| Wenn Richter selbst zu Opfern von Richtern werden - ein Blick hinter die Kulissen der Justiz zeigt das Übliche | |||
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Gepostet von: Redaktion ® 05/01/2007, 00:42:21 Profil des Autors Mail author Edit |
Wenn ein Richter angeklagt oder verurteilt wird, dann besteht auch für einen Justizkritiker nicht automatisch ein Grund zu Freude, denn eine solche Anklage oder Verurteilung ist leider nicht automatisch ein Zeichen dafür, dass die 'Selbstreinigungskraft' in der Justiz etwa funktionieren würde. Nazi-Richter, selbst der Stellvertreter Freislers, wurden durch den Bundesgerichtshof vom Vorwurf der Rechtsbeugung ausnahmslos freigesprochen (siehe einen Artikel aus DER SPIEGEL aus dem Jahre 1994: Über den Umgang der Justiz mit NS- und SED-Richtern)! Das ist so unfassbar, dass es einem die Sprache verschlägt. - Der berühmt-berüchtigte Ex-Richter Schill (Landgericht Hamburg), genannt 'Richter Gnadenlos', wurde trotz übelstem Machtmissbrauch, der einige seiner Kollegen (die ihn dafür ja auch verurteilten) nur noch mit Ekel erfüllen konnte, vom BGH vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei gesprochen (siehe DER SPIEGEL: Der Freispruch für den Hamburger Innensenator Schill dient nicht dem Ansehen der Richterschaft). Was soll man angesichts dieses Wissens davon halten, dass gegen einen Richter vom Landgericht Dortmund (Helmut Kittel) wegen Rechtsbeugung ermittelt wird, weil er einen gefährlichen Straftäter (wegen Arbeitsüberlastung) drei Wochen länger in Untersuchungshaft behalten wollte, als es den gesetzlichen Vorgaben nach § 121 Strafprozessordnung entspricht? Wenn man sich die Fälle anschaut, die in der Richterdatenbank zusammen getragen worden sind (Entscheidungen und Verhaltensweisen von Richtern, bei denen einem die Haare zu Berge stehen), dann kann man sich nach Lektüre des folgenden Interviews des Eindrucks nicht erwehren, dass es bei dieser Anklage gegen Richter Kittel wohl nicht darum ging, einen gefährlichen Straftäter, den Richter Kittel drei Wochen länger als 'eigentlich vorgesehen' in Untersuchungshaft hat sitzen lassen (wollen), vor der Verletzung seiner Grundrechte durch Richter Kittel zu bewahren ... Interview mit dem Dortmunder Amtsrichter Helmut Kittel über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nichteinhaltung der Sechs-Monats-Frist nach § 121 StPO und den Vorwurf der falschen Sachbehandlung durch das OLG Hamm in der Zeitschrift Betrifft JUSTIZ Nr. 89 . März 2007 Gab es früher schon Probleme mit Haftsachen oder Erledigungszeiten? Probleme hat es unter den früheren Präsidenten eigentlich keine gegeben. Diese begannen erst, als 2003 der jetzige Amtsgerichtspräsident Held kam. Das fing damit an, dass mir ein Kollege vom Präsidium, dem ich auch bis zu meiner Tätigkeit im Osten angehört hatte, mitteilte, da sei eine komische Sache gewesen. Der Präsident habe am Ende der Präsidiumssitzung einen Beschluss erwähnt, in dem der OLG-Senat mir falsche Sachbehandlung vorgeworfen hatte. Die Kollegen waren nicht gewohnt, dass über die Arbeit einzelner Richter solche Erörterungen angestellt wurden. Es ging um die Sache, die später beim Richterdienstgericht anhängig wurde. Da ging es auch um die Sechs-Monats Frist, aber dazu später. Es kommt allenfalls ein- bis zweimal im Jahr vor, dass man mit der Sechs-Monats-Frist Probleme hat, bei etwa 40 Hattsachen im Jahr. Wie kam es zu dem jetzigen Beschluss des OLG? [Anm. der Redaktion: Der Beschluss ist am Ende dieses Interviews aufgeführt] Zuvor hatte der Beisitzer des Senats angerufen; das hatte ich vorher noch nicht erlebt, so belehrend. Es klang deutlich durch: Ich hätte das und das zu tun. Die Sechs-Monats-Frist sei ja jetzt vorbei. Ich hätte den Gutachter häufiger mahnen müssen usw. Aber wenn binnen einer Woche der Termin stattfinden würde, dann wären sie zufrieden. Es wurde nicht etwa nachgefragt, ob da nicht schon andere wichtige Termine lagen, die vereinbart waren. Ich hatte auch schon ein paar Tage zuvor mit dem Rechtsanwalt einen Termin vereinbart, der etwa zwei Wochen nach dem vorgeschlagenen Termin lag, also ganz nah dran. Das war mit dem Anwalt verabredet und ich wollte mir selbstverständlich