem Amtsgericht festgestellt. Es ist einfach unglaublich, wie hier mit Vermutungen hantiert wird - und natürlich immer zum Nachteil des Nacktläufers!
Auf eine abschließende Klärung dieser Frage (ob der Antragsteller wirklich wöllig nackt war) kommt es im vorliegenden Verfahren, das lediglich auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist, nicht an. Wenn ich argumentiere: "Der StadtRECHTSdirektor Geißler lügt. Mit Damenstrumpf bekleidet, IST man seiner EIGENEN Meinung nach gar nicht nackt, aber darauf kommt es eigentlich gar nicht an, denn ich war zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht unterwegs!", dann wird diese doppelte Argumentation (nach dem Muster: "Selbst aber wenn ich unterwegs gewesen wäre, ...") als ein Zeichen für fehlende Glaubwürdigkeit gewertet. Das Gericht erlaubt sich dauernd diese Art von Argumentation (siehe oben, siehe weiter unten). Das ist doch pharisäerhaft und absolut durchsichtig. Es ist einfach nur widerlich, dieses Spiel.
Vielmehr muss eine endgültige Klärung - falls es dort darauf ankommen sollte - insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal für den Fall, dass sich die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung nach einer eventuellen Beweisaufnahme in einem Hauptsacheverfahren wider Erwarten doch als rechtswidrig erweisen sollte, jedenfalls in finanzieller Hinsicht keine vollendeten Tatsachen geschafffen worden wären: In diesem Fall hätte der Antragsteller Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gezahlten (kraft Gesetzes grundsätzlich sofort vollstreckbaren) Zwangsgeldes. Die Heuchelei des Gerichts ist unerträglich. Wie man in dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nachlesen kann, giert Stadtrechtsdirektor Brugger ja geradezu danach, bei Zahlungsunfähigkeit einen "Antrag auf Zwangshaft" gegen den Nacktläufer stellen zu können. Und wenn derartiger Umgang mit dem Nacktläufer Schule machen würde, dann wäre er mit Sicherheit sehr schnell zahlungsunfähig ... - Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist eine Strafe, und damit verstößt eine unrechtmäßige Festsetzung eines solchen Zwangsgeldes eindeutig gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, der zufolge bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung zu gelten hat. Ist denn das für Juristen so schwer zu verstehen?
Und wenn das Zwangsgeld wirklich ohne Einschränkungen sofort vollstreckbar wäre, wie konnte dann mein Anwalt im November letzten Jahres eine "Aussetzung der Vollstreckung" bei genau diesem Verwaltungsgericht überhaupt erwirken ...?

3.

Aber selbst wenn man unterstellt, der primäre Geschlechtsbereich des Antragstellers wäre bei dem Vorfall am 11. 10. 2001 mit einem hautfarbenen Nylonstrumpf bedeckt gewesen, hätte er gegen das Verbot, sich nackt in der Öffentlichkeit aufzuhalten, verstoßen. Denn der Antragsteller war nach Auffassung des Gerichts damit "nackt" im Sinne des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. 3. 1999. (Hervorhebung durch Niehenke)
Jetzt kommen wir endlich zur Sache. Auch das Gericht macht sich jetzt diese wahrlich nur dämlich zu nennende Auffassung zu eigen, dass nackt sei, was Betrachtern wie nackt erscheine. Und es wird sogar von dem Beschuldigten verlangt, dass er diese reichlich eigenartige Auffassung des Gerichts voraussieht und sich darauf einstellt, obwohl die Stadt in einer ihm bekannten rechtlichen Prüfung unter StadtRECHTSdirektor Geißler zu einem genau gegenteiligen Ergebnis kommt. Das ist wirklich Staatsterror!

a)

