Befangenheit bei Richter Donath AG-Bielefeld und Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld
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Gepostet von: Lorenz_Franz ®

03/03/2008, 02:03:17

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Wenn es nicht so ungeheuerlich schädigend für uns Bürger wäre, könnte man darüber sicher lachen.

Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld (21T13/08 vom 26.02.2008):

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls in der Sache als unbegründet zurück zu weisen, weil Amtsgericht
(Anm. Richter Donath vom Amtsgericht Bielefeld) den Ablehnungsantrag gegen Richter am Amtsgericht Thiemann zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Besorgnis der Befangenheit ist gemäß §42 Abs. 2 ZPO nur dann begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei auf die Sicht einer vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden abzustellen ist.



Das heisst also ob man einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann richtet sich danach ob die Partei, die den Richter ablehnt nach Ansicht der zuständigen Richter vernünftig denkt.
Im vorliegenden Fall ist die Partei anwaltlich nicht vertreten.

Meiner gerichtlichen Erfahrung nach ist es so, dass sogenannte Proleten (Nichtjuristen) bei vielen Juristen niemals vernünftig denken können.

Desweiteren denkt derjenige nach der Meinung vieler Richter niemals vernünftig, der einen Richter wegen Befangenheit ablehnt.
Ich habe bereits einmal dh. 3 mal Richter Husmann vom AG Minden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dafür wurde ich zum Psychologen geschickt, weil ich vollkommen unfähig wäre bei Gericht rechtlich vorzutragen. Da der erste Psychologe den Richtern nicht helfen konnte mußte ich einen weiteren Psychologen aufsuchen, der diesbezüglich auch nur das Gegenteil feststellen konnte:
www.ag-minden.de/befangenheithusmann.htm

Da der Antrag abgelehnt worden ist folgt daraus, dass man einen Richter nicht ablehnen kann wenn die ablehnende Prozesspartei unvernünftig denkt was automatisch immer dann gegeben ist, wenn diese einen Richter ablehnt.
Ob Gründe gegeben sind die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen spielt dabei also keine Rolle.

Weiter gehts:
Vorliegend ist ein solcher Grund aufgrund der Ausführungen des Schuldners, die sich nur zum Teil auf den abgelehnten Richter beziehen, nicht zu erkennen. Eine Befangenheit des Richters ergibt sich - worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist - insbesondere nicht aus dem Inhalt des vom Richter am Amtsgericht Thiemann am 13.12.2007 mit dem Schuldner geführten Telefongesprächs. Unabhängig von der Frage des Zweckmäßigkeit dieses Gesprächs beruhte es jedenfalls auf der Intention des Richters, eine Haftentscheidung zum Nachteil des Schuldners zu vermeiden.

Der erste Satz scheint ja in Ordnung. Wie aber schon das Amtsgericht feststellte kommt es nicht darauf an ob sich aus dem Telefonat Befangenheitsgründe ergeben haben, sondern es kommt allein darauf an welchem Zweck das Telefongespräch diente. Die Intention des Richters war also nicht anzurufen (Anruf, weil für den Angerufenen nicht beweisbar) um seine Befangenheit kundzutun und ihm eine Rüge (die er ihm gemäß dinstlicher Äußerung erteilen mußte) zu erteilen, sondern eine Haftentscheidung zum Nachteil des Schuldners zu vermeiden, daher gibt es auch keine Besorgnis der Befangenheit. Für eine Haftentscheidung lagen jedoch gar keine Gründe vor.

In dem Telefonat teilte der Richter der ablehnenden Prozesspartei ua. mit, dass er Richter sei und sich daher seine Schriftsätze auch nicht durchlesen müsse. Weiterhin stellte sich dann heraus, dass er die Schriftsätze der anwaltlich nicht vertretenen Prozeßpartei auch nicht durchgelesen hat.
Als die Partei dem Richter fragte ob er erstens der Meinung sei, dass er als Richter sich Schriftsätze von Prozeßparteien wirklich nicht durchlesen müsse und sich die von ihm stammenden auch tatsächlich nicht durchgelesen hat schrie Richter Thiemann die Partei laut an, dass diese herunterkommen solle von ihrem hohem Roß und dass diese einen Rüffel (Evtl. 'Rüge' nach der deinstlichen Äußerung von Richter Thiemann) erteilt werden müsse uvam.
Weil die Prozesspartei also meint, dass ihr ein Anspruch auf rechtliches Gehör zustehe (und nicht nur der Gegenpartei als Behörde) befindet er sich auf einem hohen Ross von dem er in lautem Geschrei runter kommen müsse.
Aufgrund dessen, weil sich Richter Thiemann die Schriftsätze tatsächlich nicht durchlas kam es zu dem Missverständnis, dass er glaubte das ein Haftgrund bestehen könnte.
Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag auch noch mit der Begründung zurück, dass es schliesslich nur zu einem Missverständnis gekommen sei. Warum interessiert aber nicht.

