Hier hat sich das Beschwerdezentrum geirrt: Recht am eigenen Bild sehr weit gehend Grundsatzfragen


Re : Der sattsam bekannte Abmahnanwalt Gravenreuth auf Fischzug beim Beschwerdezentrum -- DPN
Gepostet von DPN ® (Peter,DPN), Apr 11,2005,13:55 Antwort schreiben   Zum Beginn des Threads   Forum

§22 Kunsturhebergesetz (KurhG)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23: Ausnahmen zu § 22

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



Da hat wohl RA Gravenreuth (leider mal wieder) rechtlich die 'besseren Karten', und da werden wir wohl das Bildnis von ihm entfernen müssen. Aber wir haben ja einen wirklich sehr guten Ersatz:
Ein Klick auf das Bild-Icon führt zu der Website, auf der das Bild in ganzer Größe gesehen werden kann.

Man muss auch 'verlieren' können ...

Dr. Peter Niehenke
Editor

Nachtrag

Diese Vorschrift hat ja auch ihre guten Seiten (Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte). Daher folgende Empfehlungen:

1) Wenn jemand Sie in der Öffentlichkeit fotografieren will (etwa anlässlich eines Prozesses!), dann können Sie das verbieten!

Wenn Sie keine relative Person der Zeitgeschichte sind, und jemand fotografiert Sie trotzdem, sind Sie berechtigt, dagegen Notwehr zu leisten. Sie dürfen
a) dem Fotografieren widersprechen,
b) danach die Kamera festhalten und weitere Aufnahmen verhindern,
c) danach dem unberechtigten Fotografen den Film mit den entsprechenden Aufnahmen abnehmen,
d) die beanstandeten Negative behalten und
e) die übrigen Negative zurückgeben, auch wenn es dabei zu einer Sachbeschädigung der Kamera oder der Bilder oder sogar zu einer Körperverletzung des Fotografen kommt (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93-65/93 II - 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971).

Jedes Ding hat zwei Seiten ...

--modified by DPN at Sun, Nov 06, 2005, 22:46:36

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