| Gespostet von DPN ® , Mar 17,2004,14:30 | Archive | ||||
In der zweiten Jahreshälfte 1996 wurde die Bevölkerung der Region durch Presseberichte über die Ermordung eines Geschäftsinhabers aufgeschreckt. Der Mann war abends bei Dunkelheit auf offener Straße erschossen worden. In Tatverdacht gerieten bald ein Berater des Opfers sowie dessen Ehefrau selbst, die ebenfalls ein eigenes Geschäft betrieb. Beide wurden in Untersuchungshaft genommen und wegen Mordes angeklagt. Zu beiden wurde ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben. Beauftragt wurde ein Leitender Medizinaldirektor a.D. Arzt für Psychiatrie und Neurologie, ehemaliger Ärztlicher Direktor einer Justizeinrichtung. Der Gutachter suchte beide Angeklagten. die in unterschiedlichen Untersuchungshaftanstalten untergebracht waren, zum Zwecke der Begutachtung jeweils einmal auf
Was die angeklagte Ehefrau des Opfers betrifft. erstattete der pensionierte Arzt ein 42seitiges Gutachten zur Frage einer ‚verminderten Zurechnungsfähigkeit'. Ein spezieller Grund für die Annahme einer Schuldminderung liege zwar - ebenso wie beim Mitbeschuldigten - wie der Gutachter bereits auf S. 2 des Gutachtens feststellt, auch hier nicht vor. Das Gutachten gründet sich auf eine Anamneseerhebung, ausführliche Exploration und testpsychologische Untersuchung, ferner auf den schriftlichen Haftbefehl sowie einen Zwischenbericht des Sonderdezernates der Polizei von 10 Blatt (!). Die gesamten Ermittlungsakten lässt sich der Gutachter weder in diesem, noch in dem parallelen Fall des mitangeklagten Geschäftsberaters geben. Die „ausführliche Exploration" einschließlich Anamneseerhebung, testpsychologischer Untersuchung und Einblicknahme in die Gesundheitsakten der Patientin dauerte in der Untersuchungshaftanstalt laut Ausführungen in dem Gutachten 3 Stunden (!). Das Gutachten berichtet nun über zahlreiche körperliche Beschwerden der Frau. die den Verdacht auf psychische Ursachen nahe legen (Magenbeschwerden. chronische Magenschleimhautentzündungen, Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre, drei ausschließlich schwierige Schwangerschaften, wobei das erste Kind kurz nach der Geburt starb. chronische Unterleibsschmerzen, Suizidverdacht. Angstzustände, Einnahme zahlreicher, verschiedener Medikamente. Alkoholprobleme u.ä.). Als Hintergrund wird die außerordentlich schwierige Ehe der Frau mit dem Opfer der Straftat dargestellt. Der Mann habe sie körperlich, insbesondere auch sexuell. über Jahre hinweg misshandelt. Es wird von panikartigen Angstgefühlen gesprochen. In den letzten Monaten vor der Tat habe sie teilweise exzessiv Alkohol getrunken. Anders, so bekommt man den Eindruck, sei die eheliche Situation nicht mehr erträglich gewesen. Ihr Mann sei ständig fremdgegangen und habe sie immer schrecklich gedemütigt. Als sie sich dann mit dem Mitangeklagten in ihrer Not austauschte, habe dieser. nachdem beide Zuneigung zueinander gefunden hatten, vorgeschlagen, den Mann zu töten. In ihrer Not habe sie zunächst zugestimmt, da sie es sonst nicht geschafft hätte, sich von ihrem Peiniger zu lösen. Vor der Tat sei sie allerdings von dem Vorhaben abgerückt; dass ihr Mann dann doch noch getötet wurde, sei gegen ihren Willen geschehen.
Der Gutachter stellte aufgrund eines kurzen Intelligenztests eine durchschnittliche Begabung fest. Was die Schilderung der Frau zu ihrer Ehe und den Misshandlungen betrifft, geht der Gutachter von einer im Kern zutreffenden Schilderung aus. Er spricht in seinem Gutachten von „Mord", nimmt somit eine dem Gericht zustehende juristische Qualifizierung des Geschehens vorweg. Der Leidensweg der Frau habe sich zuletzt rasant aufgegipfelt.
Es liegt u.E. auf der Hand. bei einem solchen Geschehen. sich insbesondere mit der Frage des Vorliegens des vierten Merkmals der §§ 20, 21 StGB (schwere andere seelische Abartigkeit) auseinanderzusetzen und zu prüfen, inwieweit vor dem Hintergrund dieser Merkmalsgruppe zumindest eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht auszuschließen ist. Das erfolgt in dem Gutachten jedoch nicht. Man bekommt bei der Lektüre des Gutachtens den Eindruck, dass der Gutachter mit diesem vierten Merkmal der §§ 20, 21 StGB nichts anzufangen weiß. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass man im Falle einer Verurteilung prinzipiell von Schuldfähigkeit wird ausgehen müssen.
