Gepostet von: Lorenz_Franz ®
12/10/2007, 14:42:32
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Strafbarkeit wegen Betruges für Mittelose, die
sich bei Anwaltszwang von einem Anwalt vertreten lassen LG-Bielefeld
14Ns43Js943/06-38/07, Oberstaatsanwalt Klaus Steffen Staatsanwaltschaft Bielefeld Im vorliegendem Fall wurde der Mittelose zudem für die komplette Vertretungsgebühr-Summe den Betruges beschuldigt und bestraft obwohl der Anwalt nur zum Gericht schrieb, dass Berufung eingelegt wird. Die wesentlich aufwenderige Berufungsbegründung, dessen Kosten in der Vetretungsgebühr enthalten sind hat er nicht bei Gericht eingereicht, so dass der Mittelose das Verfahren über seine Ansprüche auch noch automatisch verloren hat und entsprechend stark durch den Anwalt geschädigt worden ist.
Gemäß dem Schreiben von Ministerialrat Dr. Hiegert (AR 7852/07 vom 06.12.2007) vom Bundesverfassungsgericht ist dadurch, dass es für Mittelose, die auch noch in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine geistige Krankheit eingeschränkt sind, Strafbar ist sich eines Anwaltes zu bedienen, keine verfassungsmäßige Beeinträchtigung zu sehen. Der Bürger hat demgemäß selbst alle Formvorschriften vollständig einzuhalten, so wie es rechtlich und gesetzmäßig erforderlich ist und einen entsprechenden Sachvortrag zu tätigen. Dh. für einen mittelosen Bürger wird gemäß dem Verfassungsgericht vorrausgesetzt, dass er wie ein Anwalt in der Lage ist alle seine Rechte vor Gericht selbst auch in einem Strafverfahren wahrzunehmen.
Das Widerspricht dem Anwaltszwang, denn er wurde gerade geschaffen, weil der Büger dazu nicht in der Lage ist. Der Bürger ist sogar so wenig in der Lage dazu, dass man seine rechtlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten durch einen Anwaltszwang so stark einschränkt, dass er ohne Anwalt, in Fällen in denen ein Anwaltszwang gegeben ist, gar keine rechtlichen Interessenwahnehmungen aber auch strafrechtlichen Verteidigungen mehr tätigen kann. Desweiteren sind viele Juristen der Meinung, dass man gerichtliche Entscheidungen dem Bürger nicht kostengünstig zugänglich machen darf, weil diese dadurch nur verwirrt werden, denn diese können diese gar nicht verstehen.
'Teures
freies Recht für zahlungskräftige
Rechtsuchende.': http://www.jurpc.de/aufsatz/20060012.htm Hinzukommend gibt es ein Rechtsberatungsgesetz, dass es dem Bürger gänzlich verbietet Rechtsrat zu erteilen, weil er dazu vollkommen unfähig ist. Wer dazu vollkommen unfähig ist anderen Rechtsrat zu erteilen, weil das Gesetz und das Recht nicht kennt, wie soll derjenige seine eigenen Rechte wahrnehmen können?
Desweiteren widerspricht es schon dem justizialen gerichtlichem Vorgehen in der Praxis auch wenn kein Anwaltszwang gegeben ist. So stellten Richter Schaffer vom LG Bückeburg, sowie Richter Ulmer vom OLG Celle sinngemäß fest, dass bei Eingaben von Nichtanwälten bei Gericht hypothetisch anzunehmen ist, dass diese fehlerhaft sind und daher von einem Nichtanwalt keine Rechte begründet werden können. Auch das AG-Minden, das LG-Bielefeld (http://www.abyte.de/recht/lg8o52104bi.pdf) und das OLG Hamm stellen fest, dass ein nichtwanwaltlich vertretener Bürger selbst keine Rechte geltend machen kann und man diesen mit einem Kontaktverbot rechtlos stellen kann. Diese Entscheidung, die gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG für alle Menschen gilt und gemäß der Entscheidung des LG-Bielefeld ausdrücklich für jeden Bürger gilt, soll gemäß bisher allen Richtern nicht für Richter, gemäß Richtern auch nicht für Justizmitarbeiter und gemäß aller Anwälte selbstverständlich nicht für diese gelten. Demgemäß ist die Wahrnehmung von Rechten nur Menschen, die sich einen Anwalt beliebig leisten können auch Verfassungsrechtlich vorbehalten.
Modified by Lorenz_Franz at Mon, Dec 10, 2007, 15:05:22
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