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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Im Kampf gegen den 'Nacktläufer' ohne alle Skrupel

Kommentiertes Urteil


Das Urteil steht im Kontext eines bereits seit 1998 andauernden regelrechten "Krieges", den die Stadt Freiburg gegen die Bürgerinitiative Wald-FKK und deren Gründer, den als "Nacktläufer von Freiburg" mittlerweile europaweit bekannt gewordenen Sexualtherapeuten, Dr. Peter Niehenke, führt. Eine Übersicht darüber, zu welchen Machenschaften sich die Stadt, die von Dr. Niehenke mittlerweile in "Zwangsburg" umgetauft wurde, bisher hat hinreißen lassen, finden Sie unter Die lange Liste behördlichen Terrors gegen den Nacktläufer.


Az.: 1 S 972/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

B e s c h l u s s

In der Verwaltungsrechtssache

Dr. Peter Niehenke

gegen

Stadt Freiburg -Amt für öffentliche Ordnung-

wegen

Zwangsgeldfestsetzung
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof am 3. September 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2002 - 4 K 2064/01 wird zurückgewiesen (Anmerkung des Kommentators: Dieser Beschluss veranlasste einen englischen Offizier, der oft als Militärrichter eingesetzt war, zur Abfassung einer Satire) .

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Zwangsgeldfestsetzung.

Mit bestandskräftiger Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.3.1999 wurde dem Antragsteller untersagt, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten. Hiervon ausgenommen wurden nur die Liegewiesen der Badeseen. Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von DM 3.000,-- angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit Sommer 1998 wiederholt völlig nackt, bekleidet nur mit Turnschuhen und Socken, im Stadtgebiet spazieren gehe und jogge. Trotz mehrfacher Hinweise der Polizei auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens und anhängiger Straf- bzw. Bußgeldverfahren setze er seine Auftritte fort, auch um damit Beachtung in den Medien zu erreichen. Zunehmend sei es zu Beschwerden aus der Bevölkerung gekommen. Frauen fühlten sich sexuell belästigt und Mütter sorgten sich um das Wohl ihrer Kinder. Durch sein Verhalten erfülle er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG und bedrohe damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Wegen Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung wurde in der Folgezeit das angedrohte Zwangsgeld wiederholt festgesetzt und zuletzt mit Verfügung vom 17.7.1999 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- DM angedroht.

Mit Verfügung vom 22.11.2001 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das zuvor in dieser Höhe angedrohte Zwangsgeld wegen eines er neuten Verstoßes gegen die Verfügung vom 30.3.1999 fest. Zur Begründung wurde dargelegt, dass nach Angaben einer Zeugin der Antragsteller am 11.10.2001 gegen 20.30 Uhr wiederum im Stadtgebiet von Freiburg völlig nackt umhergegangen sei.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28.11.2001 wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.3.2002 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Text des Gerichts

