Rechtsbeugung von Gesetzeswegen.
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Gepostet von: rupp ®

06/12/2007, 12:39:18

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Günther Rupp

Hier etwas Vorgeschichte, meiner und anderer Leute Straßen-kunst-rechte.

Weil das Anbieten von Waren und Leistungen, das Verkaufen von Bilder, auch das
Verkaufen hochwertiger Kunst,  auf einer
öffentlichen Straße, definitiv nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.


Da haben die Amts- und Verwaltungsrichter Köln und Düsseldorf, von Gesetzeswegen
nichts dagegen einzuwenden. Die Behörden, das Bilder verkaufen in
Fußgängerzonen, durch eine exemplarische Erlaubnisverweigerung,
spezialpräventiv Ordnungswidrig machen.

Siehe meinungsbildende Veröffentlichung in der juristischen Zeitschrift - Gewerbe-Archiv


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Da es bei dem Meinungsmachen, einzig um das Verkaufen von Bilder im Sinne der Gewerbeordnung
geht, hat Niemand Grund, hier eine Manipulation der Kunstfreiheitsgarantie zu
vermuten.

Der Gewerberechtliche Vorbehalt ist  formal
korrekt. Das Verkaufen von  Bilder,  auch das Verkaufen hochwertiger Kunst, hat definitiv
nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun.

 

Als naiver Autodidakt, ohne kulturpolitische Ambition, zudem mit der Rechtschreibschwäche
eines Legastheniker belastet, weis nur, Staatsgewalt. keineswegs auf Art.5
Abs.3 GG. einwirken darf.

Wie erkläre ich jetzt, dass das Verkaufen selbst gemalter Bilder, dann aber auch
nichts mit der Gewerbeordnung zu tun hat, wie das bei Landmann/Rohmer zur
Gewerbeordnung nachzulesen ist.

Wie Formuliert man längst gültige Gesetzesvorschriften für das Herstellen und
Verkaufen

selbst gemalter Bilder?



Blödsinn, argumentiert die Stadtverwaltung Köln und Düsseldorf.

Verkaufen ist Verkaufen, wo soll das, bei selbst gemalten Bilder, anders sein?

Ja, versuche ich zu erklären.

Zum Beispiel, gemäß Kunstschutz, nicht verlangt wird, ein selbst gemaltes Bild
hochwertige Kunst sein muss.

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Was ein Blödmann! bestätigt jeder jedem .in der Stadtverwaltung Düsseldorf und
Köln.

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Kunstschutz mit zivilem Ungehorsam durchzusetzen, wird mir von  der Stadtverwaltung Köln und Düsseldorf,  durch Erzwingungshaft, und spezialpräventiven
Ordnungsstrafen unmöglich gemacht. Wogegen die Amts- und Verwaltungsrichter dann
nichts einzuwenden haben.

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Also wird vom OVG Münster der Vorbehalt dahin berichtigt: Dass Absicht und
Tätigkeit in Fußgängerzonen selbst gemalte Bilder zu verkaufen,  dann aber „nicht“ durch eine kommunal geprägte
Straßenordnung eingeschränkt werden kann.

Az. 9 A 1646 / 79

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Ein klarer Sieg für die Kunstfreiheitsgarantie?

Mit Nichten, erklärt die Stadtverwaltung Köln, die Teilberichtigung ist ein Flop.

In dem OVG Beschluß, wird deutlich darauf hingewiesen, dass die
Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt werden muss.

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Aber Hallo!

Zwischen der Zustimmung- Die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt
ist, oder überhaupt nicht gewährt werden muss. besteht ein sprachliches
unterscheiden.

Oder was ist hier los?.

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So geht der Sachverhalt 1979 zum Bundesverwaltungsgericht Berlin.

Der Senat stellt undifferenziert fest: …Weil mit der  Straßenordnung einer Stadtverwaltung,
ebenfalls von der Verfassung geschützte Rechte anderer geschützt werden, kann
es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder
Art und Weise zu betätigen.

