| Rechtsbeugung von Gesetzeswegen. | |||
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Gepostet von: rupp ® 06/12/2007, 12:39:18 Profil des Autors Mail author Edit |
Günther Rupp Hier etwas Vorgeschichte, meiner und anderer Leute Straßen-kunst-rechte. Weil das Anbieten von Waren und Leistungen, das Verkaufen von Bilder, auch das Verkaufen hochwertiger Kunst, auf einer öffentlichen Straße, definitiv nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. Da haben die Amts- und Verwaltungsrichter Köln und Düsseldorf, von Gesetzeswegen nichts dagegen einzuwenden. Die Behörden, das Bilder verkaufen in Fußgängerzonen, durch eine exemplarische Erlaubnisverweigerung, spezialpräventiv Ordnungswidrig machen. Siehe meinungsbildende Veröffentlichung in der juristischen Zeitschrift - Gewerbe-Archiv -------------------------------------------------- Da es bei dem Meinungsmachen, einzig um das Verkaufen von Bilder im Sinne der Gewerbeordnung geht, hat Niemand Grund, hier eine Manipulation der Kunstfreiheitsgarantie zu vermuten. Der Gewerberechtliche Vorbehalt ist formal korrekt. Das Verkaufen von Bilder, auch das Verkaufen hochwertiger Kunst, hat definitiv nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun. Als naiver Autodidakt, ohne kulturpolitische Ambition, zudem mit der Rechtschreibschwäche eines Legastheniker belastet, weis nur, Staatsgewalt. keineswegs auf Art.5 Abs.3 GG. einwirken darf. Wie erkläre ich jetzt, dass das Verkaufen selbst gemalter Bilder, dann aber auch nichts mit der Gewerbeordnung zu tun hat, wie das bei Landmann/Rohmer zur Gewerbeordnung nachzulesen ist. Wie Formuliert man längst gültige Gesetzesvorschriften für das Herstellen und Verkaufen selbst gemalter Bilder? Blödsinn, argumentiert die Stadtverwaltung Köln und Düsseldorf. Verkaufen ist Verkaufen, wo soll das, bei selbst gemalten Bilder, anders sein? Ja, versuche ich zu erklären. Zum Beispiel, gemäß Kunstschutz, nicht verlangt wird, ein selbst gemaltes Bild hochwertige Kunst sein muss. --------------------------------------------------- Was ein Blödmann! bestätigt jeder jedem .in der Stadtverwaltung Düsseldorf und Köln. ---------------------------------------------------------------------------- Kunstschutz mit zivilem Ungehorsam durchzusetzen, wird mir von der Stadtverwaltung Köln und Düsseldorf, durch Erzwingungshaft, und spezialpräventiven Ordnungsstrafen unmöglich gemacht. Wogegen die Amts- und Verwaltungsrichter dann nichts einzuwenden haben. --------------------------------------------------- Also wird vom OVG Münster der Vorbehalt dahin berichtigt: Dass Absicht und Tätigkeit in Fußgängerzonen selbst gemalte Bilder zu verkaufen, dann aber „nicht“ durch eine kommunal geprägte Straßenordnung eingeschränkt werden kann. Az. 9 A 1646 / 79 ---------------------------------------------------- Ein klarer Sieg für die Kunstfreiheitsgarantie? Mit Nichten, erklärt die Stadtverwaltung Köln, die Teilberichtigung ist ein Flop. In dem OVG Beschluß, wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt werden muss. ----------------------------------------------------- Aber Hallo! Zwischen der Zustimmung- Die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist, oder überhaupt nicht gewährt werden muss. besteht ein sprachliches unterscheiden. Oder was ist hier los?. ------------------------------ So geht der Sachverhalt 1979 zum Bundesverwaltungsgericht Berlin. Der Senat stellt undifferenziert fest: …Weil mit der Straßenordnung einer Stadtverwaltung, ebenfalls von der Verfassung geschützte Rechte anderer geschützt werden, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. BverwG. 