Prof. Dr. Helmut Kury: Zur Qualität forensischer Begutachtung Grundsatzfragen


Gespostet von DPN ® , Dec 16,2003,11:35       Archive
Dieser Beitrag ist im Beschwerdezentrum unter 'Kommentar' publiziert, wird aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung und seines äußerst brisanten Inhalts hier zusätzlich zur Diskussion gestellt.

Dr. Peter Niehenke
Editor



Prof. Dr. Helmut Kury
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg

Zur Qualität forensischer Begutachtung


Fragen und Probleme der forensischen Begutachtung werden in den letzten Jahren wieder intensiver diskutiert. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund der steigenden Kriminalitätszahlen, insbesondere was die Straftaten von jungen Menschen betriff, zu sehen, vor allem aber auch der Presseberichterstattung hierüber. Der politische Wandel im Zusammenhang des Zusammenbruchs des komrnunistisch-sozialistischen Ostblocks, die in diesem Kontext sich ergebenden enormen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Änderungen, die Grenzöffnung der einzelnen vorher weitgehend abgeschlossenen Staaten und die dadurch geforderte Migration führte in vielen Ländern Mittel- und Osteuropas zu teilweise anomischen, kriminalitätsfördernden Zuständen. Auch in Deutschland kam es zu einer wachsenden Einwanderung von Ausländern, die sich hieraus ergebenden Probleme wurden ebenfalls teilweise breit in der Presse dargestellt. Vor dem Hinstergrund weiterer gesellschafllicher Problembereiche wie etwa Arbeitslosigkeit, Staatsverschuldung, Umweltproblemen oder Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens, um nur einige zu nennen, kam es zu einer Verunsicherung der Bürger, die sich auch auf die Angst vor Straftaten auwirkte. Was Kriminologen oft unter dem Stichwort Kriminalitätsfurcht erfaßt haben, dürfte in Wirklichkeit eine Mischung verschiedener Ängste sein.

Auf der Ebene der Straftaten wurde insbesondere über eine zunehmende Jugend- und Kinderkriminalität berichtet. Hinzu kam eine breite, insbesondere mediengeschürte Diskussion um eine (angeblich) wachsende Zahl von sexuellen Kindesmisshandlungen und weiteren Sexualstraftaten, oft aufgezäumt an einzelnen Fällen, etwa von Sexualstraftätern missbrauchten und getöteten Mädchen. Hier wurde der Eindruck erweckt, als würde die Zahl der Sexualstraftaten ansteigen, was zumindest im langfristigen Trend der letzten Jahrzehnte nicht stimmt, ganz im Gegenteil: Die Zahl der polizeilich registrierten Sexualstraftaten hat langfristig abgenommen, was die Sittlichkeitsdelikte insgesamt betrifft (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) von 57.905 polizeilich registrierten Fällen 1953 (Häufigkeitsziffer HZ = 113 pro 100.000 der Bevölkerung) auf 36.327 Fälle 1989 (HZ = 59), stieg ab dann bis 1997, vor allem aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch die Wiedervereinigung auf 53.135 (HZ = 65) an. Hinsichtlich einer Längsschnittanalyse sind vergleichend lediglich die Häufigkeitsziffern interpretierbar. Hier zeigt sich von 1953 (113) bis 1997 (65) nahezu eine Halbierung der registrierten Sexualstraftaten.

Was den sexuellen Missbrauch von Kindem betrifft, konnte in den letzten 45 lahren ebenfalls ein Rückgang festgestellt werden. Die Kategorie wurde im Laufe der Jahre in der polizeilichen Kriminalstatistik mehrfach umbenannt was jedoch den Längsschnittvergleich nicht wesentlich tangieren dürfte (bis 1970: unzüchtige Handlungen mit Kindem, 1971 - 1973: Unzucht mit Kindem, ab 1974: sexueller Missbrauch von Kindern). Wurden 1953 17.095 Fälle registriert (HZ = 33), waren es 1989 11.851 (HZ = 19). Ab 1988 (11.404 Fälle; HZ = 19) zeigt sich bis 1990 wiederum ein deutlicher Anstieg (17.741 Einzelfälle; HZ = 28), ab 1992 pendelt sich die Gesamtzahl registrierter Fälle auf 15.000 bis knapp 17.000 ein (1997: 16.888; HZ = 21). Der Langfristtrend zeigt demnach auch hier insgesamt einen deutlichen Rückgang. Was die Zahl der registrierten Vergewaltigungen (1953 - 1973: Notzucht) betrifft, ist ein kurvenlinearer Verlauf festzustellen. Wurden 1953 4.377 Fälle registriert (HZ = 9), stieg die Zahl bis 1974 auf 7.044 Fälle an (HZ = 11), um ab dann wieder zurückzugehen bis 1989 auf 4.987 Fälle (HZ = 8). Ab dann zeigt sich wiederum ein ansteigender Trend der absoluten Zahlen bis 1997, der allerdings wiederum auf den Bevölkerungszuwachs durch die Wiedervereinigung zurückzuführen ist, die Häufigkeitsziffer bleibt gleich (6.636 Fälle, HZ = 8).

