Fernabsatz ist eine ABMAHNFALLE !!
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Gepostet von: Lorenz_Franz ®

12/17/2007, 01:28:02

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"Alles in allem zahlten sie in Zusammenhang mit Abmahnungen knapp 10000 EUR in einem halben Jahr. ''Die horrenden Kosten sind natürlich schlimm'', sagt Graf. ''Aber am meisten hat uns frustriert, dass kein Ende in Sicht ist, dass jederzeit eine neue Abmahnung kommen kann.""
Linzenz zum Blut saugen, Albtraum Abmahnung, ebay-magazin 3/2007, Seite 89

"Sachsen-Anhalts Justiz hatte Probleme bei ebay...
...Mit dem nächsten Haken: Die International E-Buisiness Association (IEBA) mahnte ausgerechnet Ihr Justizministerium ab...
...Wir verwendeten die Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums..."
ebay-magazin 3/2007, Seite 76

'Deutschland erstickt in Bürokratie... Unternehmer und Privatleute schimpfen, dass Vorschriften existieren, von denen kaum einer etwas weiß, bis es zu Verstößen kommt und Sanktionen drohen.'
VDI-Nachrichten 22.11.2002 Nr. 47 S. 26
'...Angesichts der Vielzahl an rechtlichen Bestimmungen im Bereich des Online-Handels, deren Verletzung zumindest nach Ansicht der oben genannten Gerichte auch in vielen Fällen zugleich abmahnträchtige Wettbewerbsverstöße darstellen, darf bezweifelt werden, ob die erkennenden Richter überhaupt selbst in der Lage wären, noch abmahnsicher im Internet Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Wie soll es da erst ein Online-Händler schaffen, der sich heutzutage nicht einmal mehr auf den Gesetzgeber verlassen kann, der in seiner offiziellen BGB-InfV abmahnfähige Widerrufs- sowie Rückgabemuster bereit hält?'
RA Max-Lion Keller, München

Das das Muster der Widerrufsbelehrung aber auch die Vereinbarung des unversicherten Versandes die Gefahr einer Abmahnung birgt, hat sich sicherlich mittlerweile herumgesprochen aber auch das Internetseiten den Anforderungen an die Textform nicht geügen und zB. auf ebay darausfolgend die Widerrufsfrist nicht 2 Wochen sondern 1 Monat beträgt.

Das das amtliche Muster nicht geeignet ist den Verbraucher korrekt auf seine Rechte hinzuweisen haben bereits das Kammergericht (OLG) Berlin entschieden, dass die Auffassung des LG Halle bestätigt hat.
Auch das OLG Hamm hat sich nun im Beschluß vom 15.03.2007 4 W 1/07 entsprechender Entscheidung angeschlossen. Die Widerrufsbelehrung sei sogar Irreführend im Sinne des §5 UWG.
Anders urteilte das LG Berlin in einem anderen Verfahren. Insofern sind fast alle in Angeboten stehenden Widerrufsbelehrungen falsch und abmahngefährdet.Gemäß der Entscheidungen sind nicht einmal die Ministerialjuristen in der Lage eine Rechtsgültige Belehrung zu entwerfen. Wer aber nun denkt er belehrt den Verbraucher wiederum richtig und erstellt alle Belehrungserfordernisse mühevoll nach den gesetzlichen Vorschriften der muß allerdings damit rechnen, dass die Informationen weder praktikabel noch transparent gehalten sind.Widerrufsfrist auf ebay 1 Monat
­Beschluss OLG Hamburg: 5 W 92/07 19.06.2007

''Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB.''Die Belehrung über die Rechtfolgen über den Wertersatz bei Verschlechterung der Waren darf aber auch in der Belehrung im Angebot erhalten sein obwohl dafür ebenfalls Textform vorgeschrieben ist.Auch die Anwälte verstehen die Fernabsatzvorschriften nicht mehr:
''Wertersatz bei eBay: Wir verstehen das OLG Hamburg nicht mehr...''
http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/178/5/2Risiko des gewerblichen Handelns bei über 200 Verkäufen pro Jahr:
Gemäß dem OLG Frankfurt 6W27/07 ist regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit darin zu sehen, wenn jemand im Jahr über 400 Geschäfte tätigt wobei er überwiegend als Verkäufer auftritt. ''unfreie Paket werden nicht angenommen'' innerhalb der Widerrufsbelehrung.
Darin ist ein unzulässiger Wettbewerbsverstoß zu sehen OLG Hamburg 5W15/07.

Was viele aber noch nicht wissen:
Das LG Hamburg 315O888/07 entschied am 06.11.2007, dass gemäß §5 Abs. 2 Satz 1, §4 Nr.11 UWG derjenige von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen (abgemahnt) werden kann, der bei der Angabe ''versicherter Versand'' nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angibt.
Der Verbraucher könne zB. bei ''versicherter Versand, 19 EUR'' in keiner Weise mehr überblicken in welchem Umfang nun die Versandkosten auf die für ihn unnötige Versicherung entfallen.
Auf diesem Wege würden versteckte Preisbestandteile untergebracht, die zur Irreführung des Verbrauchers führen wobei eine Irreführung gemäß §4 Nr. 11 UWG und §1 Abs. 6 Satz 2 PAngV vorliegen würde.

Alles wird gut:
Verloren im Belehrungsdschungel, Gesetzgeber verschlimmbessert Muster-Widerrufstext für den Fernabsatz
Nachdem inzwischen selbst im e-commerce versierte Anwälte kaum mehr in der Lage sind, einen abmahnsicheren Online-Shop zu gestalten, sieht nun endlich der Gesetzgeber Anlass für eine Überarbeitung. ...Diese bereits derzeit nicht gerade kurzen und verständlichen Inhalte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig zu einem Umfang aufgebauscht werden, die von Juristen bereits als Irrsinn oder absoluter Wahnsinn bewertet werden. ...Im Regelfall würde sich danach allein der juristisch höchst komplizierte Text der Informationspflichten auf einen Umfang von über 12000 Zeichen aufblähen....
ct magazin 26/2007 vom 10.12.2007 Seite 46







Modified by Lorenz_Franz at Mon, Dec 17, 2007, 01:34:18

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