Sabine Bruhns, Richterin am Amtsgericht Hannover, verletzt meinen Anspruch auf rechtliches Gehör
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Gepostet von: Biermann_Hans_Joachim ®

02/16/2009, 17:15:04

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Klage gegen die Region Hannover

Am 13.02.2008 erhob ich beim Amtsgericht Hannover Klage gegen die Region Hannover wegen Erstattung von Rechtsanwalts-Gebühren. Die Gebühren fielen aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks - erfolgreicher - Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche des Sozialamtes der Stadt Laatzen, das im Auftrag der Region Hannover tätig geworden war an.

Das Sozialamt hatte die Gebührenerstattung mit der Begründung, dass ich keine Auskunft über das Vermögen meiner Ehefrau gegeben habe, wozu ich gemäß § 117 (1) SGB XII verpflichtet gewesen sein soll, abgelehnt. Eine solche Verpflichtung bestand für mich nicht. Wie ich anlässlich der anwaltlichen Beratung erfuhr, hätte das Sozialamt meine Ehefrau selbst zur Auskunft auffordern müssen, was es nicht getan hat.

Die Klage begründete ich wie folgt:

"Die Aufwendung außergerichtlicher Anwaltskosten, die für die Abwehr unberechtigt geltend gemachter Ansprüche erforderlich wurden, wird gewöhnlich dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet, so dass für den Gegner keine Ersatzpflicht besteht. Der BGH hält allerdings in seinem Urteil vom 30.4.1986 - VII ZR 112/85 - NJW 1986, S. 2243 ff. die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zur Herstellung der 'Waffengleichheit' für geboten, wenn der Schädiger sich zur Durchsetzung seiner Forderungen eines Anwalts bedient. Nichts anderes kann nach Ansicht des Klägers gelten, wenn unberechtigte Forderungen von einer Behörde mit Fachdezernaten, denen der Normalbürger bei so komplizierten Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall unterlegen ist, gestellt werden."

Weiterhin machte ich geltend, dass das Sozialamt der Stadt Laatzen die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Unterhalts, die dort laut eigenem Bekunden bekannt war, unbeachtet ließ, um meine vermutete Unerfahrenheit zwecks Erlangung von Unterhaltszahlungen (bis zum Tag der Klageerhebung wären das für 36 Monate 13.757,76 EUR gewesen)auszunutzen, so dass die Anwaltskosten eine adäquate Folge dieses sittenwidrigen und zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens sind und ich daher gemäß §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB auch einen Anspruch auf Schadenersatz habe.

Urteil am Rand des Rechts

Am 21.04.2008 erging ohne vorherige mündliche Verhandlung ein Urteil mit ca. halbseitiger Begründung, mit dem meine Forderung regelrecht abgebügelt wurde. Die Kernsätze der Begründung lauten:

"Obwohl sich dieser Auskunftsanspruch der Beklagten aus § 117 SGB XII ergibt, hat der Kläger sich geweigert, die entsprechenden Angaben zu machen. Er hat damit unvollständige Auskünfte erteilt und allein durch dieses Verhalten die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter veranlasst."

Mit der Begründung "obwohl sich dieser Auskunftsanspruch der Beklagten aus § 117 SGB XII ergibt" hat die Amtsrichterin einen eindeutigen und nicht unterschiedlich auslegbaren Paragraphen in einer Weise auf den Kopf gestellt, die nicht mehr auf die richterliche Unabhängigkeit gestützt werden kann und die Frage aufwirft, ob hier Rechtsbeugung vorliegt.  Denn:

1. Gemäß § 117 (1) SGB XII haben

- der Unterhaltspflichtige

- ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartner

- und die Kostenersatzpflichtigen

dem Träger Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass jeder einzelne Personenkreis nur für sich selbst verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen, nicht aber der eine (Unterhaltspflichtige) für den anderen (Ehepartner), so dass das Sozialamt sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch dessen Ehegatten zur Auskunftserteilung auffordern muss. Im Jahr 2007, als das Sozialamt erneut Auskunft verlangen konnte, hat es das getan.