auch nicht vom OLG in meine Terminierung hineinreden lassen. Es ging auch für den Beschuldigten um einiges. Das Gutachten war zwar relativ positiv, aber das war von einem Assistenzarzt gemacht, und meine Berufserfahrung ist so, dass die manchmal in der Hauptverhandlung bei intensiven Vorhalten unsicher werden; ich habe da kein blindes Vertrauen. Für den Mann wäre auch eine Unterbringung in Betracht gekommen; das ist nach deutschem Recht die schärfste Sanktion, schlimmer als lebenslänglich, weil das wirklich lebenslänglich sein kann. So eine Sache muss natürlich auch ein Verteidiger mit seinem Mandanten besprechen, bevor er in die Hauptverhandlung geht. Die Verhandlung drei Wochen später anzusetzen, war für mich vollkommen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, da der Mann von mir bereits vorher zu anderthalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, mit Bewährung. Das war ein sehr mildes Urteil, es gab nämlich unsägliche Angriffe auf seine Lebensgefährtin, er war ein Stalker. Er hatte hoch und heilig versprochen, es komme nie wieder vor. Deshalb bekam er Bewährung mit den entsprechenden Auflagen, und eine Woche später kamen dann massive Rückfälle. Er war auch teilweise geständig, so dass vollkommen klar war, dass die Bewährung widerrufen werden würde, So kam noch eine neue Strafe hinzu, so dass ca. 3-3 1/2 Jahre insgesamt im Raum standen. Zwei Wochen mehr Untersuchungshaft waren also keinesfalls unverhältnismäßig. So ist das auch bisher immer gelaufen. Ich mache das bereits seit über 20 Jahren, und da hat es noch nie Probleme gegeben. Wenn die Überziehung von 2-3 Wochen unangemessen gewesen wäre, hätten wir die Leute schon selber entlassen. Nachdem der Angeklagte durch den Senat freigelassen worden war, wurde die Verhandlung am 7.9.06 durch meinen Vertreter durchgeführt, da ich aus Krankheitsgründen nicht konnte. Der Angeklagte ist allerdings nicht erschienen. Er hat aber aus der Türkei melden lassen, dass er krank sei. Deshalb konnte man auch keinen Haftbefehl nach § 230 StPO erlassen. Wie war denn die Vorgeschichte? Weil es jetzt schon die zweite Sache war, hat sich der Senat wohl sehr geärgert. In dem vorhergehenden Fall war die Anklage erst nach 4 1/2 Monaten gekommen, dann wurde zugestellt, Pflichtverteidiger bestellt, Akteneinsicht gewährt. Ich konnte also frühestens nach 5 1/2 Monaten einen Termin machen. Wenn zeitlich näher liegende Termine besetzt sind, kann man die aber nicht unbedingt aufheben; das hätte auch weitere Folgen, z. B. wer für die Kosten aufkommt etc. Denn schließlich sind viele Termine schon Monate zuvor mit den Anwälten abgesprochen worden. Also setzt man den Termin ein bisschen später an, was auch bei dem Fall angemessen erschien, es handelte sich um einen Drogenhändler mit entsprechenden Vorstrafen, das war alles andere als unverhältnismäßig. Das OLG hatte wohl auch die Absicht, die U-Haft zu verlängern, fragte aber an, welche Belastung in dem hiesigen Dezernat bestünde, und wollte eine genaue Aufstellung haben, gegliedert nach Haftsachen und Nichthaftsachen. Ich wüsste gar nicht, wie ich das machen sollte. Praktisch hätte ich mir alle Akten der letzten Monate kommen lassen müssen und überlegen, warum was wie terminiert und verabredet worden war. Also eine recht umfangreiche Arbeit. Üblicherweise schreibt man einen Vermerk, wann man Urlaub hat, welche Sachen anliegen, welche davon Haftsachen sind und weshalb eine Terminierung erst nach 6 Monaten möglich ist. Das reichte bisher immer. Ich war der Meinung, wenn das OLG eine detaillierte Aufstellung haben möchte, soll der Berichterstatter vorbeikommen, er kann Einsicht in alle Akten und Kalender nehmen (schließlich ist die Arbeitsbelastung beim OLG ja auch erheblich geringer als beim AG). Ich habe deshalb den angeforderten Bericht nicht geschrieben, sondern alles Notwendige aus dem Haftkalender, Hauptverhandlungskalender und Bewegungskalender kopieren lassen und zusammen mit der Akte dem OLG übersandt. Daraus hätte man sich dort durchaus alle Fragen beantworten können. Man hätte allerdings selbst die Arbeit gehabt. Das war aber natürlich eine Sache, die sicherlich Zorn hervorgerufen hat, dass ein "unterer" Richter so