Der Anstieg der registrierten sexuellen Kindesmisshandlungen in den 90er Jahren kann etwa auch durch eine Veränderung des Anzeigeverhaltens vor dem Hintergrund der breiten Diskussion entsprechender Fälle in der Öffentlichkeit bedingt sein (vgl. oben). Zweifellos werden solche Vergleiche durch das vermutbar hohe Dunkelfeld in diesen Deliktsbereichen, gerade auch bei sexueller Kindesmisshandlung eingeschränkt. Allerdings spricht wenig dafür, dass dieses Dunkelfeld größer geworden ist. Aufgrund des freieren Umgangs mit dem Thema Sexualität ist plausibler, dass es eher kleiner wurde. Der Rückgang der registrierten Sexualstraftaten dürfte wesentlich dadurch bedingt sein, dass heute "die meisten sexuellen Handlungen in einem selbstorganisierten Umfeld straffrei ausgelebt werden" können (Reinfried 1999, S. 243~.

Die intensive Diskussion der Kriminalitätsproblematik, die etwa dazu führte, dass im letzten Bundestagswahikampf 1998 das Thema „innere Sicherheit" zu einem Spitzenthema aller Parteien wurde, führte inzwischen auch zu konkreten Gesetzesverschärfungen, insbesondere hinsichtlich der Strafverfolgung von Sexualstraftätern und schweren Gewalttätern. Nach dem am 14. November 1997 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" werden etwa Vollzugslockerungen für diese Tätergruppe, ferner vorzeitige Entlassungen, stärker unter den Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit gestellt. So werden in größerem Umfang als bisher externe Gutachten gefordet, ferner eine resozialisierende Behandlung der Täter. Diese Gesetzesänderung führt somit zu einem erhöhten Bedarf an qualifizierten forensisch-psychologischen/psychiatrischen Gutachtern, die zu der außerordentlich schwierigen Frage der Kriminalprognose Stellung nehmen sollen.

Die Punitivität hat in den letzten Jahren nicht nur in Deutschland zugenommen, sondern ebenso in anderen europäischen Ländern, insbesondere aber etwa auch in den USA. Sie ist vor dem Hintergrund einer anderen Sozialisation etwa in den früheren Ostblockländern deutlich höher als in westeuropäischen Staaten wie etwa Deutschland. Auch in den USA ist die Strafmentalität deutlich harscher geworden. Nach einer neuen Statistik des U.S. Department of Justice (vgl. Sabol u. McGready 1999) haben etwa zwischen 1986 und 1997 die Inhaftierungszeiten fÜr Federal Offences von durchschnittlich 39 Monate auf 54 Monate zugenommen. Während 1986 die Inhaftierten noch durchschninlich 58 % ihrer Haflstrafe absitzen mussten, waren es 1997 87 %. War die durchschnittlich verbüßte Haftzeit in den Federal Prisons 1986 noch 21 Monate, stieg sie bis 1997 auf 47 Monate an. Die Zahl der Inhaftierten allein in den Federal Prisons stieg von 38.156 im Jahre 1986 auf 98.944 1997. Etwa 65 % dieser Zunahme der Inhaftiertenzahlen ist auf die deutlich gestiegenen Haftzeiten zurückzuführen. Neben Russland gehören die USA, was die Inhaflierungsquote betrifft, inzwischen weltweit zu den Spitzenreitern, was fur letztere als modemem Industriestaat wenig ruhmreich ist.

Die Zahl der erforderlichen qualifizierten, d.h. entsprechend forensisch ausgebildeten und erfahrenen Gutachter, steht nicht zurVerfügung, was immer wieder dazu führt, dass die Gerichte auf weniger erfahrene, teilweise in der forensischen Begutachtung überhaupt nicht speziell ausgebildete Psychologen bzw. Psychiater oder sonstige Ärzte zurückgreifen. So begegnete uns etwa in einem Strafverfahren, in welchem ein Finanzfachmann wegen Veruntreuungen, die er vor dem Hintergrund einer Spielsucht begangen hatte und der in diesem Zusammenhang hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit zu untersuchen war, eine außerordentlich komplexe Problematik, ein junger Mediziner als Zweitgutachter, der uns in der Verhandlungspause auf unsere Nachfrage berichtete, er sei gerade in der Ausbildung als Röntgenfacharzt, das hier sei sein erstes und wohl auch letztes forensisches Gutachten, an das er gekommen sei, weil er innerhalb seiner Facharztausbildung auch eine kurze Zeit in der Psychiatrie war, dort der Gutachtenauftrag einging, den niemand übernehmen wollte, und er sich dabei dachte, so etwas könne ja auch mal ganz interessant sein. Außer mir und vielleicht ihm selbst wunderte sich wohl niemand über diesen 'Fachmann', dem Gericht zumindest ist offensichtlich nichts aufgefallen.

Neben der Unerfahrenheit vieler Gurachter ist allerdings auch die mangelnde Qualität der Gutachten vieler erfahrener Gutachter, die Schlampigkeit bei Untersuchung und Ergebnisdarstellung nach wie vor ein ärgerliches Übel (vgl. etwa Kury 1999). Die in früheren Untersuchungen festgestellten Gutachtenmängel sind, wenn überhaupt, nur teilweise überwunden (vgl. Heinz 1982; Pfifflin 197f). Hierbei muss ja beachtet werden, dass der Einfluss der Gutachten auf die Gerichtsentscheidung in der Regel erheblich ist. Das bedeutet aber, dass die Gutachter vielfach indirekt mit über wesentliche, gravierende Einschnitte in menschliche Lebensläufe entscheiden, etwa, ob jemand zu einer Freiheitsstrafe bzw. wie lange verurteilt wird. Es ist unverantwortlich, wenn die Gutachter vor diesem Hintergrund ihre Pflicht. ihre schwierige Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, zu leicht nehmen und dabei etwa riskieren, leichtfertig mit dazu beizutragen, dass jemand zu Unrecht verurteilt wird. Maisch (1974, S. 276) betont in diesem Zusammenhang zu Recht, dass wenn der Richter ohne hinreichend kritische Reflexion einem Gutachten folgt, "im Falle eines Fehlurteils infolge Fehlbegutachtung, der Angeklagte der Betroffene (ist) und niemand anders". Deshalb sei es wichtig, sich "auf die Verantwortung, die der Sachverständige in diesem Bereich seiner Tätigkeit auch gegenaber dem Angeklagten trägt", zu besinnen.

