| Re: Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz: Verhaftung wegen "Beleidigung" angeordnet. | |||
| Re: Karlheinz Gutenkunst und Yvonne Groß-Wetz: Verhaftung wegen "Beleidigung" angeordnet. -- Pater_Lingen | Antwort schreiben | Zum Beginn des Threads | Forum |
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Gepostet von: Lorenz_Franz ® 01/05/2008, 06:41:42 Profil des Autors Mail author Edit |
Da §185 StGB die Kundgabe eigener Mißachtung erfassen soll, kommt eine Beleidigung durch Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten nur dann in Betracht, wenn diese Behauptung unwahr ist; die Unwahrheit ist also - anders als in §186 StGB Tatbestandsmerkmal, ihr prozessualer Nachweis unterliegt dem Grundsatz des "in dubio pro reo". Steht daher die Wahrheit der Behauptung fest oder kann das Gegenteil nicht festgestellt werden, so entfällt bereits der Tatbestand des §185 StGB. Bei der Würdigung der gewählten Ausdrucksform sind die Persönlichkeit des Täters, seine durch Bildungsgrad und Lebensverhältnisse bedingte gewöhnliche Ausdrucksweise, eine durch Anlaß der Interessenwahrung hervorgerufene besondere Erregung und alle sonstigen Umstände des Falles in Betracht zu ziehen. Der Richter muß angeben, welche Ausdrücke der Täter an Stelle der gebrauchten hätte benutzen können, um den Inhalt der beleidigenden Äußerung ohne die beleidigende Form wiederzugeben. Die Rechtswidrigkeit kann durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß §193 StGB ausgeschlossen sein. |
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