Am 18.06.2004 erreichte mich nun die Antwort des Thüringer Justizministeriums auf meine 3. und 4. Beschwerde:Ihre Beschwerdeschreiben vom 26.4. und 5.5.2004 an Herrn Justizminister Dr. Gasser
Sehr geehrter Herr Weiss,
Ihre vorbezeichneten Schreiben haben Herrn Minister Dr. Gasser vorgelegen. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Mit Ihrem Schreiben vom 26.4.2004 wenden Sie sich unter andeem gegen das Urteil des Richters am Amtsgericht Nolte sowie gegen den von der Richterin am Amtsgericht Göritz erlassenen Strafbefehl nvom 15.9.2003. Darüber hinaus beschweren Sie sich gegen die Richterin am Landgericht Schwengber, die auf Ihre erste Beschwerde hin angeblich Strafanzeige wegen Beleidigung gegen Sie erstattet haben soll, sowie gegen nicht näher bezeichnete Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Gera wegen Strafvereitelung. In Ihrem Schreiben vom 5.5.2004 teilen Sie mit, dass gegen Sie Haftbefehl beantragt worden sei und Sie sich hierüber ebenfalls beschweren wollen.
Zu Ihrem Beschwerdevorbringen hat mir zwischenzeitlich der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera berichtet.
Demnach steht Folgendes fest:
Ausgangspunkt Ihrer Beschwerden ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren unter dem AZ. 560 Js 11089/02, in welchem Sie durch Richter am Amtsgericht Nolte verurteilt wurden. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Landgericht Gera zurückgewiesen. Darauf reagierten Sie mit einem Schreiben beleidigenden Inhalts gegen Richter am Amtsgericht Nolte an das Amtsgericht Jena. Ein weiteres Schreiben richteten Sie an das Thüringer Justizministerium. Wegen des beleidigenden Inhalts des Schreibens erstattete der Präsident des Landgerichts Gera Strafanzeige und stellte Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Strafbefehl, der durch Richterin am Amtsgericht Göritz, Amtsgericht Jena, auch am 15.9.2003 erlassen wurde. Gegen den vorgenannten Strafbefehl legten Sie Einspruch ein.
Aufgrund Ihrer Ausführungen in der Einspruchsbegründung kamen bei Richterin am Amtsgericht Göritz Zweifel hinsichtlich Ihrer Zurechnungsfähigkeit auf. Aus diesem Grund hat sie beschlossen, Sie auf Ihre Schuldfähigkeit hin begutachten zu lassen. Auf diesen Beschluß reagierten Sie wiederum mit einem Schreiben, welches Beleidigungen gegenüber der Richterin am Amtsgericht Göritz enthielt. Der Präsident des Landgerichts Gera erstattete erneut Strafanzeige wegen Beleidigung und stellte Strafantrag. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Gera eine weitere Anklage unter dem Az. 934 Js 1563/04 zum AmtsgerichtJena erhoben. Eine Begutachtung haben Sie bislang abgelehnt.
Zum 29.04.2004 wurde Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Jena anberaumt. Zu diesem Termin sind Sie unentschuldigt nicht erschienen. Aus diesem Grund erging gegen Sie Haftbefehl gemäß §230 Absatz 2 stopp.
Aufgrund der vorgenannten Sachverhaltsschilderung sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich etwaige Pflichtverstöße der beteiligten Richter und Staatsanwälte ergeben könnten. Das bisherige Verfahren ist nicht zu beanstanden. Ich sehe daher keine Veranlassung, dienstaufsichtliche Schritte einzuleiten.