Wenn es um die Begutachtung etwa zur Frage der Glaubwürdigkeit von Opfern sexuellen Missbrauchs, etwa Mädchen, geht, kommen nicht selten noch ideologische Vorstellungen hinzu, die bei solchen Fragestellungen nichts zu suchen haben dürften, das Ergebnis aber mehr oder weniger mit beeinflussen können. Gerade das Thema sexueller Kindesmissbrauch ist so emotional geprägt und von Voreinstellungen, Mythen und kriminalpolitischen Überzeugungen durchtränkt, dass eine neutrale, wertfreie Diskussion selbst in foro kaum noch möglich ist. So wurden wir im Rahmen eines Strafverfahrens, in welchem ein Mann des sexuellen Kindesmissbrauchs angeklagt wurde, von der Verteidigung zur Stellungnahme zu einer theoretischen Frage zum Exhibitionismus geladen. Das missbrauchte Mädchen wurde von zwei Gutachterinnen, von denen die eine kaum über Erfahrungen in diesem Bereich verfügte, untersucht mit dem Ergebnis, dass das Mädchen glaubwürdig sei. Bevor wir in foro unsere Stellungnahme abgaben, deren Ergebnis die Gutachterinnen noch nicht kannten, stellten diese beim Gericht den Antrag, nach unseren Ausführungen auf alle Fälle zu diesen ihrerseits Stellung nehmen zu dürfen. Der Eindruck, dass wir uns bei diesen Gutachterinnen als Mann allein durch unser Geschlecht als voreingenommen, gegenüber den männlichen Tätem als zu 'exkulpationsfreudig' verdächtig gemacht haben, drängte sich auf. Die beiden Gutachterinnen kämpften geradezu verbissen um die Verurteilung des Täters, übernahmen also Anklagefunktion. Weder der Strafkammer noch ihnen selbst kam offensichtlich die Forderung nach einer Unvoreingenommenheit des Gutachters als Voraussetzung für eine qualifizierte Arbeit in diesem schweren Bereich in den Sinn. Ein 'kriminalpolitisches Programm', etwa derart, jetzt endlich einmal mit harten Strafen gegen die Kinderschänder vorzugehen, mag zur Reduzierung der Gesamtproblematik beitragen können, darf jedoch den Blick etwa bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Kindes in einem Einzelfalle selbstverständlich nicht trüben.

Glaubwürdigkeitsgutachten, allerdings nicht nur diese, entsprechen nach wie vor oft nicht den Minimalanforderungen einer als wissenschaftlich zu bezeichnenden forensischen Begutachtung. Vielfach auch dann nicht, wenn sie von erfahrenen Gutachtem erstattet wurden. Jopt (1996, S. 375) betont in diesem Zusammenhang zu Recht: "... Erwartungen, subjektive Uberzeugungen, Vorurteile schleichen sich in keinem anderen Fall leichter und schneller ein als beim Verdacht des sexuellen Missbrauchs. Da fallt es selbst Fachleuten oft schwer, sachlich und objektiv zu bleiben. Mit der Konsequenz, dass vor lauter Sorge, das vemmeintlich missbrauchte Kind auf jeden Fall schützen zu müssen, eine emsthafte und gründliche Überprüfung eines lediglichen Verdachts gar nicht mehr stattfindet. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Helfer sich der gefährlichen Grundposition verschrieben haben, wonach jedem Kind blindlings und immer zu glauben sei. Denn dabei bemerken sie nicht, dass sie mit einer solchen Einstellung im Nu entschieden mehr sind als lediglich Registratoren. Vor lauter Aufdeckungseifer nehmen sie überhaupt nicht wahr, dass sie selbst es sind, die das Kind auf subtile und unbewusste Weise dahin steuern, auch solche 'Tatschilderungen' abzugeben, die lediglich auf ihren Erwartungen, nicht jedoch auf wirklich Erlebtem beruhen".

