Vizepräsident Thomas Helmkamp : 'keine Gesichtspunkte'
Re: Befangenheit bei Richter Donath AG-Bielefeld und Richter Helmkamp vom LG-Bielefeld -- Lorenz_Franz Antwort schreiben Zum Beginn des Threads Forum
Gepostet von: Lorenz_Franz ®

04/09/2008, 03:20:44

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Nach einer Gegenvorstellung:

21 T 13/08 LG Bielefeld
43 IN 666/07 AG Bielefeld
Landgericht Bielefeld Beschluss
...hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Helmkamp am 17. März 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 13. März 2008 gegen den Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2008 wird zurück gewiesen, weil sie keine neuen Gesichtspunkte enthält, die Anlass für eine Abänderung der angegriffenen Kammerentscheidung geben.
Helmkamp

Der abzulehnende Richter Karl-Georg Thiemann mußte sich zu den geltend gemachten Befangenheitsgründen auch weiterhin nicht äußern.
Das einer nicht anwaltlich vertretenen Partei aufgrund von selbst geltend gemachten Rechten eine Rüge zu erteilen ist und der Richter einer Partei willkürlich rechtliches Gehör gewährt und sich Schriftsätze von Prozeßparteien nicht durchlesen muß, weil er Richter ist, ist somit gemäß Richter Karl-Georg Thiemann (AG-Bielefeld), Richter Hans-Jürgen Donath (AG-Bielefeld) und Richter Thomas Helmkamp (LG-Bielefeld) in Ordnung und so ist mit Bürgern zu verfahren je nach Ansehen und Beliebtheit der Person.
Wenn eine Prozeßpartei einen Befangenheitsantrag stellt ist gemäß Richter Thomas Helmkamp auch nicht zu untersuchen ob sich eine entsprechende Besorgnis beim Richter ergibt, sondern es ist zu untersuchen ob die ablehnende Prozeßpartei gemäß richterlicher Ansicht vernünftig denkt usw.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber dem Gerichtspersonal, dass den Befangenheitsantrag (dem Gericht zugegangen morgens am 14.12.2007) gemäß den Angaben von Richter Karl-Georg Thiemann diesem anscheinend erst nach dem 17.12.2007 ausgehändigt hat wurde bisher vom Präsidenten des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren und vom Präsidenten des OLG-Hamm Rudolf von der Beeck nicht bearbeitet. Richter Karl-Georg Thiemann muß sich auch nicht darüber dienstlich äußern warum er von dem Befangenheitsantrag erst nach dem 17.12.2007 erfahren hat.

Die dienstliche Äußerung in Ablehnungsverfahren (NJW 2008 Heft 8, S. 491 von Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Much:
Ablehnungsverfahren waren noch vor einigen Jahrzehnten selten. Das hat sich geändert. Anwälte sehen sich immer häufiger genötigt, auf diese Weise ihre Mandanten zu schützen.

Um die Objektivität zu wahren, hat auch der abgelehnte Richter Gelegenheit, sich zu einem Ablehnungsgesuch zu äußern. Das ist sogar eine Dienstpflicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. [2007], § 44 Rdnr. 4). Er „hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern“ (§ 44 III ZPO). Notwendig ist eine zusammenhängende Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und dem Inhalt nach eine Gegendarstellung oder die Bestätigung des Ablehnungsvorbringens (Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. [2008], § 44 Rdnr. 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozess, 2. Aufl. [2001], § 3 Rdnrn. 161 f.).
Solche dienstlichen Äußerungen sind jedoch die Ausnahme. In aller Regel beschränkt sich der abgelehnte Richter auf die nichtssagende Floskel, er fühle sich nicht befangen.

Geht der Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein, dann weigert er sich zugleich, den Sachvortrag des Ablehnenden zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Damit versagt er rechtliches Gehör. Diese Unterlassung kann ihrerseits eine Befangenheitsablehnung rechtfertigen (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193). Gleiches gilt für die üblichen nichtssagenden dienstlichen Äußerungen, die sich in formelhaften Bemerkungen erschöpfen: „Das Ablehnungsgesuch entbehrt jeder Grundlage“ (OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 54) oder „Ich fühle mich nicht befangen“ oder „Ich sehe keinen Anlass für eine Befangenheit“.
Die Kontroll- und Beschwerdegerichte setzen sich durchgehend über das Gesetz hinweg, indem sie jede, aber auch jede Leerformel als genügende dienstliche Äußerung gelten lassen. Das geht bis hin zur Gehörsverletzung: Eine dienstliche Äußerung, die sich in dem Satz erschöpft „Ich fühle mich nicht befangen“, brauche dem Ablehnenden nicht bekannt gegeben zu werden“ (ZAP-Justizspiegel, Heft 14/2007, S. 765). ...





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Modified by Lorenz_Franz at Wed, Apr 09, 2008, 03:27:27

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