BverwG. 7 B 179 / 80



Mein Gott! Denke ich. Die Obere Rechtsprechung darf einfach mal vermuten? Was
mit der Kunstfreiheitsgarantie noch erlaubt ist.

In welcher Bananenrepublik lebe ich?

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Erst jetzt, werden namhafte Rechtswissenschaftler auf die Rechtsproblematik
Straßenkunst Aufmerksam, und weisen in Aufsätzen und Ausbildungsprogrammen ihrer
Dozententätigkeit an juristischen Hochschulen darauf hin. Dass die
straßenrechtliche Kurzfassung des Bundesverwaltungsgerichts, gegen das Wirken
der Straßenkunst, Hirnrissig sei.

Nachzulesen in der Zeitschrift  DÖV  Prof. Hufen.

An anderer Stelle, die Fallstudie zur Hamburger Straßenordnung, Prof. Gersdorf,

etwas Deutlicher Prof. Heinzen, zur gesetzwidrigen Erlaubnisverweigerung der Straßenkunst
im Saarland.

So gesehen, besitzt Straßenkunst die gleiche gesellschaftspolitische Eindeutigkeit 

Wie jede traditionelle  Kunstausübung
durch Art.5 Abs.3 GG..

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Da denke ich mir, gegen den ewig formalrechtlichen Vorbehalt, eine
Verfassungsbeschwerde für gerechtfertigt.

Unerwartet kann die Verfassungsbeschwerde, (-1-BvR-183-81-) dann aber  nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Die Ursache, wird in der Begründung deutlich gemacht:

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Sinngemäßes Zitat:

…Weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend, festgestellt haben:


Dass der Beschwerdeführer für die Absicht und Tätigkeit, auf einen ausgesuchtem
Platz einer Öffentlichen Straße (sprich Fußgängerzone) keiner Straßen-
(verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis  (sprich
Sondernutzungserlaubnis) bedürfe.

Braucht auf die Schrankenregelung. Der Kunstfreiheitsgarantie im
Mephisto-Urteil, hier auch nicht weiter Eingegangen werden.

Karlsruhe 1981

Zitat Ende.

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Rupp du spinnst mal wieder, meint die Stadtverwaltung Köln, so simpel kann man
Karlsruhe nicht interpretieren. Eine Abgewiesene Verfassungsbeschwerde ist eine
Abgewiesene Verfassungsbeschwerde. Und keine Liebeserklärung für schwachsinnige
Künstler.

Und damit Schluss, der Debatte.

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Ohne auf das Sagen aus Karlsruhe spezial einzugehen, wird die Stadt Köln vom
Verwaltungsgericht Köln gebeten, der Straßenkunst  Standplätze in der Fußgängerzone zur Verfügung
zu stellen.

In einer Zeit, dass sich viele gegen das kulturpolitische Denken der 68er stellen.

Ist ein indirekter Sieg, auch ein Sieg, und bin mit dem Kompromiss
einverstanden.



Im Nachhinein erklärt die Behörde Köln, Aber nicht ohne Gewerbeschein,  und nimmt mir meinen Gewebeschein, den ich für
das Verkaufen von Bilder längst besitze, einfach weg.

Warum jetzt aber das?

Jetzt kann man die exemplarischen Ordnungsstrafen damit begründen: ..das ich
meine Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen will. Und niemand erklärt sich. mehr für
meine neuen Beschwerden Zuständig.

Man erklärt: Wenn eine Behörde jemanden den Gewerbeschein wegnimmt ist das nicht
Willkür, sondern die Erkenntnis, dass Sie keine sittliche Reife besitzen ein
Gewerbe zu betreiben.

Ich hoffe, dass ich diesen Schwachsinn
nicht auch noch kommentieren muss.



Ich bin zum Willen der Behörden Köln, nur noch ein uneinsichtiger Querulant,

der mit dem Kopf durch die Wand will. Und für die Öffentlichkeit ein
Don-Quichotte, der Sinnlos gegen Behördenallmacht kämpft

Ich brauche kulturpolitische Hilfe.



Dass ist doch Unsinn, fällt mir die Gewerkschaft Kunst und der Berufsverband
Bildender Künstler Köln in den Rücken.