2. Dass das vom Gesetzgeber so gewollt ist, geht aus Seite 47, Nummer 21 der Bundestags-Drucksache 13/3904 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts hervor:

"Ergänzend werden die nicht getrennt lebenden Ehegatten von Unterhaltspflichtigen in die Auskunftspflicht einbezogen. ..... Nach geltendem Recht ist der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte nicht auskunftspflichtig, so daß der Träger der Sozialhilfe häufig bloß auf Behauptungen des Unterhaltspflichtigen angewiesen ist. Die Ergänzung schließt diese Lücke."

Entsprechender Vortrag erfolgte in der Klageschrift.

Insbesondere aus den Ausführungen unter 2. ist ganz klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Ehegatten von Unterhaltspflichtigen und nicht die Unterhaltspflichtigen für die Ehegatten in die Auskunftspflicht einbeziehen wollte.

Selbst die Region Hannover führte in ihrer Klageerwiderung aus: "Gem. § 117 Abs. 1 SGB XII sind der Unterhaltspflichtige und sein nicht getrennt lebender Ehegatte verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben.", womit letztlich eingestanden wurde, dass eine selbständige Auskunftspflicht des Ehegatten besteht. Hierauf wies ich in meiner Antwort auf die Klageerwiderung hin.

Frau Bruhns hat das alles ignoriert.

Von einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung habe ich bis jetzt abgesehen, weil mir aufgrund der verqueren Rechtsprechung des BGH, die in der Rechtsliteratur heftiger Kritik ausgesetzt ist, von anwaltlicher Seite davon abgeraten wurde. Aber muss diese (Un-)Rechtsprechung des BGH ewig Bestand haben?

Verletzung meines Anspruchs auf rechtliches Gehör

Dadurch, dass Frau Bruhns in ihrer Urteilsbegründung auf meinen gesamten Sachvortrag, also auch auf die zweite Anspruchsgrundlage (Verstoß gegen die §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB), mit keinem Wort einging, verletzte sie gemäß gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes meinen Anspruch auf rechtliches Gehör. In seinem Urteil vom 4. Juni 2003 - 1 1BvR 2114/02 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

"Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. statt aller BVerfGE 96, 205 -206-). Zwar muss das Gericht nicht jedes Vorhaben bescheiden; es hat jedoch grundsätzlich die wesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen zu verabeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 -189-)."

Meine gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach 321a ZPO nicht an. Die Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber vor ca. 4 Jahren auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichtes (6 der 16 Richter stimmten in der Plenumssitzung dagegen) in die ZPO aufgenommen, was ich als juristischer Laie bis dahin nicht wusste.

Für die Anhörungsrüge war es jetzt zu spät, denn die Zweiwochenfrist war bereits abgelaufen.

"Über mir ist der blaue Himmel"

Da Frau Bruhns keine Anfängerin, sondern eine erfahrene Richterin ist, muss ihr klar gewesen sein, dass sie rechtswidrig handelt. Es stellt sich hier die Frage, warum sie das tat. Für mich gibt es nur eine Erklärung: Gegen das Urteil war aufgrund des Streitwertes (477,11 EUR) keine Berufung möglich, so dass sie nach dem Motto "über mir ist der blaue Himmel" handeln und es sich mit der Urteilsbegründung sehr einfach machen konnte. Mit einer Anhörungsrüge hat sie offenbar nicht gerechnet, denn sonst hätte sie zwecks Vermeidung von Doppelarbeit ihr Urteil gleich ordentlich begründet. Ob sie letztlich so weit gedacht hat, weiß ich allerdings nicht. Was ich aber weiß: Frau Bruns hat mir mit ihrem Urteil Schaden zugefügt. Für einen Arbeitslosen sind 477,11 EUR und 104,00 EUR Gerichtskosten viel Geld.

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch

BGH = Bundesgerichtshof

SGB = Sozialgesetzbuch

ZPO = Zivilprozeßordnung






Modified by Redaktion at Sat, Feb 21, 2009, 00:26:08

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