| Gespostet von DPN ® (Peter,DPN), Jul 27,2003,15:27 | Archive | ||||
Verletzt von derartig bösen Unterstellungen durch den Anzeigenerstatter ("Was mag dieser Mann nur gegen mich haben?") geht Leipold in der Verhandlung zum Gegenangriff über. Der Nacktläufer sei verbohrt, lässt er in der mündlichen Urteils'begründung' wissen. Sehr bezeichnend sei allein schon, wie er 'Andersdenkende' diskriminieren und beleidigen würde, etwa dadurch, dass es sie "verklemmte Idioten" nenne.
'Andersdenkende' nennt er diese Leute also (wobei unklar bleibt, ob es sich selbst dazu rechnet). Nehmen wir mal einen Vergleich: Da gibt es doch tatsächlich Politiker, die beschimpfen ausländerfeindliche rechtsradikale Skinheads als "hirnlose Glatzen". Wie kann man 'Andersdenkende' nur deshalb derartig diskriminieren, weil sie der Meinung sind: "Ausländer raus!" und diese Meinung halt mit mit Gewalt durchzusetzen versuchen? ...
Richtern geht mit der Zeit offenbar die Fähigkeit, ihr eigenes "Dafürhalten" als Ausdruck höchst subjektiver Wertung zu erkennen und kritisch in Frage zu stellen, verloren. Es wundert nur, dass das so schnell passiert, denn Richter Leipold ist doch erst seit etwa einem Jahr im Amt des Amtsrichters. Ihm entgeht scheinbar ganz und gar, dass im Falle des Nacktläufers diese 'Andersdenkenden' nur deshalb, weil es Richter gibt, die so sind, wie er, die Möglichkeit haben, ihre Minderheitenmeinung mit Gewalt durchzusetzen. Der einzige Unterschied zu den Skinheads besteht darin, dass sie sich aufgrund solcher Richter dabei sogar noch staatlich sanktionierter Gewalt bedienen dürfen, für deren Ausübung sich ja immer schon Richter allzu gern als "willige Erfüllungsgehilfen" zur Verfügung gestellt haben.
Leidet dieser Mann völlig unter Realitätsverlust, dass er nicht sieht, dass es doch keinen freien Dialog zwischen Parteien in einem Meinungsstreit geben kann, wenn die eine Partei schlicht mit brutaler Gewalt ihre Ansichten durchzusetzen in der Lage ist? Hier geht es doch nicht darum, dass ich 'Andersdenkende' diskriminiere! Hier geht es darum, dass ich mich gegen Gewalttäter wehre und wehren muss, die aufgrund seiner Urteile die Möglichkeit haben, harmlose Menschen wie mich notfalls ins Gefängnis zu sperren (etwa durch Verhängung von Zwangsgeld, und wenn das nicht bezahlt werden kann: Zwangshaft!) - und die das auch mit aller Macht versuchen. Und diesen Gewalttätgern ist es dabei völlig gleichgültig, ob sie ein derartiges Ansinnen begrüdnen können. Und dann wagt dieser Mann mir, dem Opfer derartiger Willkür, als deren Erfüllungsgehilfe er sich in nicht zu verzeihender Skrupellosigkeit benutzen lässt, vorzuwerfen, ich würde 'Andersdenkende diskriminieren'! Das wagt er mir zu sagen, der von verklemmten Irren zwangsweise in die Psychiatrie gesteckt werden sollte? Das wagt ausgerechnet er zu sagen, der diesen menschenverachtenden widerlichen Mist von "Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken beim Anblick eines Menschen" (!), den er schon einmal von sich gegeben hat, auch noch (trotzig) bekräftigt?
Wenn auch ich Richter auf meiner Seite hätte, die diese Irren, die "vor dem Anblick von Menschen" geschützt zu werden verlangen, wegen Diskriminierung ins Gefängnis zu werfen bereit wären (genau so, wie sie ja diejenigen verurteilen würden, die verlangen, vor dem Anblick von Schwarzen oder Juden "geschützt zu werden"), dann hätte ich es wahrlich nicht nötig, zu schimpfen. Dann könnte ich auch in 'kalter Ruhe' einfach sagen: "Einsperren!" - und fertig!