Das Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors a.D. zum Mitangeklagten, der die Tötung durchgeführt haben soll, umfasst 17 Seiten. Auch hier, so führt der Gutachter aus, gehe es um die Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit. Das Gutachten gründet sich nach Angaben des Gutachters selbst auf einer von ihm durchgeführten psychiatrischen Exploration und klinisch-psychologischen Untersuchung von „etwas über 3 Stunden" - in der Zeit wurden auch die Gesundheitsakten des Angeklagten durchgesehen und dieselben zwei psychologischen Tests durchgeführt -, ferner auf Kenntnis des Haftbefehls sowie eines Zwischenberichts des Sonderdezernats der Polizei von wiederum 10 Blatt (!). Die Exploration ist sehr karg, enthält aber dennoch Angaben, die mit dem Tatgeschehen wohl kaum in Zusammenhang gebracht werden können, z. B., dass sich der Angeklagte zum Vesper ein Gläschen Weißwein von der und der Region (genaue Angaben) genehmigte. Der Stiefvater habe ihn oft schwer geschlagen. Er hatte verschiedene Beziehungen, war auch einmal verheiratet, habe zwei Kinder, sei mehrfach vorbestraft. Der Gutachter spricht von einem „larmoyant gefärbten Erregungszustand", es wird von Empörung gesprochen, die auch in Vorwürfen gegen Vernehmungsbeamte „aufgipfelte". Die Intelligenz sei gerade noch durchschnittlich, im Persönlichkeitsfragebogen schilderte der Angeklagte sich insgesamt wenig auffällig. Die Untersuchung habe keinerlei medizinische Eingangsvoraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB ergeben, deshalb wird für den Fall einer Verurteilung auch hier empfohlen, von Schuldfähigkeit auszugehen.
Der Strafverteidiger der Ehefrau bat uns um Prüfung des Sachverständigengutachtens über die Angeklagte. Wir entdeckten zahlreiche Schwachstellen des Gutachtens, fanden es vor allem unverständlich, dass bei einer so schwerwiegenden Beschuldigung (Mord) und bei einer drohenden Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe der Gutachter sich mit einer Untersuchungszeit von lediglich 3 Stunden begnügte. Hinzu kam, dass u. E. die Möglichkeit des Zutreffens des vierten Merkmals (vgl. oben) nicht genügend geprüft wurde. Das Gutachten machte insgesamt den Eindruck, dass der pensionierte Mediziner mit diesem vierten Merkmal nicht umgehen konnte. Wir fassten unsere Kritikpunkte zusammen, der Strafverteidiger der Angeklagten integrierte sie in einen Antrag an die Schwurgerichtskammer, uns als zusätzlichen Gutachter zu benennen. Der Erstgutachter wurde um Stellungnahme gebeten. Diese umfasste 18 Seiten. Er betonte, er sei anlässlich dieser Begutachtung nicht anders vorgegangen, „als es gemeinhin üblich ist". Was die kurze Untersuchungszeit von 3 Stunden betrifft, wird auf „Arbeitsökonomie" verwiesen und darauf, dass es lediglich darum ginge, mit hinlänglicher Sicherheit zu einer wissenschaftlichen Diagnose zu kommen. Die Erstattung psychologischer Zusatzgutachten bringe seines Erachtens am Ende wenig. Die §§ 20, 21 StGB enthielten nun einmal „Krankheitsbegriffe", und demgemäß sei es der Arzt, speziell, der Nervenarzt, und nicht irgendein anderer „Psychowissenschaftler", der als Sachverständiger kompetent sei. Er geht auch davon aus, dass wir selbst Arzt für Psychiatrie und Neurologie seien, anderenfalls wären wir ja nicht vom Antragsteller benannt worden (wir sind Dipl.-Psych.). Gleichzeitig bedauert er, dass er im „Kürschner" keinen Eintrag unseres Namens gefunden habe.
