Richterin Gerlinde Prange (LG-Bielefeld) versagt vorsätzlich mehrfach das rechtliche Gehör
Re: Knast für Mittellose, die sich bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen -- Lorenz_Franz Antwort schreiben Zum Beginn des Threads Forum
Gepostet von: Lorenz_Franz ®

01/23/2009, 18:05:08

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Wie die vorsätzliche Versagung des rechtlichen Gehörs und damit Rechtsbeugung (im Ansehen der Person) bei der vorsitzenden Richterin Gerlinde Prange am Landgericht Bielefeld funktioniert:

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Entscheidung über ersten Antrag:

Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle
Sachbearbeiter Frau Jarmer
Geschäftsnummer: Gns 118/08 (43 Js 943/06 AG-Minden)
Herrman Simonsen Staatsanwalt 12.11.2008


Das Gnadengesuch bescheide ich ablehnend. ...
Zur Gnadenfrage haben die Staatsanwaltschaft Bielefeld und das Amtsgericht Minden Stellung genommen. Ihre Stellungnahmen sind negativ ausgefallen. ...
Gnadenerweise haben Ausnahmecharakter. Sie dienen insbesondere dazu, Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen. Solche Unbilligkeiten haben Sie nicht vorgetragen. ...

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a) Danach wurde ein neuer Antrag gestellt, weil sich die Einkommensverhältnisse des Verurteilten nach Verurteilung verschlechtert haben und erst nach dem vorstehendem ersten Antrag zusätzlich noch stark verschlechtert haben. Das wurde mit Nachweisen in Anlagen Glaubhaft gemacht.

b) Weil in Gnadenerweisen insbesondere nur Gründe berücksichtigt werden können, die erst nach Verurteilung entstanden sind wurden alle Gründe gar nicht berücksichtigt, die vor Verurteilung als Unrecht geltend gemacht wurden. Wenn "insbesondere" nur Gründe geltend gemacht werden können, die nach Verurteilung entstanden sind, bedeutet dass ja nicht, dass andere Gründe gar nicht zu berücksichtigen und damit gar nicht zur Kenntnis zu nehmen sind. Das wäre dann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Weil die Entscheidung entsprechend nicht logisch ist und die Gnadenersuchsabweisung daher unschlüssig ist wurden alle anderen Gründe im neuen Antrag noch einmal geltend gemacht.

c) Auf der Seite des Landesjustizministeriums NRW heißt es wie folgt:
Rechtliches Gehör: Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der von der Entscheidung nachteilig Betroffene zuvor hat Stellung nehmen können.
http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/R/Rechtliches_Geh_r/index.php


Die Stellungnahmen des AG-Minden und der Staatsanwaltschaft Bielefeld, die ebenfalls Grundlage der Abweisung des ersten Gnadengesuchs waren, wurden dem Verurteilten jedoch nicht zur Kenntnis gebracht, so dass er dazu hat auch keine Stellung nehmen können.

Aus dem Grund wurde ebenfalls auch in dem zweiten Antrag dieser Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG moniert und ausdrücklich eine Übersendung der beiden Stellungnahmen verlangt.


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Ablehnung des zweiten Gandengesuchs (gesamter Entscheidungsinhalt):

Landgericht Bielefeld, Gnandenstelle
Sachbearbeiter Frau Jarmer
Geschäftsnummer: Gns 181/08 (Gns 118/08, 43 Js 943/06 AG-Minden)
Vorsitende Richterin Gerlinde Prange 19.01.2009


Sehr geehrter Herr...

nach Prüfung des Sachverhalts kommt ein Gnadenerweis nicht in Betracht.

Zur Begründung beziehe ich mich auf den Bescheid vom 12.11.2008. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind von Ihnen weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Dem Antragsteller sind wie stets und üblich unter Verstoß gegen sein rechtliches Gehör die Stellungnahmen des AG-Minden und der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Desweiteren wird sich der ersten Ablehnung des Antrages, die in sich unlogisch und damit unschlüssig ist angeschlossen, die so eine weitere Versagung des rechtlichen Gehörs beinhaltet.
Die weiteren neuen vorgetragenen Gründe, die nach Verurteilung entstandenen sind, werden gänzlich unter den Tisch gekehrt, welches einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt.





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Modified by Lorenz_Franz at Fri, Jan 23, 2009, 18:35:23

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