So aber wird er wiederum straflos eine Urteilsbegründung abgeben können, die eine Beleidigung für den menschlichen Verstand darstellt. (Seine schriftliche Urteilsbegründung wird hier veröffentlicht werden.)
Der einzige Trost: Die von ihm ausgesprochene Strafe von 600,- Euro ist hoch genug, um Rechtsbeschwerde bei seinem 'Ekel-, Abscheu-, Schock- und Schrecken'-Kollegen beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Dr. Jürgen Henninger, einlegen zu können ... ;-)
Zum Verständnis meiner Motive ist es notwendig, deutlich zu machen, in welchem Sinne ich die von mir gegründete Bürgerinitiative "Wald-FKK" als Bürgerrechtsbewegung verstehe und daher erlaube ich mir, für etwa zwei Minuten ein paar rechtliche Überlegungen zur Rolle der Bürgerrechte in unserer Gesellschaft vorzutragen.
Bevor ich damit aber beginne möchte ich eine ganz persönliche Bemerkung machen: Durch die Art und Weise, in der dieses Thema in der Vergangenheit von der Justiz und den städtischen Behörden behandelt wurde und bis heute behandelt wird, bin ich erschüttert und anwidert zugleich. Ich habe Mathematik, Physik und Psychologie studiert und ich darf (auch als Lehrbuchautor) von mir sagen, dass ich etwas von logischer Argumentation verstehe. Bis vor drei Jahren war ich überzeugt, dass auch Rechtsprechung etwas mit Logik zu tun habe (das Buch "Logik für Juristen" von Ex-Oberlandesrichter Dr. Egon Schneider gehört seither übrigens zu meiner Lieblingslektüre). Ich dachte bis vor drei Jahren, dass Rechtsprechung die Anwendung von Prinzipien sei. Ich wusste, dass das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Urteile rational begründet sein müssen. Seit etwa drei Jahren weiß ich, dass dies Ideale sind, die mit dem Alltag in der Justiz überhaupt nichts zu tun haben. Wenn man diese Ideale mit dem vergleicht, was mir widerfahren ist, wenn man sich ansieht, wie bei diesem Thema seitens der Justiz offenbar "mit dem Bauch gedacht" wird, dann darf sich wahrlich niemand wundern, dass solcherart Justizwillkür einen unglaublichen Zorn in mir provoziert. Die Urteilsbegründungen sind allesamt eine Beleidigung für den menschlichen Verstand.
Ich will diese leider keineswegs polemisch zugespitzte, sondern wörtlich zu nehmende Kennzeichnung kurz durch Beispiele belegen:
Inbezug auf die Frage, ob § 118 OWiG auf mein Verhalten anwendbar ist, muss nachgewiesen werden, dass:
- die Handlung "grob ungehörig" ist
- die Handlung eine Belästigung der Allgemeinheit darstellt
- eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt
- und das die Verletzung "vorsätzlich" geschah.
Keine einzige dieser vier additiv zu verstehenden Qualifikationen ist in meinem Fall erfüllt.
Um zu entscheiden, ob eine dieser Qualifikationen erfüllt ist, muss selbstverständlich klar sein, was darunter jeweils zu verstehen ist. Es muss also geklärt werden, was unter
- grob ungehörig
- Belästigung der Allgemeinheit und
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung
zu verstehen sei. Diese Forderung ist logisch zwingend (es muss zunächst geklärt/ definiert sein, was ein Begriff bedeutet, bevor ich entscheiden kann, ob der Begriff auf eine vorliegende Tatsache anwendbar ist).
Nehmen wir nur die Frage, was denn unter "grob ungehörig" zu verstehen sei.
Selbstverständlich kann es eine "grobe Ungehörigkeit" als "objektives Merkmal" eines Handelns (wie es etwa die Farbe eines Objekts ist) nicht geben, denn "grob ungehörig" ist eine Wertung.