So wurden wir im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens von einem Rechtsanwalt zu Rate gezogen, dem ein im Hauptverfahren erstattetes Glaubwürdigkeitsgutachten als Nichtfachmann auf diesem Gebiet als wenig substanziell erschien. Dem Gericht waren dagegen keine Bedenken gegen das Gutachten gekommen. Die Durchsicht des Glaubwürdigkeitsgutachtens der in der Region bei den Gerichten geschätzten, aufgrund jahrelanger Tätigkeit in diesem Bereich erfahrenen Gutachterin machte gravierende, nicht mehr hinnehmbare Schwächen deutlich. Die Gutachterin hatte es nicht für nötig befunden, obwohl es um die Anklage einer sehr schweren Straflat ging (Vergewaltigung), Mindestqualitätsstandards, wie sie inzwischen etwa auch vom BGH formuliert wurden (vgl. unten), zu beachten. Der ausländische Mann arbeitete in einer Gaststätte, war angeklagt, abends nach Feierabend eine junge Mitangestellte, ebenfalls Ausländerin, die kein Deutsch sprach, auf dem Parkplatz in ihrem Auto vergewaltigt zu haben. Die Aussagen von Zeugen, ihre eigenen Aussagen ebenso, waren in wichtigen Punkten widersprüchlich, was selbst der vernehmenden Polizistin auffiel. Die junge Frau gab an, noch bevor sie die von ihr später behauptete Vergewaltigung vorausahnen konnte, aufgrund eines Faustschlages des Täters ohnmächtig geworden zu sein. Sie habe von der Vergewaltigung, die später auf dem Rücksitz des Wagens stattgefunden haben soll, nichts mitbekommen, da sie eine halbe Stunde lang ohnmächtig gewesen sei. Bei der Polizei machte sie hierzu unterschiedliche, teilweise widersprüchliche Angaben.

Die Gutachterin legte zu der außerordentlich komplexen Problematik ein knapp 30seitiges Gutachten vor, das sich nach Abzug von Deckblatt und halbleeren Seiten auf max. 20 Seiten locker geschriebenen Text reduziert. Die aussagepsychologische Begutachtung der Zeugin fand an deren Wohnort im französischen Ausland mit Hilfe einer Dolmetscherin statt, da die Gutachterin nicht über die nötigen französischen Sprachkenntnisse verfügt. Uber die Dauer der einzigen Exploration wird nichts ausgesagt, allerdings betont, dass die junge Frau relativ bald leichte Ermüdungs- und Konzentrationsschwierigkeiten zeigte und sich somit als nicht sehr belastbar erwiesen habe. Wir können deshalb nur spekulieren, dass die gesamte Begutachtung der Zeugin auch aufgrund der in dem Gutachten dargelegten Information aus der Exploration, die sehr dürftig ist, sicherlich nicht länger als vier Stunden in Anspruch genommen haben dürfte. Da das gesamte Gespräch jeweils übersetzt werden musste, bedeutet dies letztendlich eine Expiorationszeit von ca. zwei Stunden, und das bei einer schwerwiegenden Anklage, bei welcher der Angeklagte mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat. Maisch (1985, S. 520) etwa kommt zu dem Schluss, dass ungenügender Zeitaufwand bei der Prüfung der Fragestellung einer der "simpelsten Untersuchungsmängel" bei forensischen Gutachten (zur Schuldfähigkeit, aber zweifellos nicht nur hier) darstelle, "der durch eine erhebliche Diskrepanz zwischen tatsächlicher Untersuchungszeit und der Komplexität des konkreten Falles gekennzeichnet ist. Untersuchungen von 1 bis 2 Stunden bei einem kapitalen Delikt, z. B. einer Tötung, einem gravierenden Sexualdelikt, stehen in einem grotesken Missverhältnis zu den aufklärungs- und abklärungsnotwendigen Bereichen von Biographie, individueller Entwicklung, Persönlichkeitsstruktur und ggf. psychopathologischem Bild. Sieht man einmal vom Zeitaufwand für fakultativ beigezogene körperliche Untersuchungen bestimmter Randfälle ab, so ist jede Untersuchung bei solchen Delikten, die unter 6 bis 8 Stunden liegt, ein erheblicher Untersuchungsmangel, wenn man berücksichtigt, zu welch komplexen Fragen der Sachverständige sich wird äußern müssen. Auf die viel berufene Erfahrung als Ausgleich für ungenügenden Untersuchungszeitaufwand kann sich kein seriöser Sachverständiger berufen: jeder Fall, jede untersuchte Persönlichkeit ist verschieden (...) Forensische Schlussfolgerungen, die auf solchen primären Untersuchungsmängeln beruhen, sind nicht verlässlich - auch dann nicht, wenn das abgegebene forensischgutachtliche Votum zur Schuldfähigkeit für den Begutachteten 'günstig' ausfällt". Wir selbst kamen bei einem gerade abgeschlossenen Gutachten, in welchem es u.a. ebenfalls um den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs ging, zu einer Untersuchungszeit (lediglich Explorationen verschiedener Personen einschl. dem vermuteten Opfer) von insgesamt 39 Stunden, wobei ein Teil der Gespräche auf Tonband aufgezeichnet und der Großteil zu zweit durchgeführt und stenografiert wurde. So aufwändig muss man es nicht machen, aber so wie die Gutachterin darf man es nicht machen. So kommt die Gutachterin hinsichtlich der allgemeinen Aufrichtigkeit der Zeugin zu dem Ergebnis, dass sich im Rahmen einer einmaligen Exploration selbstverständlich nur eine annähernde Einschätzung treffen ließe, zieht daraus aber keineswegs den Schluss, die Exploration zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen bzw. weitere Personen zu befragen. Das eigentliche Tatgeschehen schildert die Zeugin mit wenigen Worten, was von der Gutachterin auch so, vielleicht aus falscher Rücksichtnahme, akzeptiert wird. Aufgrund eines Faustschlages auf dem Vordersitz des Autos sei sie für ca. eine halbe Stunde ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich kam, sei sie auf dem Rücksitz gewesen. Sie habe sich ihre Sachen wieder angezogen, ans Steuer gesetzt und sei weggefahren. Auf die Vergewaltigung schließt sie im wesentlichen daraus, dass sie später schwanger gewesen sei. Die Gutachterin hält die Zeugin, was ihre Aussagen zu dem Tatgeschehen vor dem behaupteten Faustschlag und der eingetretenen Bewusstlosigkeit betrifft, fur glaubhaft, da diese Aussagen konstant, detailliert und konkret seien. Es fallen jedoch bei der Durchsicht der verschiedenen Aussagen durchaus Widersprüche auf, ferner die eher undetaillierte, schematische Darstellung, die von der Gutachterin zuwenig hinterfragt wurde. Was die Behauptung der Zeugin betrifft, aufgrund des Faustschlages fur eine halbe Stunde ohnmächtig gewesen zu sein, nämlich während des Transports auf den Rücksitz und des behaupteten Vergewaltigungsgeschehens, kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass diese Schilderung wohl kaum überzeugen dürfte, womit sie zweifellos recht hat, wenn man berücksichtigt, dass das Opfer danach sofort, ohne Schilderung von Beeinträchtigungen, mit ihrem Auto weggefahren ist, nach Hause, und hierbei eine Strecke von ca. 30 km nachts zurückgelegt hat. Es drängen sich der Gutachterin aber auch andere Erklärungsversuche auf. Sieht man einmal von der Möglichkeit einer Lüge ab, so könnte diese Lücke ihrer Ansicht nach auf eine psychische Ohnmacht, eine Aussageblockade zurückzuführen sein, etwa vor dem Hintergrund einer Hemmung, über ein intimes, sexuelles Geschehen zu sprechen, weil dieses für das bewusste Erleben und Erinnern der jungen Frau unerträglich, einer Verdrängung anheim gefallen sei, oder aus einem Zusammentreffen beider psychischer Mechanismen. Auch der Gutachterin fällt auf, dass die Aussagelücke im vorliegenden Fall vergleichsweise groß ist, nämlich etwa 30 Minuten, während der die Zeugin ja auch von den Vordersitzen auf die Rückbank transportiert worden sein soll. Zum Zustand nach Wiedereintreten des Bewusstseins macht die junge Frau widersprüchliche Aussagen. Selbst wenn man die Annahmen der Gutachterin für überzeugend hält, bleibt die Frage offen, warum sie diese, was zumindest teilweise möglich gewesen wäre, nicht durch weitere Gespräche überprüft hat, nicht einmal einen Versuch zu deren Verifizierung unternahm. Sie hätte dann etwa sehr schnell vom weiteren Personal der Gaststätte erfahren können, dass vor dem behaupteten Tatgeschehen die Zeugin zumindest einmal vom Besitzer der Gaststätte wegen ihrer sexuell aufreizenden Kleidung angesprochen und gebeten wurde, sich umgehend umzuziehen, dass sie sich also zumindest in dieser Hinsicht offensichtlich von ihrer konservativen Farnilie abhob und eigene Wege ging, oder dass sie einen Freund hatte. Auch zum Zeitpunkt der Exploration durch die Gutachterin hatte sie einen (anderen) Freund. Es fällt schwer, nachzuvollziehen, warum die Gutachterin ihre Annahmen und auch mögliche Alternativhypothesen nicht überprüfte, nicht einmal den Versuch hierzu unternahm, und das vor dem Hintergrund einer nicht zu übersehenden Beliebigkeit dieser Annahmen.