Was ist schon Straßenkunst? Dass wir uns dafür auch noch den Arsch aufreisen
sollen. Also verpiss dich!  Dein Rumgekasper
mit den Behörden ist bereits geschäftsschädigend. die Kunstfreiheitsgarantie auch
noch den Beitragszahlenden Kolleginnen und Kollegen schützen, können zu müssen.

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Was kann ich dazu sagen? Nur das die beiden Vereinsjuristen Horkey und Pfennig heute
im Vorstand der Zentrale sitzen. Und die Schicksale beitragszahlender
Nichtdenker bestimmen.

Selbstverständlich leistet der BBK grundgesätzliche Kulturpolitik. Nur eben
nicht für jeden Künstler.



Zwischenzeitlich bin ich Bürger der Stadt Düsseldorf geworden.

Auch hier werde ich für den Anspruch, auf  eine straßenrechtliche Kunstfreiheit
ausgelacht.

Die Angelegenheit wird bis in den Petitionsausschuss im Landtag NRW – diskutiert.

Das Erlaubniserteilen, im Rahmen des Verhältnismäßigen, dann aber dem Ordnungsamt
Düsseldorf überlassen.

Was den Ordnungsamt Beamten (Herr  Weegen)
dazu ermutigt, mich nur noch als erfolglosen Spinner zu verspotten. Der in dem
Wahn lebt, Bilder auch ohne Gewerbeschein verkaufen dürfen darf.

Auch in Düsseldorf, haben die Amts- und Verwaltungsrichter, nichts gegen den
Spott eines Herrn (Weegen), Ordnungsamt einzuwenden.

Dass man keine Bilder ohne Gewerbeschein Vorkaufen kann. ist doch klar wie Kloßbrühe


wer das anders denkt. Ist einfach ein Spinner, plappert  Einer den
Anderem nach.

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1986 stellt das OVG- Münster endgültig fest, dass für das Herstellen und Verkaufen
von selbst gemalten Bilder,  in Fußgängerzonen,
auch kein Gewerbeschein benötigt wird.

Kunst ist kein Gewerbe, das im Sinne einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
verboten werden kann.

Az. 4 A 2767 / 86

Das OVG Münster  versucht der Presse nur
noch klar zu machen. Warum ich für die kunstspezifische  Selbstverständlichkeit, 20 Jahre lang kämpfen
musste.

Siehe Pressebeilage.

Kunstmaler, musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen.

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Bla bla bla!  

Höhnt der Beamte (Weegen)

So bleibe ich  als Sieger, durch formale
Gleichgültigkeit der Verwaltungsbosse Düsseldorf.  ein Verlierer.

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Erst 1996 wird mit der Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht - 11 B 23 / 96  feststellt:

Dass für eine Grund-ge-setzlich geschützte Kommunikation in Fußgängerzonen.

ein Rechtsanspruch auf Erlaubnis, ohne Gewerbe- oder straßenrechtlichen Vorbehalt
besteht.

Wie das Bundesverwaltungsgericht das in ständiger Rechtsprechung auch für die
Straßenkunst entwickelt hat.

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Was ist los?

Man seit dem Scherenschnitturteil
BVerwGE 84, 71 ständiger Rechtsprechung, Grundrechte auch für Straßenkünstler entwickelt
hat?

Da muss ich  sicher was verpasst haben?



Erst jetzt Kapiere ich, dass der erlaubnisfreie Wirkbereich der Kunst,

(das Verkaufen von Bilder) dem Sprachgebrauch straßenrechtliche Kommunikation anheim
gestellt wird.

Kunst wird in Fußgängerzonen von Straßenkünstler kommuniziert, und nur von Gewerbetreibenden
verkauft.

Selbst wenn ein Gewerbetreibende hochwertige Kunst verkauft,  hat Er die nicht Hergestellt, und darum keinen
Anspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG

Aber hatten wir das nicht schon? 1986 geklärt?

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Ok, OK, OK!

Konstatiert das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Deswegen waren die formalrechtlichen Erlaubnisverweigerungen nicht falsch.