Nach der für die Bestimmung des objektiven Erklärungsinhalts maßgeblichen allgemeinen Auffassung ist 'nackt', wer unverhüllt bzw. unbekleidet im Sinne von unbedeckt ist, soweit die Bedeckung das allgemein Übliche unterschreitet, oder wer ohne die gewöhnliche Bedeckung ist (vgl. Brockhaus Enzykopädie, 20. Aufl. 1998, Bd. 15, Stichw. 'Nacktheit'; Duden 'Bedeutungswörterbuch', 2. Aufl. 1985, Stichw. 'nackt'. Der neue Brockhaus, 3. Aufl. 1962, Bd. 3, Stichw. 'nackt'). Entscheidend für das Vorliegen von 'Nacktheit' eines Menschen ist damit nicht, dass dieser tatsächlich überhaupt keine stofflichen Teile an seinem Körper trägt. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Mensch von Dritten als unverhüllt bzw. unbedeckt wahrgenommen werden kann, es für Dritte also so scheint, als trage er keine Kleidung. 'Nackt' ist folglich nicht nur, wer überhaupt keine Kleidung trägt - wie es der formalen Betrachtungsweise des Angtragstellers entspräche -, sondern auch derjenige, der unverhüllt bzw. unbedeckt erscheint, so dass Dritte mit der blanken Haut bzw. den unmittelbaren Konturen des menschlichen Körpers, insbesondere des Schambereichs, konfrontiert werden. (Hervorhebung durch Niehenke).
Ohne Kommentar. :-)
Selbst wenn der Antragsteller demnach eine 'hautfarbene vollständige Penisverhüllung' getragen haben sollte, als er der Zeugin begegnete, im Übrigen jedoch keine Kleidung trug, unterschritt die Bedekcung seines Körpers dennoch das allgemein Übliche erheblich. Insoweit macht es im Hinblick darauf, ob der Antragsteller am 11. 10. 2001 nackt war, keinen Unterschied, ob er nur Schuhe und/oder Socken bzw. eine Kopfbedeckung trug - selbst in diesen Fällen böte das (fehlerhafte) Verständnis des Antragstellers von Nacktheit Anlass zum Streit - oder ob er seinen Geschlechtsbereich mit einem hautfarbenen enganliegenden Strumpf überzogen hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass in den letzten Jahren aufgrund gewandelter Moralvorstellungen ein liberalerer Umgang mit menschlicher Nacktheit gepflegt wird. Denn dieser Gesichtspunkt hat für die Definition von menschlicher Nacktheit, die von diesem Wandel unbeeinflusst blieb, keine Bedeutung (sondern allenfalls für deren Bewertung). Wenn das Unterschreiten des 'allgemein Üblichen' an Bekleidung als 'Nacktheit' gilt, dann ist in der Innenstadt auch 'nackt', wenn man eine Badehose trägt, ja sogar, wenn man mit freiem Oberkörper herumläuft. Auf jeden Fall aber sind Frauen 'oben ohne' dann eindeutig als 'nackt' zu bezeichnen. - Das Perfide an solchen Urteilen ist, dass sie niemand ernst nehmen wird, außer wenn sie gegen den Nacktläufer gerichtet werden können. Eigentlich bedeutet die vielbeschworene 'Rechtssicherheit' ja, dass bei allen Menschen die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die hier aufgestellten 'Prinzipien', was als 'nackt' anzusehen ist, müssten also eigentlich bei allen Menschen (mindestens in Freiburg) angewendet werden. Ich bin mir aber sicher, dass auch in Freiburg kein Polizist, selbst wenn jemand ihn rufen sollte, einschreiten wird, wenn jemand das 'allgemein Übliche' an Bekleidung dadurch unterschreitet, dass er mit nacktem Oberkörper herumläuft. - Es ist einfach ein dreckiges Spiel ...

b)