Soweit Sie das Urteil des Amtsgerichts Jena sowie richterliche Entscheidungen im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens beanstanden, ist eine Überprüfung durch das Thüringer Justizministerium nicht möglich. Es ist sowohl dem Justizminister als auch der Justizverwaltung grundsätzlich untersagt, Einfluss auf richterliche Entscheidungnen zu nehmen, diese zu überprüfen oder gar abzuändern. Dies folgt aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Artikel 86 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen und Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt ist. Dieser gilt unabhängig davon, ob eine richterliche Entscheidung im Einzelfall „richtig" oder „falsch" ist. Eine Überprüfung obliegt daher allein den Gerichten im Rahmen des gesetzlichen Rechtsmittelverfahrens.Ich bitte Sie zu bedenken, dass die Verfassungsgeber gute Gründe dafür hatten, die Justiz vor jeglicher Einflussnahme der Verwaltung und damit auch der Politik zu schützen. Nur durch konsequente Teilung der Staatsgewalten und Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit kann der Bildung totalitärer Machtstrukturen vorgebeugt werden. Diesem für den Rechtsstaat schlechthin unverzichtbaren Ziel haben die Verfassungsgeber grundsätzlich den Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen eingeräumt, die vielleicht im Einzelfall für die Zulässigkeit einer Kontrolle der Rechtsrechung durch die Landesjustizverwaltung sprechen könnte. Sowohl die Justizminister als auch die Landesjustizverwaltungen sind an diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Nachricht zukommen zu lassen zu können.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Hans-Günther Laib
Antwort:
TJM
z. Hd. Herrn Hans-Günther Laib
PSF 10 01 51
99001 Erfurt
Morl, 12.07.2004
Geschäftszeichen 3133/E-4/03-34
Sehr geehrter Herr Laib,
vielen Dank für Ihre Antwort zu o.g. Geschäftszeichen auf meine 3. und 4. Beschwerde.
Einige der von der Staatsanwaltschaft zugearbeiteten Dinge und einige Rechtsauffassungen sind jedoch nicht korrekt und bedürfen einer Richtigstellung.
1. Schon vor meinen Schreiben „beleidigenden Inhaltes“ an Herrn Richter Nolte hatte ich diesen gebeten zu begründen, warum – trotz §19 OWiG – eine Doppelbestrafung vorgenommen werden soll. Diese Schreiben waren nicht beleidigend, sondern sachlich. Hierauf wurde nicht geantwortet. Ob dies aus Gründen von Arroganz oder ganz einfach wegen Arbeitsüberlastung geschehen ist, kann ich nicht beurteilen. Ebenso wurde meine Beschwerde an den Gerichtspräsidenten Schemann von diesem aus meiner Sicht nicht ernsthaft und ordnungsgemäß bearbeitet. Erst als mich Herr Richter Nolte mit seinem Erzwingungshaftbeschluß auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Jena beglückt hat, ist mein Ton möglicherweise nicht mehr ganz so freundlich gewesen. Und tatsächlich macht es mich sehr ungeduldig, wenn Leute nicht verstehen können oder wollen. Die Ausführungen des Leitenden Oberstaatsanwaltes sind also nicht korrekt.
2. In den Akten finden Sie sicher den „Beschluß“ von Frau Richterin Göritz, mich auf Abartigkeiten begutachten zu lassen. Ich hatte diesen einigen meiner Bekannten gezeigt (durchaus redliche Leute; mit Kriminellen, Beamten, Asozialen, Juristen verkehre ich nicht). Die Reaktionen darauf waren unterschiedlich; angefangen von „Unverschämtheit“ bis hin zu „Das Vieh hätte ich abgestochen“. Natürlich muß ich mich von solchen Ansinnen distanzieren, zumal ich bekennender Pazifist bin. Aus diesem Grund habe ich auch versucht, den Beschluß als spassige Einlage zu werten und dies mit meiner Büttenrede zu dokumentieren. Die Tatsache, daß der Beschluß offenbar ernst gemeint war, stellt mich nun vor eine neue Situation. Ich bin mir aber sicher, daß Frau Richterin Göritz, welche ab sofort auf meiner Homepage als Richterin Euthanasia Göritz figuriert, in einem Verfahren die Fähigkeit aberkannt wird (§ 24 DRiG), öffentliche Ämter zu bekleiden.
3. Zum Hauptverhandlungstermin am 29.04.2004 bin ich nicht „unentschuldigt“ ferngeblieben, sondern ich hatte mitgeteilt, dass ich Anspruch auf einen gesetzlichen Richter habe (und das ist ein Richter, welcher sich an die Gesetze hält- und diesbezüglich habe ich bei Richtern der Thüringer Justiz meine Zweifel) und dass in Deutschland Ausnahmegerichte (also Gerichte durch ungesetzliche Richter, welche sich nicht an die Gesetze halten), verboten sind. Meine Ablehnung des verbotenen Ausnahmegerichtes können Sie sicher den Akten entnehmen.