Erst wenn die Behörde Düsseldorf die Erlaubnis weiterhin verweigert, können Sie
mal wieder vorbeikommen und Klagen.

Siehe Presse:  ewiger Streit um die
Kunstfreiheit.

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Den Ewigen Streit immer formal zu verlieren, nimmt einen den Schneit,  

überhaupt noch durch die Instanzen zu klagen.

Das nimmt so nie ein ende?

Weil es die Öffentlichkeit überhaupt nicht interessiert.

machen Einzelrichter was ihnen, durch eine vereinfachte Gerichtsordnung,
möglich gemacht  ist. Rechtsbeugung 
Straßenkunst als bedeutungslos der rechtsfindung zu erklären.

Ich resigniere und erkläre mich zum Millennium Jahr 2000 zum Verlierer.

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Aber irgendwie geht die Saat doch noch auf, 
die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die
Straßenkunst entwickelt hat.

Oder waren es die Rechtswissenschaftlichen Diskussionen an den juristischen Hochschulen?


Egal.

Straßenkunst wird nach und nach, in vielen Städten der BRD Gewerbefrei
geduldet.

Auch in Köln werden die längst geforderten  Freiräume für Straßenkünstler in
Fußgängerzonen  geschaffen.

Wobei auch ohne Gewerbeschein verkauft werden darf.

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Nur in Düsseldorf versucht ein Heer (Weegen) die Angelegenheit weiterhin abzuwerten.

Es sei schon richtig, dass die Straßenkunst auch in Düsseldorfer Fußgängerzonen Erlaubnisfrei
geduldet werden muss.

Wie aber bekannt sei,  Betrifft die
Freiheit nicht das Verkaufen von Bilder.

und jetzt verpiss dich.

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Da unter der Asche ist immer noch genug Wut ist, auf den sturen Beamten
(Weegen) sauer zu werden. beschwere mich mal wieder beim Chef der Stadtverwaltung
Düsseldorf, Oberbürgermeister Erwin.

Der erklärt mit einer E-Mail: …das ich mir die vermeintliche Kunstfreiheit, irgendwo
hin stecken, und endlich seine Behörden in Ruhe lassen soll.

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So erinnere ich mich an den Rat, das Verwaltungsgericht  Düsseldorf, 1999 vorgeschlagen hat. Wenn die
Stadtverwaltung auch in Zukunft keine Erlaubnis, für das Wirken mit Kunst
erlauben will.

Neu zu klagen, in meiner neuen Wut, ich meiner Kunstfreiheit nur noch verarscht
werde, bin Bereit dazu. Irgendwie sollte es doch  Möglich sein, dass ich aus dem Vorwurf
gesetzwidrigem Verhalten rehabilitiert werde?

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Wie man aus dem Schriftsatz (Herr Weegen) lesen kann.

Sollen die Schmähschriften gegen mich, auf dem Verwaltungsweg verloren gegangen
sein.

nur noch die damals Abgewiesene Verfassungsbeschwerde auffindbar.

Grund der abgewiesenen Verfassungsbeschwerde, wären auch meine neuen
Beschwerden Gegenstandslos. Weil in Ursache, kein einziger Prozess, für das Bilder
verkaufen

gewonnen worden sei.

Wie zu erwarten, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf, trotz meiner Proteste
im Vorfeld wieder Bereit die Angelegenheit auf bedeutungslos zu formulieren.

Was mich zu einer Anwaltlichen Vertretung zwingt, die ich eigentlich nicht
bezahlen kann.

jetzt kann ich nur darauf hoffen, sich die Angelegenheit mit Prozesskostenhilfe
doch noch rehabilitieren lässt.  

Erkant wird, Kunst mehr mit Freiheit und wenig mit der verwaltungspolitischen
Sondernutzungsgenehmigung. zu tun hat.

Und wie Rechnet sich jetzt der immaterielle und materielle Schaden. dass ich jahrelang
keine Bilder Verkaufen, (Verzeihung) in den Fußgängerzonen  kommunizieren durfte?



Mit Freundlichen Gruß,

Günther Rupp









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