7 B 179 / 80 Mein Gott! Denke ich. Die Obere Rechtsprechung darf einfach mal vermuten? Was mit der Kunstfreiheitsgarantie noch erlaubt ist. In welcher Bananenrepublik lebe ich? ------------------------------------------------------ Erst jetzt, werden namhafte Rechtswissenschaftler auf die Rechtsproblematik Straßenkunst Aufmerksam, und weisen in Aufsätzen und Ausbildungsprogrammen ihrer Dozententätigkeit an juristischen Hochschulen darauf hin. Dass die straßenrechtliche Kurzfassung des Bundesverwaltungsgerichts, gegen das Wirken der Straßenkunst, Hirnrissig sei. Nachzulesen in der Zeitschrift DÖV Prof. Hufen. An anderer Stelle, die Fallstudie zur Hamburger Straßenordnung, Prof. Gersdorf, etwas Deutlicher Prof. Heinzen, zur gesetzwidrigen Erlaubnisverweigerung der Straßenkunst im Saarland. So gesehen, besitzt Straßenkunst die gleiche gesellschaftspolitische Eindeutigkeit Wie jede traditionelle Kunstausübung durch Art.5 Abs.3 GG.. ------------------------------------------------------ Da denke ich mir, gegen den ewig formalrechtlichen Vorbehalt, eine Verfassungsbeschwerde für gerechtfertigt. Unerwartet kann die Verfassungsbeschwerde, (-1-BvR-183-81-) dann aber nicht zur Entscheidung angenommen werden. Die Ursache, wird in der Begründung deutlich gemacht: ------------------------------------------------------------------- Sinngemäßes Zitat: …Weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend, festgestellt haben: Dass der Beschwerdeführer für die Absicht und Tätigkeit, auf einen ausgesuchtem Platz einer Öffentlichen Straße (sprich Fußgängerzone) keiner Straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis (sprich Sondernutzungserlaubnis) bedürfe. Braucht auf die Schrankenregelung. Der Kunstfreiheitsgarantie im Mephisto-Urteil, hier auch nicht weiter Eingegangen werden. Karlsruhe 1981 Zitat Ende. ---------------------------------------------------------------- Rupp du spinnst mal wieder, meint die Stadtverwaltung Köln, so simpel kann man Karlsruhe nicht interpretieren. Eine Abgewiesene Verfassungsbeschwerde ist eine Abgewiesene Verfassungsbeschwerde. Und keine Liebeserklärung für schwachsinnige Künstler. Und damit Schluss, der Debatte. ----------------------------------------------------------------- Ohne auf das Sagen aus Karlsruhe spezial einzugehen, wird die Stadt Köln vom Verwaltungsgericht Köln gebeten, der Straßenkunst Standplätze in der Fußgängerzone zur Verfügung zu stellen. In einer Zeit, dass sich viele gegen das kulturpolitische Denken der 68er stellen. Ist ein indirekter Sieg, auch ein Sieg, und bin mit dem Kompromiss einverstanden. Im Nachhinein erklärt die Behörde Köln, Aber nicht ohne Gewerbeschein, und nimmt mir meinen Gewebeschein, den ich für das Verkaufen von Bilder längst besitze, einfach weg. Warum jetzt aber das? Jetzt kann man die exemplarischen Ordnungsstrafen damit begründen: ..das ich meine Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen will. Und niemand erklärt sich. mehr für meine neuen Beschwerden Zuständig. Man erklärt: Wenn eine Behörde jemanden den Gewerbeschein wegnimmt ist das nicht Willkür, sondern die Erkenntnis, dass Sie keine sittliche Reife besitzen ein Gewerbe zu betreiben. Ich hoffe, dass ich diesen Schwachsinn nicht auch noch kommentieren muss. Ich bin zum Willen der Behörden Köln, nur noch ein uneinsichtiger Querulant, der mit dem Kopf durch die Wand will. Und für die Öffentlichkeit ein Don-Quichotte, der Sinnlos gegen Behördenallmacht kämpft Ich brauche kulturpolitische Hilfe. Dass ist doch Unsinn, fällt mir die Gewerkschaft Kunst und der Berufsverband Bildender Künstler Köln in den Rücken. Was