In Absprache mit der Angeklagten wurden wir vom Verteidiger beauftragt, ein ergänzendes Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit zu erstellen. Aufgrund der Zeitknappheit vor Beginn der Hauptverhandlung und des langen Anreiseweges zur Untersuchungshaftanstalt war es uns lediglich möglich, die Angeklagte an zwei Tagen zu explorieren. Wir hätten uns gewünscht, mindestens doppelt soviel Zeit zur Verfügung gehabt zu haben. Insgesamt verwandten wir für die Untersuchung 9,5 Stunden Exploration, hinzu kam eine halbe Stunde für Testuntersuchungen. Ferner sahen wir die kompletten Akten, wie sie beim Strafverteidiger vorlagen, durch (ca. 2 Aktenordner). Wir legten ein umfangreiches Gutachten von 67 Seiten vor. setzten uns insbesondere mit dem vierten Merkmal auseinander und kamen abschließend zu dem Ergebnis, dass bei der Angeklagten vor dem Hintergrund ihrer ehelichen Leidensgeschichte, die auch für uns im Kern glaubhaft war, und die teilweise wie eine „Horrorgeschichte" klang, ferner ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer zur Tatzeit gegebenen Lebensumstände nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fähigkeit, nach der Einsicht zu handeln, dass die Tötung des Ehemannes ein schlimmes Verbrechen sei, erheblich vermindert war. Unseres Erachtens konnten also die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden.
Der Verteidiger der angeklagten Ehefrau stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, uns als weiteren Gutachter zuzulassen. Dem wurde vom Gericht stattgegeben (vgl. zur Rechtsstellung eines vom Verteidiger geladenen Sachverständigen etwa Widmaier 1985). Die Gutachten wurden vorgetragen; beide Gutachter blieben bei ihrem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit. Der von der Staatsanwaltschaft benannte ärztliche Gutachter fand es auch jetzt nicht nachteilig, dass er die Angeklagten jeweils lediglich ca. 3 Stunden gesehen habe. Auffallenderweise behauptete der mitangeklagte Berater der Eheleute, er sei nur ca. 30-45 Minuten vom Gutachter untersucht worden. Das hat den Verteidiger veranlasst zu beantragen, in der Untersuchungshaftanstalt aufgrund der Einträge im Eingangs- bzw. Ausgangsbuch zu prüfen, von wann bis wann der Gutachter an besagtem Tage in der Anstalt war. Es stellte sich auf Nachfrage des Gerichtes heraus, dass zwischen Eingangs- und Ausgangseintrag genau 2 Stunden lagen (!). Damit nicht genug: Auf Antrag des Verteidigers musste vom Gericht weiter geprüft werden, ob der Gutachter sich in diesen 2 Stunden lediglich mit seinem Mandanten getroffen habe oder u.U. noch einen zweiten Insassen begutachtet hat, schließlich scheint er ein viel beauftragter „Hausgutachter" für die Gerichte der Region zu sein. Das Ergebnis war für die Prozessbeteiligten und die Zuhörer im Zuschauerraum unverständlich: Der Gutachter hatte es geschafft, in den 2 Stunden zwischen Betreten und Verlassen der Anstalt noch einen zweiten Insassen zu treffen. Nun plötzlich klangen die Angaben des wegen Mordes Beschuldigten, dass sich nämlich der Gutachter nur höchstens 45 Minuten mit ihm unterhalten habe, in dieser Zeit auch noch zwei Tests durchführte und die Krankenakte durchsehen konnte, sehr glaubhaft. Dass der Strafverteidiger im Folgenden auch noch belegen konnte, dass der Gutachter wesentlich mehr als 2 Stunden für diesen Fall an Untersuchungszeit abgerechnet hat und diese Zeit gleichzeitig auch noch für den anderen Fall bei einem anderen Gericht abrechnete, überraschte inzwischen kaum noch jemanden. Erst jetzt sah sich das Schwurgericht veranlasst, nachdem sich dem entsprechenden Antrag des Strafverteidigers auch die Staatsanwaltschaft, die den Gutachter ursprünglich beauftragt hatte, angeschlossen hatte, den Gutachter abzulehnen. Es wurde ein weiterer forensisch-psychiatrischer Gutachter beauftragt, der hinsichtlich der von uns untersuchten Probandin zu dem Ergebnis kam, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass die Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt vorliegen, einen Zustand erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Hiermit wurde das Ergebnis unseres eigenen Gutachtens bestätigt.
Man kann in der Literatur viel über Missstände in der Gutachtenpraxis nachlesen. Obiger Fall überschreitet u. E. jedoch bei weitem alles noch Hinnehmbare. Wenn ein Gutachter in einem so komplexen Fall wie einem Tötungsdelikt mit dem angedeuteten psychodynamischen Hintergrund der Ansicht ist, dass eine Exploration von weniger als 3 Stunden, in Wirklichkeit gar nur 45 Minuten einschließlich Durchsicht der Gefangenenakten und Durchführung zweier psychologischer Tests, ausreicht, um sich einen Überblick über die Persönlichkeitsstruktur zu verschaffen, disqualifiziert er sich u. E. selbst. Von den weiteren erheblichen inhaltlichen Mängeln des Gutachtens abgesehen. Maisch (1985. S. 517. 520) weist zu Recht darauf hin, dass ungenügender Zeitaufwand der „simpelste Untersuchungsmangel" sei. „Untersuchungen von 1 bis 2 Stunden bei einem kapitalen Delikt, z.B. einer Tötung, einem gravierenden Sexualdelikt, stehen in einem grotesken Missverhältnis zu den aufklärungs- und abklärungsnotwendigen Bereichen von Biographie, individueller Entwicklung, Persönlichkeitsstruktur und ggfs. psychopathologischem Bild ... (Es ist) jede Untersuchung bei solchen Delikten, die unter 6 bis 8 Stunden liegt, ein erheblicher Untersuchungsmangel, wenn man berücksichtigt, zu welch komplexen Fragen der Sachverständige sich wird äußern müssen".