Trotz aller Widersprüche kommt die Gutachterin zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Aussagen zum ersten Teil des Tatgeschehens (vor dem Eintritt der behaupteten Ohnmacht) als erlebnisbezogen anzusehen seien. Es wird eine offensichtlich neutrale Vorbeziehung zum Beschuldigten behauptet, was von ihr nie überprüft wurde, die auf eine unbedenkliche Aussagemotivation schließen ließe. Nach Ansicht der Gutachterin gelten diese Annahmen auch fur den zweiten Aussagekomplex (fraglicher unfreiwilliger Geschlechtsverkehr). Die Aussagelücke im Kern- und unmittelbaren Rahmenbereich des vermutlichen Geschehens sowie Konstanzmangel stünden hier aber einem geschlosseneren Glaubwürdigkeitsbeleg entgegen und ließen denkbare Alternativhypothesen, auch wenn im Gesamtzusammenhang der Aussage nicht sehr wahrscheinlich, nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen. Diese nicht überzeugenden Schlussfolgerungen, die mit zu einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe beitrugen, werden auch dadurch nicht besser, dass die angewandten diagnostischen Maßnahmen blumig benannt werden und etwa von einer "Affektivbezugsexploration", einer "Konstanzprüfung" oder einer "Persönlichkeitsexploration mit Prüfung der Aussagetüchtigkeit" gesprochen wird. Die aufgeführten sechs verschiedenen "Methoden" nehmen wie erwähnt nur wenige Seiten in Anspruch, werden inhaltlich nicht erklärt, es stehen keinerlei Informationen zu den Testgütekriterien zur Verfügung (vgl. hierzu besonders das unten besprochene BGH-Urteil, s. etwa auch Schade 1999; Steller u. Volbert 1999; Fiedler u. Schmid 1999).