Kommentar/Richtigstellung

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat sieht keinen Anlass, dem Antragsteller den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn die angegriffene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, und es besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Vollstreckungsmaßnahme.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Der Grundverwaltungsakt vom 30.3.1999, der vollstreckt wird, ist bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Eine Androhung des Zwangsgeldes ist vor der Festsetzung erfolgt (§ 20 Abs. 1 S. 1 LVwVG) und das Zwangsgeld ist auch in bestimmter Höhe angedroht worden (§ 20 Abs. 4 LVwVG).
Eine sehr überzeugende Argumentation: Die Zwangsgeldfestsetzung datiert vom 22. 11. 2001, das erste Urteil datiert vom 21. März 2002. Die Richter haben sich wahrlich Zeit gelassen ... - und nun haben wir, nach weiteren mehr als fünf Monaten, das zweite Urteil. Es sind 10 Monate vergangen! Aber wenn sie, die Richter, dann mal entschieden haben, dann kommt es auf jeden Tag an ...
Bei den Urteilen hier handelt es sich ja immer um sog. 'vorläufigen Rechtsschutz', d. h. ich will vor der Vollstreckung eines zu Unrecht verhängten Zwangsgeldes (zu Unrecht, weil ich die mir vorgeworfene Tat gar nicht begangen habe und begangen haben kann, siehe unten) solange geschützt werden, bis in einer Gerichtsverhandlung festgestellt ist, ob die Verhängung des Zwangsgeldes durch die städtischen Behörden überhaupt rechtmäßig war. Damit es zu dieser regulären Verhandlung kommen kann, müsste die Stadt aber über meinen Widerspruch gegen die Verhängung des Zwangsgeldes entscheiden. Das aber tut sie seit 10 Monaten (!!) nicht! (Mein Rechtsanwalt hat der Stadt schon Untätigkeitsklage angedroht.) Die Stadt entscheidet 10 Monate lang nicht über meinen Widerspruch - aber die Vollstreckung des Zwangsgeldes ist unglaublich eilig, ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs unaufschiebbar? - Eine eigenartige Widersprüchlichkeit, die eigentlich nach einer Erklärung verlangt. Es drängt sich der Verdacht auf: Solange über den Widerspruch nicht entschieden ist, kann ich gegen diesen Bescheid nicht klagen! Solange kann es zu keiner Gerichtsverhandlung kommen. Und wenn das Verwaltungsgericht einen vorläufigen Rechtsschutz verneint, dann kann, Berechtigung hin oder Berechtigung her, zunächst einmal das Zwangsgeld vollstreckt werden und der Nacktläufer ist vorerst um DM 4.000 ärmer.
Der Antragsteller hat gegen das in der Grundverfügung angeordnete Verbot, sich nackt auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet von Freiburg aufzuhalten, verstoßen, indem er am 11.10.2001 gegen 20.30 Uhr in der Schlierbergstraße in Freiburg in Höhe der Bahnunterführung nackt aufgetreten ist. Davon ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der in den Behördenakten befindlichen Zeugenaussage (AS. 1325 f) auszugehen. Darin hat die Zeugin Ch. W., die den Antragsteller aus vorangegangenen Vorfällen der letzten Jahre kennt, dargelegt, dass sie am 11.10.2001 gegen 20.30 Uhr in Freiburg in der Schlierbergstraße mit ihrem Sohn und ihrem Hund spazieren ging, als der Antragsteller nackt in einer Entfernung von ca. 1 bis 2 m an ihnen vorbei joggte. Es sei zwar dunkel gewesen, aber aufgrund der Straßenbeleuchtung habe sie “den unbekleideten nackten Zustand" des Antragstellers ganz deutlich erkennen können. Diesen in sich schlüssigen und glaubhaft dargestellten Sachverhalt hat der Antragsteller nicht mit Mitteln der Glaubhaftmachung zu entkräften vermocht. Dies gilt selbst dann, wenn man den widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers in der ersten Instanz, den das Verwaltungsgericht zu seinem Nachteil gewertet hat, der jedoch im Beschwerdeverfahren mit einem Anwaltsversehen erklärt wird, unberücksichtigt lässt Die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Terminsbestätigung seiner Heilpraktikerin, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller sich in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 19.15 Uhr zur Behandlung in ihrer Praxis befunden hat, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu erschüttern. Der dort genannte Zeitraum schließt nicht aus, dass der Antragsteller gegen 20.30 Uhr der Zeugin, wie von ihr geschildert, begegnet ist. Auch die darin bescheinigten, durch einen Sturz hervorgerufenen Verletzungen und Bewegungseinschränkungen, die mit Wärmebehandiung, Lymphdrainage, Wundbehandlung und Massage behandelt wurden, schließen ein kurzzeitiges leichtes Joggen bei einer Person, die wie der Antragsteller als sportlich durchtrainiert anzusehen ist, nicht grundsätzlich aus. Dieses Passus ist geradezu zynisch.
Tatsache ist Folgendes:
Ich erhielt im November einen Anhörungsbogen. Ich sollte mich dazu äußern, dass ich mich nackt im Stadtgebiet aufgehalten hätte. Solche Anhörungsbogen erhielt ich damals alle paar Tage. Auf dem Anhörungsbogen waren weder ein Ort noch eine Zeit angegeben. Ich habe diesen Anhörungsbogen daher mit dem Kommentar, dass ich mich erstens niemals nackt im Stadtgebiet aufhalten würde und zweitens zu dem Vorgang keine Stellungnahme abgeben könne, da Ort und Zeit fehlen, zurückgeschickt.