4. Die Haftanordnung wurde gemäß Auskunft der Bearbeiterin beim Amtsgericht Halle nicht wegen meiner Weigerung, mich vor einem verbotenen Ausnahmegericht zu verantworten, eingetragen, sondern weil die Staatsanwaltschaft Gera versucht, über einen Gerichtsvollzieher unrechtmäßig Geld von mir zu erpressen. Auch bin ich nicht gewillt, irgendwelche eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Aber daß die Staatsanwaltschaften es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen, ist ja dem Schreiben von Herrn Oberstaatsanwalt Denk (Zs 424/03 v. 17.07.2003) zu entnehmen: „Der Anzeigenerstatter übersieht dabei offenbar, daß vorliegend die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an unterschiedlichen Tagen durch unterschiedliche Personen zur Durchführung von unterschiedlichen Verfahren gegen unterschiedliche Betroffene geführt hat“. Ich habe diesen PKW überhaupt nicht gefahren.
Im übrigen bin ich ein freier Mensch, ich muß mich bei niemandem entschuldigen und ich stehe in keinerlei Dienstverhältnis zum Amtsgericht Jena.
Ich habe gewisse bürgerliche Pflichten (z.B. die Gesetze einzuhalten), ich habe aber auch gewissen bürgerliche Rechte (z.B. kann ich die Einhaltung von Gesetzen auch von Justizmitarbeitern verlangen).
5. Der von Ihnen zitierte Artikel 97 GG ist unvollständig. Richtig heißt es „Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“.Sicherlich hatte der Verfassungsgeber gute Gründe dafür, die Richter vor Einflussnahme zu schützen; das ist prinzipiell auch in Ordnung so. Der Verfassungs- und Gesetzgeber hatte aber auch gute Gründe, den Bürger vor Rechtsbeugungen und anderen Straftaten im Amt zu schützen, denn sonst würde es §258a StGB, §331 ff. StGB nicht geben. Der Verfassungsgeber hatte auch gute Gründe dafür, den Bürger vor selektiver Rechtssprechung (wie in Thüringen offensichtlich üblich) zu schützen („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ Art. 3/1 GG).Ebenfalls hatte der Verfassungsgeber gute Gründe dafür, den Bürger vor Gesetzesmissbrauch durch bestimmte Leute („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ Art. 20/2 GG) zu schützen.Erstaunlicherweise, sehr geehrter Herr Laib, sieht der Gesetzgeber für den Tatbestand der Rechtsbeugung eine höhere Strafe vor, als für den der Beleidigung.
6. Sehr geehrter Herr Laib, zu Ihrer Äußerung „...Dieser gilt unabhängig davon, ob eine richterliche Entscheidung im Einzelfall „richtig“ oder „falsch“ ist.“ möchte ich Ihnen mitteilen, daß bis heute keinerlei Begründung für das „Urteil“ des Herrn Richter Nolte gegeben wurde. Auf die Vorwürfe der Rechtsbeugung gab es bisher keinerlei Reaktionen, außer dem Beleidigungsunfug. Auch Sie haben, trotz Berichterstattung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt, meinen Verdacht nicht zersteuen können- im Gegenteil. Damit kann davon ausgegangen werden, daß eine Rechtsbeugung vorliegt.Ich weise darauf hin, daß Rechtsbeugung gem. §339 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird. Gemäß Definition §12/1 StGB handelt es sich damit um ein Verbrechen.
Wieso Verbrechen verniedlicht und bagatellisiert werden, ist unklar. Entweder die Gesetze gelten für alle, oder sie gelten für alle nicht; oder können Sie mir auch nur einen Grund nennen, warum sich zukünftig andere Leute an Gesetze zu halten haben, Justizmitarbeiter dagegen nicht?
Wenn „eine Überprüfung den Gerichten im Rahmen des gesetzlichen Rechtsmittelverfahrens obliegt“, dann tun Sie bitte Ihre Pflicht und veranlassen Sie derartiges.
7. Totalitäre Machtstrukturen werden nicht damit unterbunden, daß bestimmte Leute der Meinung sind, über dem Gesetz zu stehen; das Gegenteil ist der Fall. Entweder es gelten Gesetze oder wir rufen die Anarchie aus. Daraus können sich totalitäre Machtstrukturen entwickeln.
Am besten verhindert man totalitäre Machtstrukturen durch die Durchführung von Bürgergerichten und die Einberufung von Bürgermilizen sowie durch den Wegfall des Waffengesetzes.