Der Eindruck, dass die Gutachterin, von der Staatsanwaltschaft beauftragt, mit einer vorgefassten Annahme ans Werk ging und diese dann auch "bestätigen" konnte, aus falsch verstandener Rücksichtnahme auf die Zeugin bei weitem nicht intensiv genug expioriert und deshalb u.U. zu einem Fehlurteil beitrug, ist nicht von der Hand zu weisen. Selbstverständlich wusste die erfahrene Gutachterin, was von ihrem Auftraggeber erwartet wurde, und gerade als hauptberuflich tätige Gutachterin ist sie - verständlicherweise - an weiteren Aufträgen interessiert. Die Staatsauwaltschafl ist zwar von der gesetzlichen Definition her eine neutrale Behörde, die sowohl belastendes als auch entlastendes Material mit derselben Intensität zu sammeln und zu prüfen hat. Es wäre jedoch als Psychologe naiv, nicht davon auszugehen, und die Erfahrung in foro macht dies auch deutlich, dass die Staatsanwaltschah, also die Anklagebehörde, zwangsläufig vor allem an einer Zusammenarbeit mit solchen Gutachtern interessiert sein muss, die ihre oft mühselige Arbeit, eine Anklage hieb- und stichfest zu machen, unterstützt, anstelle sie zu 'verwässern'! Bis zu einem gewissen Grad ist die sich hieraus zwangsläufig ergebende Selektion bei der Auswahl der Gutachter verständlich und zu erwarten. Trotzdem ist gerade auch deshalb eine Änderung dringend erforderlich: Die Auswahl der Gutachter muss unbedingt von einer Institution getroffen werden, die am Ausgang des Verfahrens, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass dieses nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wird, letztlich nicht so einseitig interessiert sein muss. Vor diesem Hintergrund wäre die Gulachterauswahl besser beim Richter aufgehoben.

Damit sind falsche Vorstellungen über die Leistungsfahigkeit von psychowissenschafllichen Gerichtsgutachtem nicht ausgeschlossen, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Interessengeleitetheit der Gutachterauswahl reduziert wird. Das bedeutet keineswegs, dass nicht auch Richter vor dem Hintergrund ihrer Strafmentalität Interessen verfolgen und sich bei der Durchführung eines Strafverfahrens oft ungern von Gutachtern überzeugen lassen. Passt ihnen ein Gutachten in ihr Konzept, werden sie es eher akzeptieren und weniger nach der Qualität fragen, selbst wenn sie könnten, als bei einer 'unbeliebten' Stellungnahme. Es ist schon erstaunlich, welch miserable Gutachten auch von großen Strafkammern teilweise akzeptiert werden und wie wenig Mühe sich diese machen, das Vorgehen des Gutachters zu prüfen, wenn ihnen nur das Ergebnis gefällt (vgl. Kury 1999). Maisch (1974, S. 272) sieht zu Recht die Gefahr, dass der "Glaubwürdigkeits-Gutachter" zu einem "Geständnis- oder sogar Verurteilungs-Gehilfen der Justiz" wird. Auch bei den Richtern liegt eine große Verantwortung hinsichtlich einer Verbesserung der Gutachtentätigkeit. Der bzw. die Richter in einem Verfahren sind auch verpflichtet, die Gutachten kritisch zu prüfen, soweit sie es als Nichtfachleute können. Dass auch Juristen die Qua1ität von Gutachten durchaus bis zu einem gewissen Grade prüfen können, wenn sie das wollen, zeigen jene Verteidiger, die uns immer wieder schwache Gutachten mit der Bitte um Überprüfung zusenden, und die in aller Regel tatsächliche Mängel festgestellt haben. So listet etwa Maisch (1985, S. 520 ff) Untersuchungsmängel in psychowissenschaftlichen Gutachten auf, "die auch für den Juristen erkennbar sind", wie etwa völlig ungenügender Zeitaufwand für die Untersuchung oder unterlassene Diagnostik.

Die Psychologie muss sich aufgerufen und verpflichtet fühlen, Qualitätsstandards für forensische Gutachten zu erstellen und zu deren Umsetzung beizutragen, aber auch qualifiziert ausgebildete Gutachter zur Verfügung zu stellen. Es muss letztlich darum gehen, "das unkalkulierbare Risiko von Fehlbegutachtungen und Fehlurteilen zu reduzieren" (Maisch 1974, S. 278, vgl. für die ähnliche Entwicklung in den USA etwa Blau 1998, S. 14ff). Die Zahl der forensischen Begutachtungen hat vor dem Hintergrund einer Differenzierung der Gesetzgebung und damit auch der Rechtsprechung "seit den 50er Jahren in erheblichem Maße an Umfang und Bedeutung gewonnen" (Maisch 1974, S. 268). Die Verantwortung für die Gutachter ist erheblich, was sich etwa immer wieder bei Fehlprognosen im Zusammenhang mit Vollzugslockerung bei schweren Straftätern zeigt. Die Gefahr solcher Fehlprognosen wird auch dann bestehen bleiben, wenn wir besser ausgebildete Gutachter haben, dafür ist die Fragestellung zu komplex, etwa, wenn überhaupt, nur graduell voraussehbar, wie sich das soziale Umfeld, in das der Entlassene kommt, entwickeln wird. Es ist allerdings letztendlich ein nicht akzeptabler Zustand, dass etwa junge Diplompsychologen. die weder eine forensische Ausbildung noch Erfahrung in diesem Bereich haben, Prognosegutachten auch in schweren Fällen übernehmen (können), so verständlich die Ubernahme solcher Aufträge andererseits aus der Sicht der arbeitssuchenden Kollegen sein mag. Die Fälle, in denen junge, noch unerfahrene Psychologen bei Gutachtenaufträgen mit erfahrenen Kollegen zusammenarbeiten und sich von dort Rat holen, wie wir es in unserer inzwischen 30jährigen Gutachtenpraxis selbst nur einmal und das auch erst kürzlich erlebten, sind offensichtlich extrem selten, was natürlich vor allem auch mit finanziellen Überlegungen zu tun haben dürfte: im Falle einer gemeinsamen Begutachtung muss auch das Honorar aufgeteilt werden. In der Psychiatrie ist die Situation nicht besser, das kann uns Psychologen jedoch nicht entschuldigen.