"Es kommt aber immer darauf an, ob die Befolgung der bisher geltenden und beachteten Regeln noch von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als unverzichtbar für ein gedeihliches Zusammenleben anerkannt ist; ..." Rebmann/Roth/Hermann: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, § 118, Rdn 7)
Und in einem anderen Kommentar: "Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen (vgl. § 8 Rdn 7) bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt (BGHSt. 13, 241, 244; OLG Karlsruhe NJW 1970, 64; BayObLG JZ 1977, 277) und dadurch in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht (AG Göttingen NJW 1983, 1209; Göhler, Rdn 4; Erbs/Kohlhass/Meyer Anm. 2b). ... Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemein anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und öffentlicher Ordnung einem ständigen Wandel unterworfen sind, so dass es eine für alle Zeit verbindliche Gemeinschaftsordnung nicht geben kann. "
Kein Gericht, insbesondere auch dieses Gericht nicht, hat auch nur ansatzweise den Versuch gemacht, dieses nachzuweisen. Stattdessen wur-de ich mit einer für einen Verurteilten nur als absolut unverschämt einzustufenden Frechheit abgespeist, nämlich der, dass es für die von Richter Schleef aufgestellte Behauptung, dass mein Verhalten selbstverständlich grob ungehörig sei, keinerlei weiterer Begründung bedürfe. Das ist für eine Urteilsbegründung eines Richters nur noch "dreist" zu nennen. Doch auch eine solche Dreistigkeit lässt sich noch steigern, und zwar durch die nur als menschenverachtend einzustufende Formulierung, der Anblick eines Menschen (in diesem Fall mein Anblick) sei geeignet, Ekel, Abscheu, Schock und Schrecken auszulösen, wie ich sie mir von diesem Gericht gefallen lassen musste.
In dem Kommentar folgt auf den oben zitierten Absatz ein weiterer, der wahrlich wichtig ist, denn hier wird deutlich, dass nicht einmal dann, wenn eine Mehrheit der Bevölkerung etwas gegen eine Handlung hätte, diese Handlung automatisch als "grob ungehörig" qualifiziert werden dürfte:
"Daher kann nicht stets genügen, daß eine Mehrheit der Bevölkerung ein Verhalten als grob ungehörig empfindet. Im Regelfall muß festgestellt werden, daß die zu bewertende Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt." (Boujong: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - § 118 - Rdn 6) ob dies der Fall ist, wird nicht im Bauch eines Richters entschieden. Dafür hat er gefälligst Argumente vorzulegen. Tut er das nicht, handelt es sich schlicht und einfach um ein Willkür-Urteil und genau darum handelt es sich bei den selbstherrlichen Feststellungen aller Richter, die dazu bisher geurteilt haben.
Und nun, wie angekündigt, zum Thema Bürgerrechte
In einer freiheitlichen Demokratie ist der Bürger souverän.
Das höchste Gut in einer multikulturellen demokratischen Gesellschaft sind die Bürgerrechte. Das Recht, mein Leben so zu gestalten, wie ich das für richtig halte, resultiert unmittelbar aus dem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit und aus dem Grundsatz, dass die Würde des Menschen unantastbar ist.
Nun haben die Menschen sehr unterschiedliche Bedürfnisse: Was dem einen seine Reisefreiheit (ich denke an die Ex-DDR), ist dem anderen seine Freiheit von Bekleidungsvorschriften, sei es, dass er das Bedürfnis hat, sich die Haare violett zu färben oder sich einen Metallring durch die Nase zu ziehen - oder sei es, dass er unbekleidet bleiben möchte. Alle drei hier beispielhaft erwähnten Verhaltensweisen rufen bei manchen Bürgern, die nicht verstanden haben, was es mit Demokratie auf sich hat, Protest hervor. Heuchlerischerweise wird die Justiz aber nur in einem Fall aktiv, nämlich wenn es um öffentliche Nacktheit geht.
Die wichtigste Aufgabe des Staates besteht darin, die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" zu schützen und zu garantieren. Nicht umsonst steht dieser Grundsatz ganz oben in unserem Grundgesetz. Selbst die Verbrechensbekämpfung dient, genau genommen, diesem Ziel: Wir sollen vor Übergriffen geschützt werden. Aus diesem Grunde müssen Vorschriften, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken, äußerst gut begründet sein. Das drückt sich u. a. aus in der ebenfalls grundlegenden Bestimmung: "Keine Strafe ohne Gesetz."