Aber auch aus dem Inhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05.08.1999, der mit Hilfe der diesen Bescheiden beigefügten Begründungen auszulegen ist (vgl. Stelkens/bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 47 und 79; Knack/Henneke, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 RdNr. 5), ergibt sich, dass der Antragsteller auch mit der oben beschriebenen Verhüllung seines Geschlechtsbereichs als nackt anzusehen ist. In der Begründung des Bescheids vom 30.03.1999 bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie durch die nackten Auftritte des Antragstellers in der Öffentlichkeit die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 1 PolG vor allem wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) gefährdet sieht und dieser Gefahr durch die Untersaungsverfügung begegnen will. Besonders deutlich kommt dies zum Ausdruck im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05.08.1999 (wörtlich heißt es dort: "Durch Ihr Verhalten - unbekleidet im Gebiet der Stadt Freiburg spazieren zu gehen oder zu joggen - erfüllen sie den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG und bedrohen damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung.") Damit haben die Behörden nach dem objektiven Erklärungsinhalt ihrer Bescheide deutlich gemacht, dass der Begriff 'nackt' in der Verfügung vom 30.03.1999 im Lichte des § 118 OWiG zu verstehen ist. Das heißt, als 'nackt' soll der Antragsteller nur dann (aber auch immer dann) angesehen werden, wenn sein unbekleidetes Äußeres den Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit erfüllt.
Das Perfide an dieser Argumentation: Diese (sehr eigenwillige) Auslegung hat nach rechtlicher Prüfung der Sachlage nicht einmal ein StadtRECHTSdirektor erkannt. Er schrieb, wie mehrfach hier erwähnt, nämlich nach einer internen rechtlichen Prüfung: "In der Unterlassungsverfügung der Stadt Freiburg wurde ihm untersagt, sich 'nackt' im Stadtgebiet aufzuhalten. Dieser Tatbestand ist durch das Bedecken des Geschlechtsteils mit einer Socke nichr erfüllt" (siehe die Pressemitteilung: Stadtrechtsdirektor Geißler verhängt Zwangsgeld, obwohl er das selbst für rechtswidrig hält.) Ich aber hätte zur Vermeidung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen mich diese Auffassung des Gerichts sehr wohl (vermutlich hellseherisch) vorausahnen müssen ...
Das ist nach der Rechtsprechung der für die Auslegung von Bußgeldvorschriften zuständigen Ordentlichen Gerichte wiederum dann der Fall, wenn das Scham- und Anstandsgefühl der sich ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird, wie das beim unbekleideten Präsentieren eines menschlichen Körpers auf öffentlichen Straßen und Plätzen grundsätzlich der Fall ist, ohne dass es allein auf die das Geschlecht bestimmtenden Körperteile ankommt (so OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.05.2000 - 2 Ss 166/99-). (Hervorhebung durch Niehenke) Damit ist der Antragsteller, ebenso wie sich das aus dem allgemeinen Wortverständnis ergibt (siehe oben), nach dem Inhalt der Grundverfügung vom 30.03.1999 selbst dann als 'nackt' anzusehen, wenn er seinen primären Geschlechtsbereich mit einem hautfarbenen Stoff verhüllt hat. Zwischen dem Verliegen des Begriffs 'nackt' im Sinne der Verfügung vom 30.03.1999 und der Erfüllung des Tatbestandes von § 118 OWiG aufgrund eine unbekleideten Auftretens auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfte hiernach kein Unterschied bestehen. Sehr weit weg von den Bekleidungsvorschriften in islamischen Ländern sind wir jetzt nicht mehr :-)))
Das Verhalten des Antragstellers ist daher als Verstoß gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin zu werten, selbst wenn nicht jede Stelle seiner Haut unmittelbar den Blicken Dritter zugänglich war. Damit bestand für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, das angedrohte Zwangsgeld gegen den Antragsteller festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers muss im vorliegenden Verfahren auch nicht zunächst der Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abgewartet werden. Vielmehr kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auch aufgrund einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, die ihre Rechtsgrundlage allein im öffentlichen Recht hat, das im Bußgeldverfahren nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist, entscheiden. Im Übrigen ist die Frage, ob der Antragsteller im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts schuldhaft bzw. vorwerfbar gehandelt hat (vgl. hierzu die §§ 1, 10, 12, und 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), in diesem Verfahren, in dem es um Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts geht, ohne Bedeutung. Ich reformuliere einmal auf meine Art: "Entgegen der Auffassung ihres Rechtanwalts, verehrter Herr Nacktläufer, muss Ihnen keineswegs zunächst nachgewiesen werden, dass Sie nackt herumgelaufen sind, um ein Zwangsgeld in Höhe von DM 4.000,- gegen Sie festsetzen zu können!" - Oder kann man den Satz auch anders verstehen?
Auch das vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beigelegte Schreiben der Antragsgegnerin - Amt für Öffentliche Ordnung - an die Polizeidirektion Freiburg vom 21.02.2001 steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des Inhalts dieses Schreibens gegenüber dem Antragsteller nicht widersprüchlich verhalten, so dass seinerseits auch kein schutzwürdiges Vertrauen begründet werden konnte. Nein, das nicht. Es geht nur darum, dass von dem Beschuldigten verlangt wird, er habe hellseherische Fähigkeiten und könne eine Verfügung besser als ein StadtRECHTSdirektor interpretieren ...
Die Antragsgegnerin vertrat in dem genannten Schreiben gegenüber der Polizeidirektion Freiburg nur im Rahmen einer verwaltungsinternen Mitteilung die Auffassung, dass der Tatbestand der Nacktheit nicht erfüllt sei, wenn er Antragsgegner sei Geschlechtsteil mit einer Socke bedecke, weshalb ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden könne. Durch diese interne Mitteilung wird auch dann kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers begründet, wenn dieser im Rahmen einer von ihm wahrgenommenen Akgteneinsicht von der intern geäußerten Anffassung der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Sprich: Der Herr Niehenke muss es notfalls besser wissen als Stadtrechtsdirektoren und Rechtsanwälte, um die Festsetzung eines Zwangsgeldes verhindern zu können. Am besten, er versucht, in vorauseilendem Gehorsam, die möglicherweise bestehenden Grenzen in den Köpfen von Verwaltungsrichtern empathisch zu erahnen und stellt sich, wie sich das für einen freien Bürger dieses Landes gehört, in der Weise darauf ein, dass er zur Vermeidung von beträchtlichen Strafen sich von diesen Grenzen möglichst WEIT entfernt hält, auch wenn das eine beträchtliche Einschränkung seiner Bürgerrechte bedeuten sollte. Wie sagte doch Dr. Egon Schneider in seinem Buch Justizspiegel: "Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist." Quod erat demonstrandum.

Kommentare von Dr. Peter Niehenke
5. April 2002