| Knast für Mittellose, die sich bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen | |||
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Gepostet von: Lorenz_Franz ® 01/12/2009, 18:44:19 Profil des Autors Mail author Edit |
Knast für Mittellose, die sich bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen: Der Landrat als Kreispolizeibehörde Minden, Direktion K / ET, Direktion Kriminalität/Einsatztrupp, Marienstr. 82, 32425 Minden Auskunft erteilt: Haupt, KHK Zimmer: 227 Sehr geehrte Frau/Herr ... Leider haben wir Sie heute nicht angetroffen. Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit., dass bei unserer Dienststelle ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, dessen Vollstreckung Sie durch Zahlung der ausstehenden Summe verhindern können. Setzen Sie sich bitte umgehend mit unserer Dienststelle in Verbindung: 0571-8866-5800 Sollten Sie sich nicht bei uns melden, gehen wir davon aus, dass Sie zahlungsunwillig sind und werden Sie zur Festnahme ausschreiben lassen. Dies hat dann zur Folge, dass Sie bei jeder polizeilichen Kontrolle mit Ihrer Festnahme rechnen müssen. i.A. Haupt ------------------------------------------------------------------------------ Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle Sachbearbeiter Frau Jarmer Geschäftsnummer: Gns 118/08 (43 Js 943/06 AG-Minden) Das Gnadengesuch bescheide ich ablehnend. Bei meiner Entscheidung bin ich von folgenden Erwägungen ausgegangen: Am 25.07.2006 verhängte das Amtsgericht Minden gegen Sie wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR. Sie hatten sich im Ausgust in einem Zivilrechtsstreit von den Rechtsanwälten Krämer und Partner vertreten lassen und deren Rechnung in Höhe von 1073,70 EUR nicht bezalt. Am 27.05.2004 hatten Sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schreiben vom 16.07.2008 haben Sie darum gebeten, die Strafe zu erlassen. Sie hätten wegen des Anwaltszwanges einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen müssen. ..... Simonsen Staatsanwalt 12.11.2008 ------------------------------- Bezüglich der Abweisung des Antrages wurde Beschwerde beim Landesjustizministerium eingereicht, die bis heute nicht bearbeitet wurde. Die in dem Verfahren erfolgten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des AG-Minden wurden dem Verurteilten trotz Beschwerde bisher nicht zur Kenntnis gebracht (Evtl. Verstoß gegen das rechtliche Gehör Art. 103 GG). Außerdem ist ein weiteres Gnadengesuch beim LG-Bielefeld zur Veringerung der Strafhöhe eingereicht worden, weil sich die finanzielle Lage des Verurteilten nach Verurteilung extrem verschlechtert hat. Dieses ist bis heute nicht bearbeitet worden. Alle weiteren geltend gemachten Gründe werden von Staatsanwalt Simonsen ignoriert. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld und das AG-Minden sind weiterhin der Meinung, dass eine Betrafung erfolgen muß, damit sich ein mittelloser Bürger nicht mehr anwaltlich vertreten läßt und auch nicht bei Anwaltszwang. Eine Revision in der Strafsache ist vom OLG-Hamm abgewiesen worden, weil der Verurteilte dort bei Anwaltszwang nicht anwaltlich vertreten war nachdem ihn in der Vorinstanz Richter Gassmann vom LG-Bielefeld noch einmal ausdrücklich erklärte, dass er sich wieder strafbar macht sobald er sich einen Anwalt nimmt. Wobei Richter Gassmann auch noch Verfahrensfehler gezielt zum Nachteil des Verurteilten begang, die den äußeren Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllten (http://justiz.ju.funpic.de). Mit der Inhaftierung will man wie üblich vollendete Tatsachen schaffen. Denn ist die Strafe erst einmal abgesessen, dann werden selbstverständlich alle Gnadengesuche wegen Erledigung der Hauptsache zu den Akten gelegt. Die Kanzlei Krämer und Partner hat den Zivil-Rechtsfall im übrigen nicht weiterbearbeitet ohne das dem Kläger mitzuteilen, weil der Kläger erklärte, dass er PKH beantragen müsse. Damit war die Zivilrechtsklage auch verloren und für eine solche nicht erfolgte Leistung zahlte der Verurteilte natürlich auch nicht. Es kann ihm sogar ein erheblicher Schadenersatz zustehen. Die Kanzlei Krämer und Partner haben