Freiheitsrechte sind auf der anderen Seite selbstverständlich nicht grenzenlos, denn das würde zu Antinomien, zu unauflöslichen Widersprüchen, führen. Die eige-ne Freiheit endet dort, wie sie die Freiheit anderer begrenzt und einengt. Das heißt allerdings im Umkehrschluss auch, dass die Freiheit der anderen da endet, wo sie meine Freiheit begrenzt und einengt (und das gilt insbesondere für irgendwelche religiös motivierten Forderungen an mein Verhalten - also an jemanden, dem diese religiösen Bedürfnisse gleichgültig sind). In solchen Konfliktfällen, wo eine Freiheit gegen eine andere steht, muss abgewogen werden. Die Gesellschaft entscheidet, im Idealfall mehrheitlich, wo die Freiheit, zu tun und zu lassen, was man will, einge-schränkt werden soll. Das wird kodifiziert in Gesetzen.
In dem hier zur Verhandlung stehenden Fall seht das Bedürfnis einer verklemmten Minderheit von 17 % der Bevölkerung, vor dem Anblick von Menschen geschützt zu werden, dem Bedürfnis von mindestens 10 Millionen FKK-Anhängern, sich im Freien unbekleidet bewegen zu können, gegenüber. Und was sehr wichtig ist: Die Mehrheit der Bevölkerung ist erwiesenermaßen entschieden: Sie ist, durch Umfragen belegbar, ganz eindeutig der Meinung, dass öffentliche Nacktheit geduldet werden soll. Wie Ex-Verfassungsrichter Boujong in seinem Kommentar zum OWiG hervorhebt, reicht allein die Tatsache, dass es sich bei den Gegnern dieser Freiheit von Bekleidungsvorschriften nachweislich um eine Minderheit handelt, schon aus, deren Ansinnen, öffentliche Nacktheit als "grob ungehörig" unter Strafe stellen zu wollen, abzuweisen. Denn es kann selbstverständlich eine Handlung nur dann als "grob ungehörig" eingestuft werden, wenn die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung das auch als solches empfindet. Jede andere Auslegung verstößt gegen elementare Denkgesetze und ist daher im Sinne der Forderung des BVG irrational und damit unzulässig! Denn wollte man das anders handhaben, dann müsste man auch Frauen dazu zwingen, Schleier zu tragen, weil es eine beachtliche Zahl von Menschen in unserem Lande gibt (wenn auch wiederum eine Minderheit von religiösen Fundamentalisten), die es "grob ungehörig" finden, wenn Frauen in der Öffentlichkeit ohne Schleier auftreten.
Dieses Argument von Ex-Verfassungsrichter Boujong ist, wie gesagt, eigentlich logisch zwingend, und eigentlich wäre damit dieser Prozess, wie alle anderen vorhergehenden, im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts als absolut überflüssig einzustufen aber wie eingangs erwähnt: Bei diesem Thema denken Juristen offenbar eher "mit dem Bauch". Vermutlich aus eigener Betroffenheit ist ihnen das von ihnen so hoch geachtete "Schamgefühl" wichtiger als die vom BVG verlangte "rationale Argumentation"!
Wollen wir also einmal dieses heuchlerische Argument des zu schützenden Schamgefühls näher ansehen. Ich frage Sie, hohes Gericht: Mit welchem Recht wird der Schutz dieser unterstellten Empfindung dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit übergeordnet? Es ist ja verständlich, dass Menschen sich dafür schämen können, selbst nackt zu sein, aber es ist einfach widersinnig zu behaupten, man schäme sich, weil jemand anderes nackt ist. Ich schäme mich schließlich auch nicht, wenn jemand anderes im Bus beim Schwarzfahren erwischt wird!
Heuchlerisch ist dieses Argument! Denn von beinahe jeder Litfass-Säule prangen einem nackte Busen und nackte Ärsche in Überlebensgröße entgegen, und dann soll, weil man mal einen nackten Arsch "in natura" sieht, plötzlich das Schamgefühl verletzt werden? Das ist nicht nur unglaubwürdig: Diese Argumentation ist heuchlerisch. Naheliegend ist daher der Verdacht, dass eine Minderheit von (vermutlich religiös motivierten) Leuten, die ich außerhalb des Gerichtssaals als "verklemmten Idioten" bezeichne, hier versucht, der Gesellschaft ihre persönlichen Moralvorstellungen aufzuzwingen. - Das ist nicht hinnehmbar und muss im Keim erstickt werden!
