Beschluß von Richter Gaßmann LG Bielefeld über eine Protokollberichtigung
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Gepostet von: Lorenz_Franz ®

11/06/2007, 03:11:57

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Beschluß des LG-Bielefeld von Richter Gaßmann (14Ns43Js943/06-38/07) über eine Protokollberichtigung (Ergänzung) für Ergebnisse gemäß der Hauptverhandlung nach §273 Abs. 1 StPO, die eine anwaltlich nicht vertretene Prozeßpartei gestellt hat:

"Im Protokoll über eine Hauptverhandlung in einer Berufungssache werden die wesentlichen Ergebnisse von Vernehmungen und Erörterungen nicht aufgenommen (§273 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die vom Angeklagten vorgebrachten Behauptungen sind daher schon vom Ansatz her nicht geeignet, eine Protokollberichtigung anzuregen. Bielefeld 15.05.2007, VRLG Gaßmann, JAIin Liermann".

Schauen wir in das Gesetz §273 Abs. 2 Satz 1 StPO:
"(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen;..."

Im vorliegendem Fall wurde nicht auf Rechtsmittel verzichtet und sogar Revision eingelegt.
Außerdem sollten im vorliegendem Fall zudem nicht nur Berichtigungen nach §273 Abs. 2 vorgenommen werden, sondern insbesondere Berichtigungen gemäß §273 Abs. 1 StPO.
Es handelt sich bei der Berichtigung des Protokolles vorliegend um in der Verhandlung geäußerte Tatsachen und Vorgänge und nicht um "Behauptungen". Für Richter stellen die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung nach §273 Abs. 1 aber anscheinend auch nur "Behauptungen" dar, weil der Richter gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld und des OLG Hamm das Protokoll willkürlich führt.
Da Richter Gaßmann wahrscheinlich über 20 Jahre als Richter tätig ist, ist davon auszugehen, dass von ihm über einen entsprechend langen Zeitraum das Protokoll in Strafsachen vollkommen falsch geführt wird! Gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld und dem Präsidenten des OLG Hamm von der Beeck wird das Protokoll allerdings von Richtern willkürlich so geführt wie es ihnen am besten gefällt und der Richter bestimmt somit die Vorfälle aber auch nicht vorhandene Vorfälle aus einer mündlichen Verhandlung und den Tatbestand mit dem Verhandlungsprotokoll in Absprache mit der Staatsanwaltschaft nach Belieben. Der an dem Verfahren beteiligte Schöffe Ebenau aus Petershagen erklärt, dass er an der Protokollberichtigung zur Verwirklichung des Rechtes nicht mitwirken dürfe, denn das sei für ihn strafbar!
Der Präsident des LG Bielefeld Dr. Günter Schwieren weiß nicht aus welcher Vorschrift sich eine entsprechende Strafbarkeit ergibt, erklärt aber, dass für Protokollberichtigungen ausschließlich die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Gericht (Hä?, also dem Richter, denn für Schöffen ist es strafbar ein wahrheitsgemäßes Protokoll zu bezeugen oder auf ein entsprechendes hinzuwirken) zuständig sei und es sei dem Protokollberichtigenden verboten auf eine wahrheitsgemäße Protokollberichtigung zusammen mit dem Schöffen hinzuwirken. Dabei versagt der Präsident des LG Bielefeld Dr. Günter Schwieren den Schöffen ihre Entscheidungsfreiheit, erklärt aber sinngemäß sonst ständig, dass die richterliche Freiheit über allem steht. Gemäß dem Präsidenten des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren sei auch keine bessere Ausbildung für Richter notwendig, damit diese nicht wie Richter Gaßmann Protokollberichtigungen auf solche kathastrophale ungesetzliche und rechtsbeugende Weise ablehnen aufgrund der richterlichen Freiheit, die über allen Gesetzen und Rechten steht. Auch bedarf es keiner besseren Ausbildung von Schöffen, damit diese nicht an solchen Quatsch glauben, dass diese sich strafbar machen würden, wenn diese an einer Protokollberichtigung mitwirken. Das verwundert nicht, denn schließlich hat man die Schöffen ja entsprechend so ausgebildet, damit diese blind mit den Richtern das Recht von Bürgern beugen. Beeindruckend ist dann aber, dass Schöffen sich in keinster Weise selbst Fortbilden, sondern sich einfach als willenlose Marionetten hinsetzen um mit Macht und Gewalt irgendetwas willkürlich zu entscheiden was dann wiederum genau die Schöffen sind, die an diesem Gericht gesucht werden, damit man Protokolle willkürlich führen kann und damit den Ausgang von Strafverfahren willkürlich gestalten kann.
Wie ungesetzlich die mündliche Verhandlung gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ablief kann man sich entsprechend denken.





Modified by Lorenz_Franz at Tue, Nov 06, 2007, 03:13:35

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