auch keinen Vollstreckungsversuch unternommen bzw. Klage auf die Leistung erhoben. Dennoch ist der Veruteilte wegen vollendetem Betrug auf die ganze Summe der Anwaltsrechnung bestraft worden. Durch Zahlung der Summe für eine nicht erbrachte Leistung hätte der Verurteilte im Täter-Opfer Ausgleich eine geringere Strafe erhalten. Der Präsident Gero Debusmann vom OLG-Hamm erklärt, dass er mit der Kanzlei Krämer und Partner kongenial zusammenarbeitet. Aus der in dem Schreiben aufgeführten eidesstattlichen Versicherung ergab sich ein Vermögen des Verurteilten von etwa 170000 EUR. In der EV als Vermögensverzeichnis sind allerdings nicht die Schulden aufgeführt. Dennoch stellen die Staatsanwaltschaft und das AG-Minden nur allein aus dem Grund das eine EV abgegeben wurde eine völlige Mittellosigkeit beim Verurteilten fest und lassen den Inhalt vollkommen unberücksichtigt. Die Höhe des Tagessatz wird zwar niedrig angenommen aber am Landergericht Bielefeld wird für einen ALg II Empfänger ein Tagessatz von 3 EUR angenommen (Mindener Tageblatt, 29.11.2008, Seite 24). Aus der EV ergab sich allerdings ein wesentlich geringeres Einkommen als das auf ein fiktives Nettoeinkommen umgerechnete eines ALG II Empfängers. Die EV ist zwar zum Nachteil des Verurteilten Beweismittel für eine Mittellosigkeit zur Bestrafung aber zur Glaubhaftmachung (es werden geringere Anforderungen wie an die Beweiskraft gestellt) über das Einkommen reicht diese zum Nachteil des Verurteilten nicht aus. Das ganze Verfahren erfolgt also im sogenannten "in dubio pro reo" = "Rein im Ansehen der Person, Im Zweifel zum Nachteil des Angeklagten". Da der Verurteilte aufgrund von justizieller Knüppelei zwischenzeitlich komplett Mittellos wurde, wurde das Insolvenzverfahren von staatlicher Stelle etwa am 01.07.2008 eröffnet. Da der Insolvenzverwalter selbstverständlich alles an Vermögen und Einkommen (Der Verurteilte hatte nur pfändbares Einkommen) des Insolventen einzieht verfügt er über ein Einkommen von Null EUR. Daraufhin hat er einen Antrag auf ALG II gestellt. Man verlangte einen riesigen Berg auch von kostenpflichtigen Unterlagen. Etwa im Dezember 2008 wurde der Antrag abgelehnt, weil angeblich nicht alle Unterlagen wie auch eine Gewerbeabmeldung fehlten. Daraufhin wurde das Gewerbe abgemeldet und die gewerbliche Tätigkeit komplett eingestellt und die Gewerbeabmeldung ua. auch noch übermittelt. Bis jetzt ist nichts weiter bearbeitet worden. Würde sich der Veruteilte nun bezüglich der Probleme mit dem Sozialamt anwaltlich beraten lassen oder vertreten lassen, dann würde er sich wieder strafbar machen wobei die Strafe um so höher ausfallen würde, weil er bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. In keiner Rechtsmittelbelehrung vom Landesjustizministerium wird darauf hingewiesen, dass sich Mittellose strafbar machen oder strafbar machen können, wenn sich diese auch bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen um ihre Rechte bei Gericht geltend machen zu können. Für mittellose Menschen ist in diesem Rechtsstaat die Möglichkeit von rechtlicher Verteidigung vor Gericht etc. und auch in Strafverfahren also stark eingeschränkt oder unmöglich. Mittellose Menschen können die im Grundrecht verbriefte Rechtsweggarantie nur in Anspruch nehmen, wenn diese sich mindestens der Gefahr einer Strafbarkeit aussetzen und haben somit auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103GG verloren: Artikel 19 Abs. 4 GG Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Eine entsprechend Möglichkeit den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen ergibt sich auch aus folgenden Vorschriften: Artikel I-3 des Europaverfassungsvertrages Artikel 6, 7, 10 der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte der UN-Resolution 217 (III). Außerdem ist damit eine Gleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Menschen nicht mehr gewährleistet, da Menschen mit mehr Geld auch mehr oder überhaupt sogar nur allein Rechte zustehen. Related link: http://justiz.ju.funpic.de Modified by Lorenz_Franz at Mon, Jan 12, 2009, 18:49:35 |
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