unbotmäßig ist, Kopien zu schicken, nach dem Motto: Macht euren Kram doch selber, das ist nicht meine Aufgabe. Der Haftbefehl ist damals wohl aufgehoben worden. In dem Beschluss war als Begründung von "falscher Sachbehandlung" die Rede. Das war dann auch Anlass für unseren Präsidenten, im Präsidium den Antrag zu stellen, mir ein anderes Dezernat zuzuweisen. Wie kam die Sache zum Richterdienstgericht? Am Freitag Nachmittag rief mich der Präsident an, da sei eine ganz furchtbare Sache aus Hamm gekommen, aber ich sollte doch sagen, ich wäre überlastet, er hätte auch schon geschaut nach den Zahlen meines Dezernates und das könne man durchaus so vertreten. Ich habe ihm aber am Telefon gleich gesagt, dass ich die Sache ganz anders sehe. Wenn ich klein beigegeben hätte, dann wäre weiter nichts passiert. Ich habe nach einem natürlich erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage vor dem Richterdienstgericht erhoben. Von vier Klageanträgen waren zwei erfolgreich, einer versehentlich nicht, weil der erkennende Richter zwei Absätze verwechselt hat. Den vierten Antrag hatte ich nur gestellt, weil ich erst bei dieser Gelegenheit erfahren hatte, dass Urteile von mir und allen anderen Kollegen in Sechs-MonatsHaftsachen auf Grund einer Verordnung des Justizministers gesammelt werden. In dieser Sammlung befand sich auch eine Sache von mir aus dem Jahr 2002. Ob das rechtmäßig ist oder nicht, wollte ich geklärt haben. Ich halte eine solche Sammlung für sehr fragwürdig, Damit wird m. E. ein Druck auf alle Kollegen ausgeübt, der die Unabhängigkeit tangiert. Das hat das Richterdienstgericht anders gesehen, aber ohne auf die wichtigen Fragen einzugehen. Deshalb habe ich dagegen Berufung eingelegt, aber auch der OLG-Präsident hat Berufung eingelegt. Das Berufungsurteil ist im Dezember 2006 ergangen und endete mit der Zurückweisung aller meiner Anträge. Dieses Urteil überzeugt weder mich noch die Kollegen, die es gelesen haben. Für meine Begriffe spricht aus diesem Urteil eine autoritäre Geisteshaltung. Was ist die Unabhängigkeit noch wert, wenn ein Richter stets damit rechnen muss, beim Abweichen von der Meinung einer Oberinstanz zu Stellungnahmen aufgefordert zu werden? Ich werde daher Revision einlegen. Wie war die Presseberichterstattung im aktuellen Fall? Das war eine Kampagne in drei Dortmunder Zeitungen gleichzeitig, mit unsäglichen Behauptungen, von denen so gut wie nichts stimmte, was natürlich auch die Ahnungslosigkeit der Presseleute zeigt. Obwohl ich die alle bereits viele Jahre kenne, hielten sie es nicht für nötig, wenigstens mal anzurufen und zu fragen, so dass ich die gröbsten Unrichtigkeiten hätte richtig stellen können. Das geht einem schon nahe, so ein Angriff, wenn man das in den Zeitungen liest, zum Glück stand ja kein Name drin. Aber die Öffentlichkeit bekommt dann wieder ein schiefes Bild von der Justiz, ohne die Problematik zu verstehen. Die Kampagne lief sogar über zwei Tage. Es gab aber immerhin auch einen sachlichen Leserbrief einer Oberstaatsanwältin, die die gröbsten Irrtümer richtig gestellt hat. Viele Rechtsanwälte haben mich gefragt, ob sie zu der Sache nicht einen Leserbrief schreiben sollten, um sich über diese Diffamierungen zu beschweren. Die Mehrheit der Kollegen war aber wohl zu Recht der Meinung, dass das nicht viel bringt. Es folgte dann noch das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren des Präsidenten gegen mich, der wie immer die Auffassung des Senats völlig unkritisch hundertprozentig übernommen hat. Vermutlich hat er nicht mal fünf Minuten ruhig über die Sache nachgedacht oder mal einen Blick in die Kommentierung zu Art. 97 GG geworfen. Wie haben Sie sich gefühlt? Das setzt einem dann schon persönlich zu, so dass ich für einige Wochen erkrankt bin. Es ist zwiespältig. Man weiß zwar, das Ganze ist grober Unfug, das muss doch eigentlich jeder Jurist auf den ersten Blick erkennen. Im ersten Urteil hat das Richterdienstgericht ausführlich den inneren und äußeren Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit dargestellt. Es hat die feststehende Rechtsprechung zitiert, wonach Terminierungen zum Kernbereich der Unabhängigkeit gehören und damit nicht angreifbar sind, von