ist schon Straßenkunst? Dass wir uns dafür auch noch den Arsch aufreisen sollen. Also verpiss dich! Dein Rumgekasper mit den Behörden ist bereits geschäftsschädigend. die Kunstfreiheitsgarantie auch noch den Beitragszahlenden Kolleginnen und Kollegen schützen, können zu müssen. --------------------------------- Was kann ich dazu sagen? Nur das die beiden Vereinsjuristen Horkey und Pfennig heute im Vorstand der Zentrale sitzen. Und die Schicksale beitragszahlender Nichtdenker bestimmen. Selbstverständlich leistet der BBK grundgesätzliche Kulturpolitik. Nur eben nicht für jeden Künstler. Zwischenzeitlich bin ich Bürger der Stadt Düsseldorf geworden. Auch hier werde ich für den Anspruch, auf eine straßenrechtliche Kunstfreiheit ausgelacht. Die Angelegenheit wird bis in den Petitionsausschuss im Landtag NRW – diskutiert. Das Erlaubniserteilen, im Rahmen des Verhältnismäßigen, dann aber dem Ordnungsamt Düsseldorf überlassen. Was den Ordnungsamt Beamten (Herr Weegen) dazu ermutigt, mich nur noch als erfolglosen Spinner zu verspotten. Der in dem Wahn lebt, Bilder auch ohne Gewerbeschein verkaufen dürfen darf. Auch in Düsseldorf, haben die Amts- und Verwaltungsrichter, nichts gegen den Spott eines Herrn (Weegen), Ordnungsamt einzuwenden. Dass man keine Bilder ohne Gewerbeschein Vorkaufen kann. ist doch klar wie Kloßbrühe wer das anders denkt. Ist einfach ein Spinner, plappert Einer den Anderem nach. ------------------------------------------------------------------ 1986 stellt das OVG- Münster endgültig fest, dass für das Herstellen und Verkaufen von selbst gemalten Bilder, in Fußgängerzonen, auch kein Gewerbeschein benötigt wird. Kunst ist kein Gewerbe, das im Sinne einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis verboten werden kann. Az. 4 A 2767 / 86 Das OVG Münster versucht der Presse nur noch klar zu machen. Warum ich für die kunstspezifische Selbstverständlichkeit, 20 Jahre lang kämpfen musste. Siehe Pressebeilage. Kunstmaler, musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen. ------------------------------------------------------------------ Bla bla bla! Höhnt der Beamte (Weegen) So bleibe ich als Sieger, durch formale Gleichgültigkeit der Verwaltungsbosse Düsseldorf. ein Verlierer. ------------------------------------------------------------------- Erst 1996 wird mit der Entscheidung Bundesverwaltungsgericht - 11 B 23 / 96 feststellt: Dass für eine Grund-ge-setzlich geschützte Kommunikation in Fußgängerzonen. ein Rechtsanspruch auf Erlaubnis, ohne Gewerbe- oder straßenrechtlichen Vorbehalt besteht. Wie das Bundesverwaltungsgericht das in ständiger Rechtsprechung auch für die Straßenkunst entwickelt hat. ---------------------------------------------------------------------- Was ist los? Man seit dem Scherenschnitturteil BVerwGE 84, 71 ständiger Rechtsprechung, Grundrechte auch für Straßenkünstler entwickelt hat? Da muss ich sicher was verpasst haben? Erst jetzt Kapiere ich, dass der erlaubnisfreie Wirkbereich der Kunst, (das Verkaufen von Bilder) dem Sprachgebrauch straßenrechtliche Kommunikation anheim gestellt wird. Kunst wird in Fußgängerzonen von Straßenkünstler kommuniziert, und nur von Gewerbetreibenden verkauft. Selbst wenn ein Gewerbetreibende hochwertige Kunst verkauft, hat Er die nicht Hergestellt, und darum keinen Anspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG Aber hatten wir das nicht schon? 