Zum Schluss eine Bemerkung zu der Frage, warum wir in Innenstädten auftreten, uns nicht auf Naherholungsgebiete beschränken:
Die von mir ins Leben gerufene Bürgerrechtsbewegung heißt "Wald-FKK". Dieser Name ist kein Zufall sondern Programm. Es geht uns um das (übrigens selbstverständliche) Bürgerrecht, uns in der Natur unbehelligt unbekleidet bewegen zu können.
Nun treten wir zuweilen, wie beschrieben, auch nackt in Innenstädten auf.
Dazu möchte ich sagen, dass ich persönlich nacktes Auftreten in der Innenstadt albern finde und dass es mein persönliches Ziel auch nicht ist, dies zu dürfen. Ich habe zu Beginn meiner Aktionen Stadt- und Dorfzentren eindeutig gemieden. Aber wenn ich von der Polizei auch bei FKK im Wald oder an einem Bachufer terrorisiert werde (es haben mich schon Polizeifahrzeuge auf Waldwegen verfolgt), dann muss ich effektive Möglichkeiten überlegen, mich zu wehren. In einer Medien-Demokratie wie der unseren bedarf es der Medien, um eine Botschaft an die Bevölkerung transportieren zu können. Öffentliche Nacktheit wird von vielen politisch aktiven Menschen als Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit benutzt, zuletzt sogar von älteren Frauen, die mit ihrer Nacktheit gegen den drohenden Irakkrieg protestieren (siehe Artikel in DER SPIEGEL), aber auch schon früher bei vielen Gelegenheiten (ich denke nur an das Auftreten von Nackten anlässlich eines Parteitages der GRÜNEN im letzten Jahr).
Ohne öffentliche Nacktheit sind die Medien nur in sehr eingeschränktem Maße zur Berichterstattung über unsere Bürgerinitiative bereit, und daher ist die öffentliche Nacktheit in Städten ein legitimes Mittel der politischen Auseinandersetzung auch für uns. Was Tierschutz-Aktivisten, älteren Frauen oder einem harmlosen psychisch Kranken erlaubt ist, das ist selbstverständlich auch den Mitgliedern einer Bürgerrechtsbewegung erlaubt!
Dr. Peter Niehenke
--modified by DPN at Sun, Jul 27, 2003, 23:31:48
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Re : Richter sollten durch Elektroschocks zur Einhaltung der Logik erzogen werden -- DPN | |||||
| Gespostet von Rainer Hoffmann ® , Jul 27,2003,17:57 | Zum Beginn des Threads | Archive | |||
Sonst ist die Justiz immer peinlich genau, wenn es um Formulierungen geht...aber wenn es die Rechte von Bürgern geht, werden allgemeingültige Denkmodelle ausgehebelt...
Related link: http://www.solarkritik.de
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Re : Kann ich bestätigen: Man schaue den Schwachsinn: Warmwasserbedarf -- Rainer Hoffmann | |||||
| Gespostet von F. Lorenz ® , Jul 27,2003,21:07 | Zum Beginn des Threads | Archive | |||
Auf der anderen Seite kann der Gutachter dem Gericht jeden Blödsinn erzählen und da werden auch Gefälligkeitsgutachten gemacht und lauter solcher Blödsinn, weil es ohne Probleme geht. Der Gutachter hat keine Darlegungspflicht woher er sein Wissen bezieht!
Ein Richter auch nicht und der hat nicht mal einen "Meister" obwohl der von anderen Menschen vollkommen sinnloserweise gefordert wird auch zum Geldscheffeln für die Handwerkskammern. Wenn ein Richter ohne den Nachweis der Befähigung fachlich über Handwerkerleistungen oder Ingenieurleistungen entscheidet in völliger richtlerlicher Freiheit ohne jegliche Haftung, dann braucht ein Handwerker erst recht keinen Nachweis der Befähigung, denn die ergibt sich aus seiner Haftungsinanspruchnahmemöglichkeit.
Wie Professor Werner in einer Vorlesung "Stahbau" vor 3 Wochen erklärte:
"...und wenn Sie mal mit Juristen zu tun haben, dann werden Sie feststellen, die machen hochwissenschafliche Rechtssprechung. Das Rechnen, das wir hier machen, das ist etwas für Putzfrauen!"