gesetzlich vorgesehenen Fristen wie § 115 StPO (Vorführung nach einer Verhaftung spätestens am nächsten Tag vor den Richter) mal abgesehen. Andererseits ist man aber doch beunruhigt, wenn man sieht, mit welch juristischer Blindheit viele hoch beförderte Amtsträger geschlagen sind. Die Staatsanwältin hatte vorgeschlagen, dass wir den Beschuldigten mit Ablauf der sechs Monate aus der Haft entlassen sollten. Wenn ich den Haftbefehl aufgehoben hätte, so hätte dies niemanden interessiert. Ich hatte aber Bedenken, weil der Beschuldigte so impulsiv war und ich ihm zugetraut hätte, seine Frau umzubringen. Ich wollte das nicht verantworten. Wir kamen deshalb gemeinsam zu dem Ergebnis, die Sache dem OLG zur Haftverlängerung gemäß § 121 StPO vorzulegen, zumal es ja nur um drei Wochen ging. Wenn andere Richter eine Haftentlassung verantworten, so ist das deren Sache. Das habe ich auch dem Richter vom OLG am Telefon gesagt. Das wollte der aber nicht hören. Man scheut wohl die Presseveröffentlichungen, die es bei Freilassungen von Schwerkriminellen ja schon reichlich gegeben hat, und will deswegen eigenmächtig neue Rechtsgrundsätze einführen, die darauf hinauslaufen, dass ein Amtsrichter ohne Rücksicht auf seine anderen terminlichen Verpflichtungen grundsätzlich jede Haftsache binnen sechs Monaten zu erledigen hat. Beim Landgericht soll dieser Grundsatz aber offenbar nicht gelten, denn dort werden viele Strafverfahren nach wie vor erst ein oder zwei Jahre nach der Verhaftung terminiert, ohne dass jemand bislang auf die bizarre Idee gekommen wäre, das sei Rechtsbeugung. [Hervorhebung durch die Redaktion des Beschwerdezentrums] Wie war die Solidarität der Kollegen? Darauf konnte ich mich verlassen. Ich gehöre ja auch seit Jahr und Tag zum etablierten Stamm des AG, war lange Jahre im Präsidium. Wir haben einen eigenen Verein gegründet, dem Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte angehören, die sogar gemeinsam in Urlaub fahren. Es gibt zwar auch andere im Präsidium, die nicht zu diesem Kreis gehören; diese zeigen sich aber ebenfalls solidarisch. Der Präsident hat drei- oder viermal Anträge gestellt, mich vom Schöffengericht abzulösen. Die wurden alle im Stimmenverhältnis 10 zu 1 abgelehnt. Beim letzten Mal ist ihm klipp und klar gesagt worden, dass er das Präsidium nicht mehr mit derartigen Anträgen belästigen sollte. Wer hat die Presse informiert? In Betracht kommen der Senatsvorsitzende oder der Amtsgerichtspräsident, was ich ihm auch zutrauen würde, Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat auf Anfrage meines Anwalts geantwortet, sie habe damit nichts zu tun, sie hätte nichts weitergegeben. Es stellt sich auch die Frage der Strafbarkeit dieser Maßnahme, es handelt sich schließlich um einen internen Beschluss, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Auf eine entsprechende Frage meines Anwalts hat der Präsident mitgeteilt, dass er dazu keine Angaben machen möchte. Welche weiteren Maßnahmen hat der Amtsgerichtspräsident getroffen? Man hat das Gefühl, der Präsident möchte komplett kontrollieren, was jeder Richter jeden Tag macht. Nach dieser Sache hat er in meiner Abwesenheit und ohne mich davon vorher oder hinterher zu unterrichten sämtliche Akten in meinem Zimmer durchsucht, um festzustellen, an welchen Tagen ich Verfügungen gemacht habe. Er suchte wohl irgendetwas Belastendes, um sagen zu können: Der Richter hat ja an diesen und anderen Tagen nichts getan, da hätte er doch die Haftsache bearbeiten können. Man könnte lachen über diesen blinden Aktionismus, diese völlige Untauglichkeit und Unsinnigkeit dieses Vorgehens, wenn die Sache nicht einen so ernsten Hintergrund hätte. Er hatte ursprünglich sogar die Idee, die Geschäftsstelle sollte ihm alle Akten aus meinem Dezernat vorlegen, komplett. Nachdem meine Geschäftsstelle ihm die Menge mitgeteilt hatte, hat er doch davon Abstand genommen. Ich werde gegen diese "Hausdurchsuchung" selbstverständlich auch dienstrechtlich und gerichtlich vorgehen. Das hätte ich in meinen 31 Richterjahren nicht für möglich gehalten, dass ein Präsident mein Zimmer durchsucht, in dem ja auch Privatsachen liegen, und nach Akten sucht. Ich war an dem Tag wohl in einer Verhandlung, hatte jedenfalls keinen Urlaub. Er hätte sich ja als Präsident ohne weiteres die Akten geben lassen können. Aber davon nichts zu erzählen, das kommt einem vor, als wenn bei einem Bürger die Wohnung durchsucht wird, der als Straftäter verdächtigt wird. Wie sieht es mit dem Strafverfahren aus? Das Strafverfahren ist wohl ausgegangen von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und dann nach Dortmund abgegeben worden. Auf meine Nachfrage hieß es bei Staatsanwälten in Dortmund inoffiziell, die Sache sei totaler Unfug, aber es gebe Anweisung von oben. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat die Sache nach Essen abgegeben, inzwischen liegt sie in Bochum. Dass das Strafverfahren eingeleitet wurde, wusste ich zunächst nur durch das Disziplinarverfahren, in dem das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft vermerkt war. Das Ganze kommt einem schon etwas kafkaesk vor. Inzwischen erhielt ich am 21.12.2006 eine Vorladung auf den 2.1.2007 (!). Mein Rechtsanwalt, der sich zu den Akten gemeldet hatte, wurde nicht benachrichtigt. Er hat dem Staatsanwalt daraufhin mitgeteilt, dass ohne vorherige Akteneinsicht keinerlei Stellungnahme abgegeben wird. Der Staatsanwalt erklärte dazu im Telefongespräch mit meinem Anwalt, "er habe schon so manchen zum Reden gebracht, der vorher auch erklärt habe, er werde nichts sagen". Ich halte das Verhalten dieses Staatsanwalts für eine bodenlose Unverschämtheit. Man fragt sich in dieser Sache, was es eigentlich zu ermitteln gibt. Der Sachverhalt ist kurz und knapp, und jeder Jurist müsst eigentlich nach fünf Minuten wissen, dass hier kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann. Denn nach feststehender Rechtsprechung von BGH und BVerfG gehört die Terminierungsfreiheit zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit. Zudem entscheidet über das Beschleunigungsgebot jeder Richter in eigener Verantwortung. Ein so schwammiger Begriff darf laut BGH die sachliche Unabhängigkeit eines Richters nicht beeinträchtigen. Zum dritten sind alle Gerichte voneinander unabhängig und an Entscheidungen anderer Gerichte nicht gebunden, bis auf wenige Ausnahmen. Der Vorwurf der Rechtsbeugung ist auch insoweit auf den ersten Blick als absurd zu erkennen, wenn man nur den gesamten Text des § 339 StGB liest. Denn danach müsste ich durch eine Entscheidung unmittelbar den Vor- oder Nachteil einer Partei herbeigeführt haben. Es ist selbst bei Aufbietung aller Phantasie nicht ersichtlich, wer hier durch welche konkrete Entscheidung unmittelbar bevorzugt oder benachteiligt sein sollte. Zudem beschränkt der BGH ja schon den Tatbestand auf ganz außerordentliche Fälle, in denen ein Richter "sich in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt". Welches Gesetz soll das sein? Dass man das Strafverfahren trotzdem betreibt, ist m.E. ein negatives Zeichen, wenn man solche Fälle wie meinen, den des Kollegen Strathmann in Karlsruhe und ähnliche zusammen nimmt: Es dürfte nicht im Sinne der grundgesetzlichen Ordnung sein, dass die Staatsanwaltschaften überall Einfluss nehmen können auf die Gerichte, indem sie Rechtsbeugungsverfahren einleiten, die weder Hand noch Fuß haben. Die Folgen habe ich ja schon gesehen, Der Präsident nimmt das zum Anlass, im Präsidium den Antrag zu stellen, mich von meinem Amt abzulösen. Wenn das ein Verteidiger mitbekommt, könnte der das dahin ausnutzen, dass Befangenheitsanträge wegen des laufenden Rechtsbeugungsverfahren gesteilt werden. Auf diese Art und Weise kann die Staatsanwaltschaft die Besetzung der Gerichte beeinflussen. Was ist Ihr Rat für junge Kollegen? Man sollte auf jeden Fall Rückgrat zeigen, es hat keinen Sinn zu kuschen. Wer einmal damit anfängt, der darf sich nicht wundern, dass er bald kein unabhängiger Richter mehr ist. Wenn man einmal eine solche Sache durchgestanden hat, dann ist man wirklich unabhängig. Man muss natürlich eventuell dafür in Kauf nehmen, dass man nie befördert wird, Aber wer in die Justiz geht, der sollte sowieso seine Seele nicht wegen 200 oder 400 Euro im Monat verkaufen. Darauf kann es nicht ankommen, wer Geld verdienen will, soll in die Industrie gehen Die 'Neue Richtervereinigung' hat sich im Rahmen einer Stellungnahme für den Menschenrechtskommissar des Europarats (Bericht über die Situation der Menschenrechte in Deutschland vom 21. 