Weiter:
Dass es in diesem Gespräch zu unsachlichen und unangemessenen Beschimpfungen des Schuldner gekommen ist, ist nach der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nicht festzustellen und vom Gemeinschuldner schon nicht glaubhaft gemacht.

Je nachdem was man unter einer 'Beschimpfung' versteht
wüßte ich auch nicht, dass dieses im wesentlichen überhaupt vorgetragen worden wäre oder als Befangenheitsgrund im wesentlichen geltend gemacht worden ist.
Wenn ein Richter erklärt, dass er sich die Schriftsätze einer (anwaltlich nicht vertretenen) Prozesspartei nicht durchlesen brauche, weil er Richter ist, dann halte ich das nicht gerade für eine Beschimpfung insbesondere wenn sich hinterher in Teilen herausstellt, dass er die Schriftsätze tatsächlich und teils anscheinend nicht gelesen hat.
Desweiteren gab Richter Thiemann in seiner dienstlichen Äußerung zumindest zu, dass er erklärt habe, dass er der Prozesspartei eine Rüge (oder Rüffel) erteilen müsse. Wenn das eine Beschimpfung ist, dann ist diese damit glaubhaft gemacht. Er muß aber nicht erklären was er unter dieser Rüge, die er der Partei erteilen mußte, genau versteht.
Über weitere geltend gemachte Befangenheitsgründe hat sich Richter Thiemann nicht geäußert. Eine ergänzende Stellungnahme ist nicht eingeholt worden mit der Richter Thiemann zu den geltend gemachten Gründen, insbesondere zu der Versagung des rechtlichen Gehörs, Stellung nehmen muß.
In seiner dienstlichen Äußerung lässt sich Richter Thiemann stattdessen über die nichtanwaltlich vertretene Prozesspartei aus, dass die Prozesspartei wohl psychisch stark angeschlagen sei, er erklärt, dass zwischenzeitlich krankheitsbedingte Gründe, die die Prozeßpartei (mit vielen ärztlichen Bescheinigungen uvam.) geltend mache nur vorgeschoben seien um sich seinen Pflichten zu entziehen und erklärt, dass sich die Prozesspartei anscheindend als Justizopfer sehe und 'aus den Akten ging nicht mit der nötigen Deutlichkeit hervor, welche Art von Persönlichkeit der Unterzeichner anrief'. Die Prozeßpartei würde außerdem auf ihn den Eindruck machen, dass diese manisch sei. Herr L. halte sich offenbar für 'autonom' usw. ...
Die Situation stellt sich gemäß Richter Donath in seiner vorhergehenden ablehnenden Entscheidung aufgrund der dienstlichen Äußerung so dar, dass das Telefonat zwischen dem abgelehnten Richter und dem psychisch offenbar schwer angeschlagenen Schuldner aus dem Ruder gelaufen ist, allerdings aus Sachgründen, die der Schuldner wegen seiner unverständlichen Handlungsweise gegenüber einem Sachverständigen selbst mitverursacht hat.

Wenn die Prozesspartei allerdings psychisch entsprechend schwer angeschlagen ist und zusätzlich noch vor einiger Zeit zu 2 Psychologen geschickt worden ist, weil diese vollkommen unfähig ist bei Gericht rechtlich vorzutragen, ist das dann auch eine Krankheit, die vorgschoben ist damit er irgendwelche Aufgaben nicht erfüllen muß? Oder aber es fühlt sich die Prozeßpartei hier gemäß Richter Thiemann anscheinend als Justizopfer, weil diese nutzlos psychologisch untersucht worden ist (wobei die Kosten der sinnlosen Untersuchung und des Gutachtens die Steuerzahler tragen mußten und die weiteren dem Untersuchten entstandenen Kosten dem Geschädigten, der sich anscheindend auch noch als Opfer fühlt was man gar nicht glauben mag, nicht erstattet worden sind wie vieles andere mehr und er nach der Abweisung seiner Befangenheitsanträge gegenüber Richter Husmann mit mehr als 10 Befangenheitsgründen auch noch ausführlich verspottet worden ist uvam.).