Hier muss sich die akademische Psychologie aufgerufen fühlen, fur diese wichtige anstehende gesellschaftliche Fragestellung, zu deren Beantwortung sie beitragen kann und muss, die entsprechenden spezifisch ausgebildeten Experten zur Verfügung zu stellen. Auch Maisch (1974, S. 272) betonte bereits vor 25 lahren hinsichtlich der forensischen Begutachtung zu Recht: "Niemand, der sachgerecht informiert ist, wird an der schwerwiegenden Verantwortung des Sachverständigen in diesem Bereich zweifeln können". Rode (1999, S. 145) weist darauf hin, dass der Vorstand der Sektion Rechtspsychologie im BDP die "Realisierung des Weiterbildungsganges 'Rechtspsychologie' für dringend erforderlich (hält), nachdem dieser bereits 1995 verabschiedet worden ist". Was den Stand der konkreten Weiterbildungsmaßnahmen in Rechtspsychologie betrifft betont sie, dass zu hoffen sei "dass im Sommer 1999 der erste Ausbildungsgang beginnt. Die dann auch in Kraft tretende Übergangsregelung muss von den jeweiligen regionalen Gremien organisiert werden". Es ist vor dem Hintergrund des großen Bedarfs an gut ausgebildeten Gutachtern dringend wünschenswert, dass speziell und qualifiziert geschulte Rechtspsychologen zur Verfügung stehen. Nur so wird es langfristig möglich sein, die Qualität der forensischen Gutachten zu verbessern und näher an wissenschaftliche Standards heranzufuhren.

Was Qualitätsstandards betrifft, konnte, was die Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen angeht, durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH vom 30. luli 1999; I StR 618/98 - LG Anstach), das vor dem Hintergrund zweier wissenschaftlicher Gutachten zur forensischaussagepsychologischen Begutachtung (Steller u. Volbert 1999) bzw. zu Methodik und Bewertungskriterien für psychologische Glaubwürdigkeitsgutachten (Fiedler u. Schmid 1999) gefällt wurde, ein erheblicher Fortschritt gemacht werden. Es ist davon auszugehen und auch wünschenswert, dass die Untergerichte die Einhaltung dieser Standards in Zukunft deutlicher überprüfen werden. Der BGH (1999) hat vor dem Hintergrund eines konkreten Falles, in welchem ein Glaubhaftigkeitsgutachten aufgrund erheblicher Mängel in die Kritik kam (vgl. Stellungnahme Schade 1999 zu dem Ursprungsgutachten einer Dipiompsychologin), sich mit den "anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben" (S. 5) solcher Begutachtungen auseinandergesetzt. Als methodisches Grundprinzip habe der Sachverständige den zu überprüfenden Sachverhalt (in diesem Falle die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage) "so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese)" (S 7). Steller u. Volbert ( 1999, S. 24 f ) führen hierzu in ihrem Gutachten für den BGH ergänzend aus: "Der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige arbeitet (gedanklich) also zunächst mit der Unwahrannahme ... Das Prinzip wissenschaftlichen Denkens (im Sinne der Beibehaltung der Nullhypothese bis zu ihrer Falsifikation) ist auch mit dem juristischen Prinzip der Unschuldsvermutung kompatibel". Weiterhin betont der BGH: "Die Bildung relevanter Hypothesen ist ... von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Bei der Begutachtung hat sich ein Sachverständiger ausschließlich methodischer Mittel zu bedienen, die dem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden" (S. 9). Das ist in vielen Gutachten zweifellos nicht der Fall, auch nicht in dem hier kritisierten, wo der Wartegg- sowie der Baum-Zeichentest eingesetzt wurden (vgl. a. das oben von uns erwähnte Gutachten). Vielfach kommen 'Testverfahren' bzw. diagnostische Instrumentarien zum Einsatz, die nicht veröffentlicht und auch nicht zugänglich sind, deren Gütekriterien letztlich ungeklärt sind.