11. 2006) über die Verurteilung von Richter Helmut Kittel besorgt gezeigt. Es heißt dort: Die Neue Richtervereinigung beobachtet mit Sorge eine Veränderung des Klimas, in dem Richter in Deutschland Recht sprechen. Die Tätigkeit der Gerichte ist heute davon gekennzeichnet, dass die Exekutive, die in Deutschland die Gerichte organisiert und verwaltet, Ressourcenreduzierungen bei den Gerichten durchsetzt durch Einflussnahme auf die richterliche Tätigkeit. Die meisten Richterinnen und Richter fühlen sich unter einem mehr oder weniger starken „Erledigungsdruck“, der von den Justizverwaltungen ausgeübt wird. Dieser Druck wird zum einen „sanft“ ausgeübt durch Beurteilungen und Beförderungen, bei denen heute Erledigungszahlen eine entscheidende Rolle spielen und deutlich weniger die Qualität der richterlichen Tätigkeit. Es gibt inzwischen mitunter aber auch direkten Druck von Gerichtspräsidenten (die in Deutschland bezüglich ihrer Verwaltungstätigkeit zur Exekutive gehören). Dieser Druck reicht von unmittelbaren Aufforderungen gegenüber Richtern zu einer – zeitsparenden – Arbeitsweise bis hin zur Androhung disziplinarischer Konsequenzen. In Deutschland hat sich teilweise – anders als noch vor zehn Jahren – bei nicht wenigen Richterinnen und Richtern ein Bewusstsein entwickelt: „Was kann mir passieren, wenn ich das Recht nach meinem Gewissen sorgfältig und korrekt anwende, dabei aber die von der Justizverwaltung – direkt oder indirekt – geforderten Erledigungszahlen nicht erreiche?“ Neu ist in diesem Zusammenhang in Deutschland die Einleitung von offenbar objektiv willkürlichen Strafverfahren gegen überlastete Richter wegen des Verdachts einer angeblichen Straftat (Strafvereitelung und Rechtsbeugung). Verfahrensverzögerungen, die allein dadurch auftreten, dass die Justizverwaltungen nicht für die erforderlichen Ressourcen sorgen, werden als angebliche Strafvereitelung bzw. Rechtsbeugung Richtern zur Last gelegt, die nichts anderes getan haben, als nach bestem Wissen und Gewissen Recht zu sprechen. Solche Ermittlungsverfahren sind für die betroffenen Richter existenzbedrohend und für das Klima, in dem Richter in Deutschland Recht sprechen, unerträglich. Wir haben den Eindruck, dass diese Ermittlungsverfahren mit Billigung der Justizverwaltungen durchgeführt werden, um Richterinnen und Richter unter Druck zu setzen und möchten exemplarisch auf zwei Fälle hinweisen:
Das Urteil des OberlandesgerichtsOberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 17.8.2006 -1 OBL 75/06 OLG Hamm -1 Ws 557/06 OLG Hamm - 76 U 102 Js 737/05-218/06 AG OortmundDer Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2005 (77 Gs 102 Js 737/05 - 2207/05 StA Dortmund) und die diesen Haftbefehl aufrechterhaltende Entscheidung des Schöffengerichts Dortmund vom 2. August 2006 (76 Ls 218/06) werden aufgehoben.Gründe:I.Der Angeschuldigte wurde am 14. Februar 2006 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 22, Dezember 2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft. In diesem Haftbefehl wird dem Angeschuldigten ... Folgendes vorgeworfen: "Nachdem der Beschuldigte am 27.09. 2005 nach einer verbalen Auseinandersetzung versucht hatte, auf die Zeugin Ghanoui einzustechen, wobei er geäußert hatte, dass er sie umbringen werde, befand sich der Beschuldigte in der Zeit vom 27.09.2005 bis zum 15,12.2005 in dem Verfahren 74 Ls 102 Js 570/05841/05 in Untersuchungshaft in der JVA Dortmund. Da die Zeugin das Messer ergreifen konnte, erlitt diese Beugesehnendurchtrennungen an beiden Händen, Im Rahmen der Hauptverhandlung am 15,12.2005 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nachdem er am 19.12.2005 einen Selbstmordversuch begangen hatte, befand er sich im Johanneshospital in Dortmund. 1. Als die Zeugin Ghanoui den Beschuldigten daraufhin besuchte, äußerte er ihr gegenüber, dass es sich bei der letzten Tat lediglich um eine Drohung gehandelt habe, er die Tat jedoch vollenden werde, wenn diese sich mit einem anderen Mann einlasse. 