Hier die Kopie des Originals

Ich erfuhr erst wieder von der ganzen Sache, als der Beamte von der Stadtkasse bereits vor der Türe stand (mein Rechtsanwalt hatte die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht einmal in Händen, da stand dieser Mann schon vor der Türe und wollte 'vollstrecken').

Ich schrieb aber bereits am 28. November 2001 im Wald-FKK-Forum zur Frage, ob ich an jenem Tag überhaupt unterwegs war:

Liebe Freunde
Liebe Besucher des Forums

Ob Porten-Wollersheim wohl auch einen Meineid zu leisten bereit ist, um mich "fertig zu machen"?

Als heute der Zwangsgeldbescheid bei mir eintraf, kamen mir viele Dinge in den Sinn, nur nicht die Möglichkeit, dass die Anschuldigung gegen mich SO dreist erlogen sein könnte, wie sie es offenbar ist:

Ich ging davon aus, dass die "Zeugin" mich vermutlich schon wirklich angetroffen hat. Ich ging davon aus, dass sie lügt, was die Frage meiner Bekleidung (also die behauptete Nacktheit) angeht, dass sie also wahrheitswidrig die völlig absurde Behauptung aufstellt, ich würde ihr wirklich nackt, und dann auch noch (wozu sollte ich soetwas Dummes tun) ohne die bei mir üblichen Handabdeckung) begegnet sein. Ich kam nicht auf die Idee, die Lüge könne noch viel grundsätzlicher sein, die ganze Begegnung könne FREI ERFUNDEN worden sein.

Ende des Zitats aus dem Artikel im Wald-FKK_Forum.

Hier der Link zu dem Original-Artikel vom 28. November 2001.

Meine Krankengymnastin machte gegenüber dem Gericht folgende Aussage: "Dieser Termin war notwendig, da sich Herr Niehenke bei einem heftigen Sturz einen Hexenschus (Lumbago) sowie eine handgroße Schürfwunde, die nässte, am rechten Oberschenkel zugezogen hatte.". Man darf einfach nicht vergessen, dass ich von der Anzeige, an diesem Abend nackt herumgelaufen zu sein, erst einen Monat später erfuhr. Ich bin also wahrlich nicht zu meiner Krankengymnastin zu einem Sondertermin gefahren, um ein "Alibi" zu haben (denn ich bin ja gerade der Ansicht, dass es mein Recht ist, das zu tun, was ich tue!).

Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Freundes des Antragstellers vom 8.4.2002, wonach dieser den Antragsteller ab 20.30 Uhr besucht habe, vermag den von der Antragsgegnerin aufgrund der Zeugenaussage angenommenen Verstoß des Antragstellers nicht in Frage zu stellen. Denn diese Versicherung lässt keine Rückschlüsse über den Aufenthalt des Antragstellers im Zeitraum zwischen dem Verlassen der Praxis seiner Heilpraktikerin und dem Eintreffen seines Freundes zu. Vielmehr kann sich in zeitlicher Hinsicht und auch aufgrund der sonst derzeit erkennbaren Umstände der Vorfall dennoch, wie von der Zeugin geschildert, zugetragen haben. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Zeitangabe der Zeugin für die Begegnung mit dem Antragsteller, wie sie selbst sagt, nicht auf die Minute genau wiedergegeben ist. Zudem trug sich die von der Zeugin geschilderte Begegnung in räumlicher Nähe zur Wohnung des Antragstellers zu. Der Antragsteller kann danach sehr wohl noch gejoggt sein, nachdem er die Heilpraktikerin verlassen hatte und bevor sein Freund in der Wohnung eintraf. Damit kann auch nach den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Erkenntnissen der am 11.10.2001 begangene Verstoß des Antragstellers gegen die Verfügung vom 30.03.1999 nicht als widerlegt angesehen werden. Eine genauere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Wie hier eine Aussage unter Eid einfach vom Tisch gewischt wir, um der Aussage einer "Zeugin", die nachweislich zu den ärgsten Feinden der Wald-FKK-Bewegung gehört, zu Geltung zu verhelfen, macht einfach sprachlos. Da werden einfach Zeitangaben der Zeugin verfälscht, um offensichtliche Widersprüche zu einer Aussage eines Entlastungszeugen zu verwischen! Der Aussage der Belastungszeugin steht eine unter Eid abgegebene Aussage entgegen, aber der Widerspruch wird einfach ignoriert. Mein Freund führte unter anderem aus: "Als ich bei ihm (spätestens) um 20.30 Uhr eintraf, war bereits der Tee für uns fertig und der Backofen vorgeheizt, so dass wir nur noch die Tiefkühl-Pizzen auswählen und in den Ofen schieben mussten. Herr Niehenke machte auf mich keineswegs den Eindruck eines Mannes, der gerade vom Joggen nach Hause gekehrt sein könnte. Auch ohne die Information, dass er unter schwerem Hexenschuss litt und deshalb ja unsere Verabredung in einer Gaststätte zum Essen abgesagt hatte, konnte ich diese Erkrankungen sofort an seiner Schonhaltung bzw. seiner erheblichen Bewegungseinschränkung erkennen." - Diese Aussage steht im Einklang mit einer von einer völlig unabhängigen zweiten Person gemachten Aussage, nämlich der meiner Krankengymnastin (siehe oben). Trotzdem wird, Eid hin, Eid her, der Belastungszeugin geglaubt.
Auch der Vortrag des Antragstellers, dass er sich "peinlich genau" an die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30.3.1999 halte und nur noch mit einer "hautfarbenen vollständigen Penisverhüllung" spazieren gehe oder jogge, wenn er im Ubrigen unbekleidet ausgehe, vermag den der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden Verstoß gegen das Verbot, sich nackt in der Öffentlichkeit aufzuhalten, nicht in Frage zu stellen.
Maßgeblich für die Beurteilung, was als nackt anzusehen ist und damit Regelungsgegenstand der bestandskräftigen Untersagungsverfügung ist, ist der Erklärungsinhalt des Bescheids derAntragsgegnerin vom 30.3.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.8.1999, wie ihn der Antragsteller unter Berücksichtigung der den Bescheiden beigefügten Begründungen und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB verstehen durfte bzw. musste (BVerwGE 48, 281; 49, 247; 60, 147, 228; 67, 305). Da der Antragsteller auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung regelmäBig mit Sportschuhen und Strümpfen bekleidet war, gelegentlich auch mit Gürtel und einem daran befestigten kleinen Handtuch über dem Geschlechtsteil, war für den Antragsteller erkennbar, dass das Merkmal der Nacktheit nicht nur dann gegeben war, wenn er völlig unbekieidet war. In der Begründung des Bescheids vom 30.3.1999 bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie durch die nackten Auftritte des Antragstellers in der Öffentlichkeit die öffentliche Sicherheit im Sinne von §1 PolG vor allem wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) gefährdet sieht und dieser Gefahr durch die Untersagungsverfügung begegnen will. Besonders deutlich kommt dies im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.8.1999 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, dass der Antragsteller durch sein Verhalten - unbekleidet im Gebiet der Stadt Freiburg spazieren zu gehen oder zu joggen - den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG erfüllt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht. Damit haben die Behörden nach dem objektiven Erklärungsinhalt ihrer Bescheide deutlich gemacht, dass der Begriff "nackt" in der Verfügung vom 30.3.1999 im Lichte des § 118 Abs. 1 OWiG auszulegen ist.

