Re: "Beleidigung": "objektive Eignung der Außerung" unerheblich!
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Gepostet von: Pater_Lingen ®

12/06/2006, 21:21:13

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Heutiges (06.12.2006) Fax an "CDU"; "CSU"; "BVerfG" etc. pp.:

Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05) und (40449/06) [Bei Antwort angeben!]
In der Dienstaufsicht und dem Straf- und Entmündigungsverfahren gegen das "BVerfG" wird hiermit auf das ungültige Fehlurteil 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006 hingewiesen; dieses zeugt im allergünstigsten Falle nur von Schizophrenie im Endstadium bei den "Richtern". Hier nur einige wenige Highlights:
1. "Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt namentlich der hier angewandte § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>)." - Zu 1.) Der "§ 185 StGB" ist längst restlos und endgültig als reines Terrorinstrument amoklaufender Sadisten und beständig sprudelnde Quelle von Justizverbrechen enttarnt; wegen seiner restlosen Unbestimmtheit besaß er niemals Gesetzeskraft, cf. die eindeutigen Analysen anerkannter Rechtswissenschaftler sowie die derzeit beim EuGHMR anhängigen Verfahren. Bereits wegen seiner fundamentalen Grenzenlosigkeit kann er logischerweise niemals Schranke sein.
2. "Die Bestrafung ist nicht darauf gestützt worden, dass die Beschwerdeführer mit drastischen Worten öffentliche Kritik an Abtreibungen geübt haben. Das bleibt ihnen unbenommen. Die Verurteilung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass sie die von ihnen gewählten Formulierungen nicht als allgemeine Kritik vorgebracht, sondern speziell gegen Dr. F. gerichtet haben. Die Gerichte haben die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in dieser direkten Bezugnahme gesehen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung." - Zu 2.) Wenn eine Handlung verurteilt wird, dann ist sie damit bereits bei jedem verurteilt, der sie begeht. Wenn Mord verurteilt wird, dann ist damit jeder Mörder verurteilt. Wenn Abtreibung verurteilt wird, dann ist damit jeder verurteilt wird, der eine Abtreibung vornimmt resp. vornehmen lässt. Ist also die "Argumentation" des "BVerfG" schon insofern Schwachsinn zur Potenz, kommt der geballte "BVerfG"-Irrsinn vollends zum Ausdruck dadurch, dass nun konkrete Personen (i.e. die Lebensschützer) vom "Gericht" "verurteilt" werden: DAS ist nämlich wirklich eine "Beeinträchtigung"!
3. "Verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet ist es jedoch, wenn das Oberlandesgericht die von den Beklagten verwendete Formulierung "Kinder-Mord im Mutterschoß" als zulässiges Werturteil über die Tätigkeit des Beschwerdeführers angesehen hat." - Zu 3.) Abtreibung IST "Kinder-Mord im Mutterschoß" - das ist kein Werturteil, sondern eine einfache, jedem denkenden Menschen sofort einleuchtende und unabstreitbare Tatsache. Diese Äußerung bedarf keiner Erlaubnis, und erst recht kann niemand diese Feststellung verbieten, geschweige denn bestrafen!
4. "Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist auch die Verneinung des Anspruchs auf Unterlassung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vergleichs zwischen nationalsozialistischem Holocaust und dem ihm angelasteten "Babycaust"." -  Zu 4.) In der Tat lassen sich Abtreibung und "Holocaust" nicht nur nicht auf eine Stufe stellen: Jeder denkende Mensch weiß (und das wird auf der babycaust-Seite ja auch zugegeben), dass die Abtreibungen in der brd die Judenverfolgung unter Hitler in mehrfacher Hinsicht bei weitem an Grausamkeit übertreffen und in den Schatten stellen. Zum "Holocaust":Die Juden galten als Menschen; viele konnten der Verfolgung entgehen (Auswanderung etc.); sehr viele überlebten das KZ, wenngleich viele der "Augenzeugen" mittlerweile als Lügner entlarvt sind. Zum Kindermord: die Kinder gelten nicht als Menschen; definitiv kein Kind kann vorher auswandern o.ä.; praktisch kein Kind kann überleben; der Kindermord ist im Vorgang weitaus bestialischer als die Hinrichtung der Juden, und mittlerweile übertreffen die Kindermord-Opferzahlen allein im kleinen brd-Gebiet um ein Vielfaches die gesamten Opferzahlen der Juden im gesamten Wirkungsgebiet Hitlers. Ferner: Der Kindermord trifft immer und ausschließlich solche, die frei sind von persönlicher Schuld; er ist nicht unabänderliche Vergangenheit, sondern veränderbare Gegenwart; er ist nicht Schuld von Vorfahren, sondern (je nachdem) Schuld von jedem, der sie billigt.
Die brd hat hiermit somit also wieder einmal ihr verbrecherisches Treiben der Marke "Ehrenschutz ist Täterschutz" fortgesetzt; was dabei an Pseudo-"Begründungen" abgeliefert wurde, ist zutiefst menschenverachtend und vernunftbeleidigend. Auf Art. 20,4 GG , § 32 StGB und § 227 BGB wird hiermit Bezug genommen.






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