2. Am 21.12,2005 gegen 17.00 Uhr - nach Entlassung aus dem Krankenhaus - meldete er sich erneut bei der Zeugin Ghanoui und betitelte diese als "Schlampe". Er äußerte, er wisse schon, was er mit ihr und seiner Ex-Frau anstellen werde. Daraufhin wurde das Gespräch durch die Zeugin beendet. 3. Am sei ben Tag, ca. eine Stunde später, rief der Beschuldigte die Zeugin Ghanoui erneut an und gab an, er werde diese zerstückeln. Sie solle aufpassen, wenn sie rausgehe. Er finde sie überall. Sie würde ihm gehören, Zudem bezeichnete er die Zeugin als "Hure" und "Schlampe" . 4. Gegen 23.00 Uhr desselben Tages meldete er sich erneut bei der Zeugin. Als diese ein Treffen mit ihm ablehnte, betitelte er sie erneut als "Hure" und "Schlampe" und drohte ihr an, sie zu erwürgen. Wegen dieser Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Dortmund bereits unter dem 28. Februar 2006 Anklage beim Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund erhoben. Mit Schreiben vom 7. März 2006 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts die Akten dem Direktor des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie in Dortmund mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens "zu den Fragen § § 20, 21, 63, 64 StGB" übersandt und um beschleunigte Erledigung gebeten, da es sich um eine Haftsache handele. Die Westfälische Klinik Dortmund teilte anschließend dem Amtsgericht lediglich unter dem 3. April 2006 mit, dass die Begutachtung durch die Ärzte Wader und Osterfeld (Abteilung Allgemeine Psychiatrie I) erfolgen werde. Sachstandsanfragen und Erinnerungen an eine vordringliche Erledigung des Gutachterauftrags hat der Vorsitzende des Schöffengerichts nicht veranlasst. Erst mit Schreiben vom 19. Juli 2006 hat der Vorsitzende den Gutachter darauf "hingewiesen, dass Mitte August die 6-Monats-Frist abläuft". Um Übersendung des Gutachtens bis zum 10. August werde deshalb gebeten. Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat - jedenfalls soweit dies den dem Senat vorliegenden Akten zu entnehmen ist - über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden. Lediglich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. August 2006 im Verfahren über die Haftprüfung gem. § § 121, 122 StPO ist zu entnehmen, dass - nach fernmündlicher Auskunft - die Hauptverhandlung für den 7. September 2006 vorgesehen sei. Auf telefonische Rücksprache hat es der Vorsitzende des Schöffengerichts trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die möglicherweise fortbestehende Gefährlichkeit des Angeschuldigten und die sich aus der fehlerhaften Bearbeitung dieses Strafverfahrens ergebenden rechtlichen Konsequenzen ausdrücklich abgelehnt, den Hauptverhandlungstermin beschleunigt - ggf. unter Verzicht auf Ladungsfristen - vorzeitig anzuberaumen. II. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2005 und die hierzu ergangene Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts waren aufzuheben, weil die Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs, 1 StPO angeordnet werden kann, nicht vorliegen. Zwar ist der Angeklagte der ihm in dem vorbezeichneten Haftbefehl zur Last gelegten Taten, die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 28. Februar 2006 zutreffend dargestellt werden, dringend verdächtig. Auch besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), denn der Angeschuldigte hat mit der Verhängung einer empfindlichen - vollstreckbaren - Freiheitsstrafe zu rechnen und außerdem mit dem Widerruf der Aussetzung einer gegen ihn erst am 15. Dezember 2005 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. ... Weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere Umfang der Ermittlungen noch ein anderer wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigen aber die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft, denn das Schöffengericht Dortmund hat das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der verfassungsrechtliche Freiheitsanspruch (Art 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 ff,; 36, 264; 53, 152, 158 ff.). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Erlass eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus somit nur in begrenztem Umfange zulässt, ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 53,152,158 ff.). Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an die Zügigkeit der Bearbeitung in Haftsachen wird nur dann entsprochen, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (BVerfGE 20, 45, 50; NJW 2003, 2895. 2896: OLG Hamm StV 2000. 90, 91; OLG Brandenburg StV 2000. 37; OLG Köln StV 1999, 40; OLG Düsseldorf NJW 1996, 2587; OLG Frankfurt StV 1995, 423). Auf diese Anforderungen, wie sie gemäß § 121 Abs.1 StPO an die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus zu stellen sind, ist der in diesem Fall offensichtlich überforderte Vorsitzende des Schöffengerichts Dortmund bereits in vorangegangenen Strafverfahren, in denen er ebenfalls das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot missachtet hatte, wiederholt hingewiesen worden. Gleichwohl gibt auch die Führung des vorliegenden Verfahrens zu erheblichen Beanstandungen Anlass . Zwar erscheint es vertretbar, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts aufgrund der Tatumstände und der Vorfälle, die bereits am 15. Dezember 2005 zur Verurteilung des Angeschuldigten geführt haben, die psychiatrische Untersuchung des Angeschuldigten veranlasst hat. Er hätte sich dann aber auch - gegebenenfalls telefonisch - um einen zur unverzüglichen Begutachtung bereiten Sachverständigen bemühen müssen, um die Beauftragung eines wie hier offensichtlich überlasteten Sachverständigen zu vermeiden. Spätestens nach Ablauf eines Monats hätte er außerdem die Erstellung des Gutachtens anmahnen und gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen, der sich zu einer zeitnäheren Erstellung des Gutachtens bereit gefunden hätte, Dieser Überwachungspflicht ist der Vorsitzende des Schöffengerichts zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Der im Zusammenhang mit der Übersendung der Akten erteilte Hinweis, es handele sich um eine Haftsache und deswegen werde "um beschleunigte Erledigung" gebeten, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie der mit Schreiben vom 19. Juli 2006 an den Sachverständigen erteilte Hinweis auf den Ablauf der '6-Monatsfrist'. Schließlich hat es der Vorsitzende des Schöffengerichts auch unterlassen, das bereits ohnehin von vermeidbaren Verzögerungen belastete Verfahren jedenfalls dadurch noch zu beschleunigen, das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung nach der Exploration am 23. Mai und 30. Mai 2006 von dem Sachverständigen telefonisch vorab zu erfragen, um anschließend unverzüglich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und einen nahe gelegenen Hauptverhandlungstermin, jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 121 StPO, anzuberaumen. Auch nach Eingang des Gutachtens vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das einfach strukturierte Strafverfahren (1 Zeugin) nicht in der gebotenen Weise gefördert. Die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen, verstößt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dieses zögerlich bearbeiteten Verfahrens erneut gegen das Beschleunigungsgebot. Zu einem früheren Hauptverhandlungstermin - ggf. unter Verzicht auf Ladungsfristen - hat sich der Vorsitzende des Schöffengerichts auch auf eine mündliche Anfrage des Senats nicht bereit gefunden. Des festgestellten Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot, d. h. der Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens, und der sich daraus ergebenden Konsequenz der Aufhebung des Haftbefehls ist er sich damit offensichtlich bewusst. Da die mit der Terminierung auf den 7. September 2006 sich ergebende nicht unerhebliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Folge der fehlerhaften Sachbehandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts ist, ist eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt. Der Senat ist daher nach den § § 121, 122 StPO gehalten, den Haftbefehl - ungeachtet einer möglicherweise fortbestehenden Gefährlichkeit des Angeschuldigten - aufzuheben. Raberg Burges Witte Redaktion Beschwerdezentrum Beratungstelefon Deutschland (keine Rechtsberatung!): 01805-732483 (12 Cent/Min.) - ab 11.00 Uhr Redaktionsbüro Schweiz: +41.344350172 (ab 11.00 Uhr) |
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