Hier lügt das Gericht!

Lassen wir die Fakten sprechen!
Im Anschluss an die Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe ("Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken" soll der Anblick eines entblößten männlichen Gliedes auslösen!) im Mai 2000, also Monate nach dem vom Gericht hier angeführten Widerspruchsbescheid vom 5.8.1999, sagt ein Sprecher der Zwangsburger Polizei, Ulrich Brecht, in einem Interview, in dem es um den in den folgenden zwei Bildern gezeigten "Aufzug" des Nacktlä:ufers ging (nackte Po und knapp verhülltes Geschlechtsteil): "Das reicht uns. Solange er da keine Ordnungsstörung hervorruft, sprich: die Minimalbekleidung anhat, genügt das. Mehr braucht er da, aus unserer Sicht, also nicht anhaben." (Den kleinen Interviewausschnitt von etwa 30 Sekunden können Sie mit Realplayer hier ansehen, den ganzen Beitrag des Magazins "BLITZ" (SAT1) können Sie sich hier ansehen.) Noch am 16. 7. 2001 (!!) schreibt die Staatsanwaltschaft Freiburg in einer anderen Sache: "Die Stadt hat zwischenzeitlich durch Schreiben vom 29.09.00 klargestellt, dass es zwar nicht gegen den Bescheid vom 30.03.1999 verstößt, wenn Dr. Niehenke sich, bekleidet mit einem 'Mini-Tanga' bzw. 'String-Tanga', in der Innenstadt aufhält ..." (hier der Auszug aus dem Originalschreiben). Da scheint wohl die Staatsanwaltschaft einer etwas anderen Auffassung zu sein als das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof. Aber, wie die Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäß schreibt, ist dies die Rechtsauffassung der Stadt selbst, vertreten durch StadtRECHTSdirektor Geißler (siehe Machenschaften von Stadtrechtsdirektor Geißler). Man kann es nicht anders ausdrücken: In frecher Kaltschnäuzigkeit lügen hier nachweisbar und offensichtlich die Richter des Verwaltungsgerichtshofs! Sie verlangen, dass ich mich an die Auslegung einer Unterlassungsverfügung (nicht nackt in der Stadt herumzulaufen) halten soll, von der sowohl die Stadt auch auch die Staatsanwaltschaft explizit mir gegenüber deutlich gemacht haben, dass diese Auslegung nicht anwendbar, rechtlich inkorrekt ist! Eigentlich ist das unfasslich! Diese offensichtliche, nicht einmal notdürftig verborgene Willkür des Verwaltungsgerichtshofes hat einfach etwas Dreckiges.
Wenn der Antragsteller an diesem Abend demnach sein Geschlechtsteil mit einer Nylonsocke verhüllt haben sollte, dann jedenfalls so, dass die Zeugin seinen Schambereich unter den gegebenen Umständen als unbekleidet wahrgenommen hat. Damit dürfte sich die Zwangsgeldfestsetzung wegen eines Verstoßes gegen das in der Verfügung vom 30.3.1999 enthaltene Verbot als voraussichtlich rechtmäßig erweisen. Das wird das Bundesverfassungsgericht zu klären haben, ob die "Wahrnehmung" irgendwelcher verklemmter Zeitgenossen darüber entscheiden kann, was als "nackt" anzusehen ist. Das ist so grotesk, dass es in der deutschen Rechtsprechung schon fast wieder eine Chance hat, bestätigt zu werden ...

Kommentare von Dr. Peter Niehenke
18. September 2002