Berücksichtigt man zusätzlich die Folgen des Gutachtenergebnisses für die Angeklagten, denen hier eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, ist der Gutachter zu besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit aufgerufen. Es gehört u. E. eine gewaltige Portion Abgebrühtheit dazu zu glauben, sich in maximal 45 Minuten einen Überblick über die Hintergründe eines so komplexen Tatgeschehens und der psychischen Gegebenheiten verschaffen zu können. Besorgniserregend ist aber auch, dass eine fünfköpfige Schwurgerichtskammer ein solches Gutachten akzeptiert und gegenüber den berechtigten Einwänden des Strafverteidigers verteidigt, erst dann von ihm abrückt. wenn bereits der auftraggebende Staatsanwalt diese „Gutachtenpraxis" nicht mehr für vertretbar hält und sich dem Ablehnungsantrag der Verteidigung anschließt. Der Eindruck, dass das Gutachten allzu sehr in die eigenen Überlegungen des Gerichts gepasst hat und man von daher nicht von ihm lassen wollte, ist nicht von der Hand zu weisen. Inwieweit dies jedoch noch mit einer ausgewogenen Rechtsprechung zu vereinbaren ist, ist schwer nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass der Gutachter in der Region offensichtlich seit Jahren bzw. Jahrzehnten als „Hausgutachter" fungiert (vgl. zu der Problematik etwa Hartmann 1984).
Unseres Erachtens hat es auch viel mit Menschenwürde zu tun, den Auftrag zur Erstellung eines forensischen Gutachtens ernst zu nehmen. Gerade auch ein Angeklagter hat trotz der Schuld, die er u. U. auf sich geladen hat, ein Recht darauf, dass sich der Gutachter neutral und objektiv darum bemüht, seine Lebenssituation, die psychischen Hintergründe seiner Tat und die Verwicklungen und Verwirrungen, in die er geraten ist, zu verstehen und möglichst verständlich zu machen und nicht in Eile und routinemäßig abgehandelt zu werden
Inzwischen wurde der psychiatrische Gutachter wegen Abrechnung überhöhter Honorare zu einer Geldbuße von DM 1.000 verurteilt.
Literatur
Hartmann. H. A. (1984). Forensische Psychologie: Psychologisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren. In H. A. Hartmann & R. Haubl (Hrsg.), Psychologische Begutachtung. Problembereiche und Praxisfelder (S.192-228). München: Urban & Schwarzenberg.
Heinz. G. (1982). Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten. Eine Untersuchung anhand von Wiederaufnahmeverfahren. Heidelberg Kriminalistik Verlag.
Kury. H., Böttger, A., Kuznik, R. & Mertens, R. (1991). Diagnosekriterien und subjektive Komponenten in Sachverständigengutachten. Zur Schuldfähigkeitsbeurteilung und richterlichen Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Stellungnahme im Urteil. Unveröffentl. DFG-Abschlußbericht. Freiburg.
Maisch, H. (1985). Fehlerquellen psychologisch-psychiatrischer Begutachtung im Strafprozeß. Strafverteidiger 5. 517-522.
Pfäfflin. F. (1978) lUrteilsstruktur und Ideologie psychiatrischer Gutachten über Sexualstraftater. Stuttgart: Enke Verlag.
Widmaier. G. (1985). Zur Rechtsstellung des nach §§ 220. 38 StPO vom Verteidiger geladenen Sachverständigen. Strafverteidiger, 5, 526-528.
Anschrift des Verfassers. Prof Dr. Helmut Kury
Max-Planck-lnstitut für ausländisches und internationales Recht
Forschungsgruppe Kriminologie
Güntherstalstraße 73
79100 Freiburg

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Re : Prof. Kury: Schuldfähigkeitsbegutachtung - Zur Verantwortung des Gutachters -- DPN | |||||
| Gespostet von DPN ® , Mar 17,2004,17:54 | Zum Beginn des Threads | Archive | |||
DPN
P.S.: Die Frau wurde vor einigen Tagen von Ministerpräsident Teufel begnadigt und ist mittlerweile nach mehr als 7 Jahren aus dem Gefängnis entlassen.
--modified by DPN at Wed, Mar 17, 2004, 17:56:06
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