Im übrigen ist die Stellung der Justiz schon jetzt recht totalitär; wir haben gesehen, wie ernst diverse Staatsanwälte ihren öffentlichen (und vom Steuerzahler finanzierten) Aufgaben nachkommen; wir sehen, wie ernst die Präsident des LG Gera seiner Dienstaufsichtspflicht nachkommt; wir sehen, wie ernst die Verwaltung (das TJM) seiner Dienstaufsichtspflicht nachkommt („Das bisherige Verfahren ist nicht zu beanstanden“- abgesehen von der Tatsache, daß die Strafverfolgung einer Rechtsbeugung vereitelt wird). Und beschwert sich jemand über eine Rechtsbeugung, dann kommt man diesem mit Beleidigungsfirlefanz (in der Anlage erhalten Sie die Anklageschrift wegen „Beleidigung“ zu meiner Entlastung zurück; ich hatte doch mitgeteilt, daß ich die Thüringer Justiz nicht anerkenne).Im übrigen ist es erstaunlich, wie viele Juristen von mir beleidigt worden sein wollen. Ich bin gefragt! Gleich morgen lasse ich mir einen Schnurrbart wachsen, damit ich noch verwegener aussehe. Im übrigen werden Beleidigungsvorwürfe langsam langweilig. Könnten Sie Ihre Angestellten nicht dazu überreden, mal etwas ganz Neues zu versuchen? Wie wäre es mit der Einhaltung von Gesetzen?
Ich bitte Sie nun zum zweiten Mal, die Haftanordnung löschen zu lassen und mir meine Ausgaben zu erstatten. Wir wollen verhindern, daß Schadenersatz anfällt
Es empfiehlt sich dringend, darüber nachzudenken, ob der Präsident des Landgerichts Gera für dieses Amt tragbar ist; immerhin ist die Verleitung von Untergebenen zu einer Straftat gem. §357 StGB ebenfalls eine Straftat. Und soetwas maßt sich nun an, über andere Leute befinden zu wollen und seine vom Steuerzahler finanzierte Arbeitszeit mit Beleidigungsunfug zu verplempern. Ich bitte Sie hiermit um Bekanntgabe des Namens desjenigen vom LG Gera, welcher sich für den Unfug zu verantworten hat.
Ich weise darauf hin, dass ich sowohl Ihr Schreiben vom 08.06.2004 als auch vorliegende Antwort auf meiner Homepage www.patriceweiss.narod.ru/Nolte.htm und unter 85.10.196.204 veröffentlicht habe.
Mit freundlichen Grüßen
Weiss
Am 1.07.2004 wurde mir nun die Anklageschrift vom 25.05.2004 durch die Staatsanwaltschaft Jena zugesandt. Natürlich nicht unterschrieben.
Anklageschrift
in der Strafsache
gegen
den armen Weiss
Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:
Mit Datum vom 22.10.2003 sandte der Angeschuldigte ein Schreiben an die Richterin Göritz bei dem Amtsgericht Jena, in dem er in Form einer Büttenrede die Zeugin Göritz in entwürdigender Weise unter anderem durch folgende Formulierung herabsetzt: "Ich erklär den Weiss verrückt, wie gern hätt' ich mit ihm ge-äh-strickt"
Strafantrag wurde form- und firstgerecht gestellt.
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, einen anderen beleidigt zu haben, strafbar als Beleidigung nach § 185 StGB.
Zur Aburteilung ist nach §§7-13 StPO, §§ 24 Abs.1, 25 Nr. 2 GVG das Amtsgericht-Strafrichter-Jena zuständig.
Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage das Hauptverfahren zu eröffnen.
gez.: Wörmann
Staatsanwalt
Interessant, interessant; ich hatte den absolut ehrenwerten Justizmitarbeitern doch geschrieben, daß ich diese nicht anerkenne. Die Sache spitzt sich zu.
Und noch interessanter: Ich soll eine Richterin entehrt haben. Pfui Deibel, uahh, da kann man ja Ausschlag bekommen. Na ja, vielleicht ist sie ja auch schwanger und möchte das als die "Unbefleckte Geburt" verkaufen, damit das Bankertle als Gottessohn angesehen wird. Plemplem.
MfG Weiss