1986 geklärt? ------------------------------------------------------------------------ Ok, OK, OK! Konstatiert das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Deswegen waren die formalrechtlichen Erlaubnisverweigerungen nicht falsch. Erst wenn die Behörde Düsseldorf die Erlaubnis weiterhin verweigert, können Sie mal wieder vorbeikommen und Klagen. Siehe Presse: ewiger Streit um die Kunstfreiheit. -------------------------------------------------------------- Den Ewigen Streit immer formal zu verlieren, nimmt einen den Schneit, überhaupt noch durch die Instanzen zu klagen. Das nimmt so nie ein ende? Weil es die Öffentlichkeit überhaupt nicht interessiert. machen Einzelrichter was ihnen, durch eine vereinfachte Gerichtsordnung, möglich gemacht ist. Rechtsbeugung Straßenkunst als bedeutungslos der rechtsfindung zu erklären. Ich resigniere und erkläre mich zum Millennium Jahr 2000 zum Verlierer. -------------------------------------------------------------- Aber irgendwie geht die Saat doch noch auf, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Straßenkunst entwickelt hat. Oder waren es die Rechtswissenschaftlichen Diskussionen an den juristischen Hochschulen? Egal. Straßenkunst wird nach und nach, in vielen Städten der BRD Gewerbefrei geduldet. Auch in Köln werden die längst geforderten Freiräume für Straßenkünstler in Fußgängerzonen geschaffen. Wobei auch ohne Gewerbeschein verkauft werden darf. -------------------------------------------------------------- Nur in Düsseldorf versucht ein Heer (Weegen) die Angelegenheit weiterhin abzuwerten. Es sei schon richtig, dass die Straßenkunst auch in Düsseldorfer Fußgängerzonen Erlaubnisfrei geduldet werden muss. Wie aber bekannt sei, Betrifft die Freiheit nicht das Verkaufen von Bilder. und jetzt verpiss dich. ---------------------------------------------------------------- Da unter der Asche ist immer noch genug Wut ist, auf den sturen Beamten (Weegen) sauer zu werden. beschwere mich mal wieder beim Chef der Stadtverwaltung Düsseldorf, Oberbürgermeister Erwin. Der erklärt mit einer E-Mail: …das ich mir die vermeintliche Kunstfreiheit, irgendwo hin stecken, und endlich seine Behörden in Ruhe lassen soll. ---------------------------------------- So erinnere ich mich an den Rat, das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1999 vorgeschlagen hat. Wenn die Stadtverwaltung auch in Zukunft keine Erlaubnis, für das Wirken mit Kunst erlauben will. Neu zu klagen, in meiner neuen Wut, ich meiner Kunstfreiheit nur noch verarscht werde, bin Bereit dazu. Irgendwie sollte es doch Möglich sein, dass ich aus dem Vorwurf gesetzwidrigem Verhalten rehabilitiert werde? ---------------------------------------- Wie man aus dem Schriftsatz (Herr Weegen) lesen kann. Sollen die Schmähschriften gegen mich, auf dem Verwaltungsweg verloren gegangen sein. nur noch die damals Abgewiesene Verfassungsbeschwerde auffindbar. Grund der abgewiesenen Verfassungsbeschwerde, wären auch meine neuen Beschwerden Gegenstandslos. Weil in Ursache, kein einziger Prozess, für das Bilder verkaufen gewonnen worden sei. Wie zu erwarten, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf, trotz meiner Proteste im Vorfeld wieder Bereit die Angelegenheit auf bedeutungslos zu formulieren. Was mich zu einer Anwaltlichen Vertretung zwingt, die ich eigentlich nicht bezahlen kann. jetzt kann ich nur darauf hoffen, sich die Angelegenheit mit Prozesskostenhilfe doch noch rehabilitieren lässt. Erkant wird, Kunst mehr mit Freiheit und wenig mit der verwaltungspolitischen Sondernutzungsgenehmigung. zu tun hat. Und wie Rechnet sich jetzt der immaterielle und materielle Schaden. dass ich jahrelang keine Bilder Verkaufen, (Verzeihung) in den Fußgängerzonen kommunizieren durfte? Mit Freundlichen Gruß, Günther Rupp |
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