Sobald ein Richter der allerhöchsten Wissenschaft, der wirklich alles versteht und auch ein rechtliches Universalgenie ist (an manchen OLGs gibts Kammern für bis zu 30 Rechtsgebiete. Wozu eigentlich?) mal nichts mehr versteht, dann geht das nicht an, denn er ist in seiner Arroganz der Schlauste überhaupt und die anderen sind dann noch viel dümmer. Obwohl ich die arbeit einer Putzfrau mittlerweile in vielen Fällen für anspruchvoller halte, als die von Juristen.
Es werden nicht nur Kammern für verschiedene Rechtsgebiete benötigt. Es werden auch Kammern für verschiedene Sachgebiete mit einer technischen oder sozialen oder sonstigen Qualifikation benötigt.
Richter ohne technisches Verständnis, "Die Meßgeräte waren ständig verklebt? (Leserbrief, VDI-Nachrichten, Nr. 7/98)
Ihr Beitrag macht ein Dilemma deutlich, das ich bei einem kürzlichen Gerichtsverfahren, ebenfalls in Oldenburg, erlebt habe, nämlich die geringe oder fehlende technischnaturwissenschaftliche Bildung der Richter, wenn es z.B. um die Funktion von Meß- und Regeleinrichtungen oder die Bedeutung von Meßwerten geht. In dem von mir erlebten Fall blieben in einer Wohnung plötzlich in kalten Winternächten die Heizkörper trotz aufgedrehter Ventile völlig kalt nachdem das Haus als Renditeobjekt aufgekauft worden war und der neue Besitzer bekanntgegeben hatte, daß er die Wohnung geräumt haben möchte. Auch am Tage hatten die Heizkörper eine sehr niedrige Temperatur, wenngleich sie nicht völlig kalt blieben. Das Gericht ließ jedoch die Schlußfolgerung des Mieters, daß die Heizungsregelung zu nieder eingestellt worden sei, nicht zu, da, so das Gericht eine solche Schlußfolgerung nur naheliegen würde, wenn die Raumtemperatur von der Einstellung der Heizungsanlage abhängig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall"!
Es ist auch für einen Menschen mit nur wenig technischem Verstand fast unfaßbar, daß die Richter offenbar keine Vorstellung von der Funktion einer Regelanlage hatten, also offenbar nicht wußten, daß die Raumtemperatur gerade durch die Einstellung der Heizungsregelung gesteuert wird und diese nicht etwa nur für die korrekte Funktion des Brenners da ist. Nachdem ein Heizungsfachmann nichts anderes getan hatte, als in dem vom neuen Hauseigentümer abgeschlossenen Heizungsraum, die Heizung neu einzustellen, waren sofort die üblichen ausreichenden Heizkörper- und Zimmertemperaturen wieder vorhanden.
Das fehlende technische Verständnis läßt sich nicht einfach durch den Einsatz von Sachverständigen beheben. Denn schließlich fällt der Richter das Urteil, und dazu muß er den technischen Ausführungen des Sachverständigen folgen können. Wie ich weiß, ist das Dilemma besonders groß bei Gerichtsverfahren, in denen es um zugesagte Computerleistungen oder um die Leistung von Software geht. Die mangelnde technische Bildung kann mit zunehmender Komplexität zu wachsender Rechtsunsicherheit führen. Dr.R. Seitz, Oldenburg
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Re : Re: Richter ohne Meisterzwang -- F. Lorenz | |||||
| Gespostet von Rainer Hoffmann ® , Jul 29,2003,00:02 | Zum Beginn des Threads | Archive | |||
Und da stehen wir heute...es läuft ein Rechtsbeugeverfahren-antrag beim BVerfG, der Fall liegt beim EUGH-MR, "da Solaranlagen keinen nennenswerten Heiz- und Wärmebedarf decken sollen"...laut deutscher Justiz...
Ich hoffen Sie haben auf meiner Webseite www.solarkritik.de die Rubrik "Rechtslage" gelesen...dort können Sie das Begriffswirrwar sehr gut nachvollziehen...
Gruss
Rainer Hoffmann
www.solarkritik.de
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Re : Die Richter haben es gewusst...und haben Willkür walten lassen -- Rainer Hoffmann | |||||
| Gespostet von Alexander ® , Jul 29,2003,11:28 | Zum Beginn des Threads | Archive | |||
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