Was die Darstellung der Untersuchungsergebnisse im Gutachten betrifft, fordert der BGB zu recht, "dass die diagnostischen Schlussfolgerungen vom Sachverständigen nach Möglichkeit für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden müssen (...), namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Andererseits muss durch die Beteiligten - zumindest aber durch andere Sachverständige - überprüfbar sein, auf welchem Wege der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist" (S. 20). So seien "die der Begutachtung vom Sachverständigen zugrunde gelegten Hypothesen ... im Gutachten im einzelnen zu bezeichnen". Angewandte diagnostische Verfahren dürfen nicht mit Stichwörtern wie etwa "Selbstbildnis" oder "Verbalmerkprobe" benannt, sondem müssen erklärt und beschrieben werden. Allgemein bemerkt der erste Senat abschließend: "Hält der Tatrichter ausnahmsweise die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens für erforderlich, so fällt es grundsätzlich in seine Zuständigkeit, insofern die Einhaltung der dargelegten wissenschaftlichen Mindestanforderungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird er gegebenenfalls von seiner Befugnis Gebrauch zu machen haben, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (§ 78 StPO). In diesem Zusammenhang kann neben einer prazisen Auftragsbeschreibung insbesondere die Mitteilung der Anknüpfungstatsachen, von denen das Gutachten ausgehen soll, dienlich sein" (S. 25).

Was die Gutachten von Steller u. Volbert bzw. Fiedler u. Schmid betrifft, fällt auf, dass Fiedler u. Schmid in einigen Punkten rigorosere methodische Anforderungen stellen als Steller u. Volbert, die vor dem Hintergrund ihrer eigenen Gutachtenerfahrung wohl auch die Praktikabilität einzelner Forderungen mehr im Blickpunkt haben. So meinen sie etwa, dass Explorationsprotokolle auch zusammengefasst wiedergegeben werden können. "Unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit erscheint der sachverständig aufgearbeitete Explorationsbericht sinnvoller als reine Wortprotokolle" (S. 109). Fiedler u. Schmid (und ebenso Schade) fordern dagegen eine größtmögliche Transparenz des Vorgehens "d.h. wörtliche Berichte der Befragung, aus der sich die aussagenanalytischen Schlüsse herleiten" (S. 41). Das gilt auch fur die Befragung weiterer Zeugen. Es fragt sich wirklich, ob die Widergabe eines Wortprotokolles über alle Explorationen erforderlich ist oder ob dieses nicht auf zentrale Inhalte beschränkt werden kann. Hier taucht auch die Frage der Ökonomie auf. Hinzu kommt, dass ein reines Wortprotokoll u.U. wenig über die Dynamik, die Atmosphäre eines Gesprächs mitteilt. Die gesamte nichtverbale Kommunikation, die einen erheblichen Aussagewert haben kann, wird nicht erfasst. Wie informativ solche Wortprotokolle andererseits sein können, wird etwa deutlich, wenn man sie bei den polizeilichen Vernehmungsunterlagen findet. Der BGH betont in seinem Urteil (S. 24), dass das Expertengespräch im Gutachten nicht unbedingt vollständig widerzugeben sei: "Ausreichend und wegen der größeren Übersichtlichkeit vorzugswürdig ist ein Bericht, der das Gespräch nur insoweit wörtlich - ggf unter Schilderung von Ablauf und Begleitumständen - darstellt, wie es fur die Bearbeitung des Gutachenauftrags von Bedeutung ist. Insofern gilt nichts anderes als für die entsprechende Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen. "

Was etwa die Mitteilung von Testbefunden betrifft, messen Steller u. Volbert (S. 109) der Angabe von Zahlenwerten nur einen sehr eingeschränkten Erkenntniswert zu, während Fiedler u. Schmid (S.41) betonen, dass "bei quantitativen Verfahren ... das Ergebnis, welches die Untersuchungsperson erzielt hat, genannt und mit den Ergebnissen in einer Vergleichspopulation in Beziehung gesetzt werden" müsse. Was die Mitteilung der Dauer der psychologischen Untersuchung betrifft, meinen Steller u. Volbert, dass es genüge, wenn der "ungefähre zeitliche Umfang der gesamten Begutachtung und relevanter Teilschritte" erkennbar sei (S. 112), Fiedler u. Schmid betonen dagegen (S. 41): "Nicht nur die Verfahren, auch ihre Reihenfolge und die Dauer der Untersuchung sollten präzise mitgeteilt werden ..." (vgl. a. Schade). Wir sind wie Fiedler, Schmid und Schade der Ansicht, dass die Untersuchungszeit unbedingt möglichst genau mitgeteilt werden muss, auch der Ablauf der einzelnen Untersuchungsschritte.

Legt man die von den Gutachtern aufgestellten und vom BGH in seinem Urteil übernommenen Kriterien für die Erstattung von Glaubhaftigkeitsgutachten an die gegenwärtige Praxis an, genügt zweifellos ein erheblicher Teil der Gutachten diesen Anforderungen nicht. Das gilt allerdings nicht nur für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung, sondern ebenso für Prognosegutachten, etwa im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen oder fur Schuldfähigkeitsgutachten im Rahmen von Strafverfahren. Auch hier wäre die Aufstellung von möglichst klaren Kritenen sehr hilfreich. Im Bereich der Schuidfähigkeitsbegutachtung kommt hinzu, dass die Gutachten nahezu ausschließlich von Psychiatern erstattet werden, Psychologen, mit der wesentlich besseren methodischen Ausbildung, lediglich eine Randposition haben, vielfach als Zusatzgutachter missbraucht werden, obwohl die sich hier ergebenden Fragestellungen, gerade etwa was die häufig vorkommenden Affektdelikte betrifft, primärpsychologische Fragestellungen sind. Hier fehlt es auch an einer Aufklärung der Gerichte, letztlich aber auch an einem Engagement der Psychologen, das in ihrer Fachdisziplin erarbeitete Wissen zur Lösung der hier anstehenden Fragen umzusetzen und für dessen Anwendung zu werben.



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