Dass die angeblich unverständlichen Handlungsweisen von der Partei vollkommen rechtlich korrekt vorgenommen worden sind ist ausführlich mit einer Kopie aus einer Entscheidung vorgetragen worden, die besagt, dass es ein vollkommen rechtlich korrektes vorgehen gewesen ist, was insgesamt bis zum OLG Hamm entschieden worden ist (Wenn das entsprechend rechtlich korrekte Vorgehen wie vom OLG-Hamm entschieden auf unverständlichen Handlungsweisen beruht, dann haben die Richter am OLG-Hamm und in den ganzen Vorinstanzen, die gleich entschieden haben, unverständliches Zeugs entschieden. Müssen diese dafür nun auch eine Rüge erhalten? Nein, der anwaltlich nicht vertretenen Bürger, dessen Schriftsätze man sich als Richter nicht durchlesen muß, der die von den Richtern als verbrieft entschiedene Rechte wahrnimmt muß eine Rüge erhalten!). Die Partei hat sich also vollkommen rechtlich korrekt verhalten und entsprechende Rechte geltend gemacht gemäß einer Entscheidung des OLG Hamm und aller Vorinstanzen, die gleichermaßen entschieden haben. Nun sind diese gerichtlich entschiedenen Handlungsweisen gemäß der Richter unverständlich. Selbst wenn eine anwaltlich nicht vertretene Prozesspartei tatsächlich rechtlich unverständliche Handlungsweisen rechtlicher Natur vornehmen würde, dann käme das sicherlich vor (bsonders wenn ein OLG mit allen Vorinstanzen entschieden hat, dass diese korrekt sind). Zudem sind korrekte rechtliche Handlungsweisen für andere Richter halt wie in der üblichen Gerichtslotterie unverständlich und vollkommen falsch. So willkürlich wie es nach richterlicher Freiheit nun mal zugeht. Juristen und Anwälten wäre die Vornahme unverständlicher rechtlicher Handlungsweisen allerdings sogar in Ansehen der Person erlaubt, denn diese kommen von Richtern und Rechtsanwälten tatsächlich stetig vor und diese bekommen daher aber von keinem Richter, weil diese solche unverständlichen Rechte oder den allerletzten rechtlichen Schwachsinn geltend machen, eine Rüge, sondern sogar im Gegenteil, je nach Ansehen der Person werden diese sogar als zugehörige elitäre Herrschaftwesen belohnt oder es wird Anwälten dann richtiger richterlicher Rechtsrat erteilt, wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist, denn es darf nicht das sein was nicht sein kann, das ein Anwalt rechtlich falsche Handlungsweisen tätigt und ein Prolet alles rechtlich richtig macht (Da gibt es dann auch Entscheidungen bis zum OLG, dass bei Eingaben beim Gericht von Proleten hypothetisch anzunehmen ist, dass diese Fehlerhaft sind und die anwaltlich nicht vertretene Prozeßpartei, dann das Verfahren automatisch verlieren muß und manche Prozessparteien, man soll es nicht glauben, meinen dann auch noch ein Justizopfer zu sein). Eine anwaltlich nicht vertretene, nach Meinung vieler Richter miderwertiger Prolet oder das "NICHTS", muss dann aber "eine Rüge" erhalten erklärte Richter Thiemann. Ganz abgesehen davon, dass Richter Thiemann im Telefont erklärte, dass die anwaltlich nicht vertretene Partei eine Rüge erhalten müsse allerdings war das der Fall als diese ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verteidigte. Gemäß seiner dienstlichen Äußerung musste die Partei eine Rüge aufgrund seiner unpassenden und unverschämten Rechte, die er gegenüber einem Sachverständigen geltend machte erhalten.

Es reicht im übrigen aus, dass Richter Thiemann der Partei "Manie" und die anderen psychischen Dinge etc. einfach vorwirft, weil wenn ein Richter das macht, dann ist das auch so Tatsache, besonders gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Prozesspartei. Wenn er das einem Juristen bzw. Rechtsanwalt aber besonders Richter vorwerfen würde, dann wäre das bestimmt nicht automatisch so.
Wie er auf solche absurden Tatsachen kommt darüber braucht er sich selbstverständlich nicht erklären.
Das Ansehen der Person ist bei Richtern das wichtigste überhaupt!
Ohne Jurist zu sein, stehen einem ganz grundsätzlich keinerlei Rechte zu und jede richterlich angedichtete Tatsache ist gegenüber Proleten auch so und der Richter hat dann gegenüber dieser alle Sachkunde, die er sich einfach willkürlich beilegt.

Die dienstliche Stellungnahme wurde der Prozesspartei von dem Direktor des AG Bielefeld Richter Hans-Jürgen Donath selbstverständlich vor der Entscheidung, wie üblich, über den Antrag unter Verstoß gegen sein rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis gebracht, sondern erst nach einer Beschwerde diesbezüglich.

und weiter:
Richter am Amtsgericht Thiemann ist schließlich nicht vorzuwerfen, das vorliegende Verfahren trotz eines Befangenheitsantrages fortgesetzt zu haben, da ihm zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17.12.2007 noch keine Ablehnung bekannt war.

Der Antrag ist dem Gericht allerdings morgens am 14.12.2007 zugegangen und dem Richter sofort vorzulegen, dennoch hat Richter Thiemann in dem Verfahren am 17.12.2007 weitergearbeitet. Wegen der verspäteten Vorlage wurde Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich des zuständigen Gerichtspersonals eingereicht. Richter Thiemann braucht sich nicht darüber erklären warum er erst verspätet davon Kenntnis erhalten hat und wann das gewesen ist, vielleicht hat er wieder seine Meinung vertreten, dass er die Schriftsätze von (anwaltlich nicht vertretenen) Prozessparteien nicht zur Kenntnis nehmen muss, weil er Richter ist.




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Modified by Lorenz_Franz at Mon, Mar 03, 2008, 04:09:10

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