| §305 StPO, die Legitimation zur kostensteigernden Willkür in Strafverfahren | |||
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Gepostet von: Lorenz_Franz ® 03/19/2009, 16:02:24 Profil des Autors Mail author Edit |
Das Bild ohne den danebenstehenden Text wäre eine sogenannte "Beleidigung". Richterin Anke Weilert vom AG-Minden beauftragt einen Sachverständigen festzustellen ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähig gewesen sei, weil er ein entsprechendes Bild (ohne den danebenstehenden Text) in das Internet gestellt habe. Gegen den Beschluß von Richterin Anke Weilert hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, weil der Beschluß sinnlos und nutzlos ist und beantragt den Beschluß dergestalt abzuändern, dass der neben dem Bild stehende Text mitberücksichtigt wird und dass dem Sachverständigen die Tatzeit definiert wird und soweit dem nicht stattgegeben wird den Beschluß aufzuheben, weil es keinen Sinn macht über Tatsachen, die tatsächlich nicht gegeben sind Sachverständigengutachten einzuholen und dass insbesondere noch zu einem Tatzeitpunkt gemäß §8 StGB, den der Sachverständige selbst bestimmen soll. Es werden vollkommen sinnlos und nutzlos Kosten verursacht und zwar bei einer Verurteilung dem Angeklagten und und bei Freispruch den Bürgern. Gemäß der Staatsanwaltschaft bestätigt die Beschwerde aber nur, dass über den Angeklagten wegen singemäßer Unzurechnungsfähigkeit ein Gutachten eingeholt werden muß und zwar bezüglich von Tatsachen, die nicht gegeben sind. Man will das wie üblich folgendermaßen machen. Der Sachverständige stellt aufgrund der ihm vorgegebenen nicht vorhandenen Tatsachen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit fest. Daraufhin gilt der Angeklagte als schuldig, weil er ja nur eingeschränkt nicht schuldfähig ist und auf dieses Gutachten wird man sich dann beziehen (ohne zu berücksichtigen, welche Tatsachen dabei überhaupt zu Grunde gelegt worden sind). Alle vom Angeklagten vorgebrachten Beweisanträge etc. sind dann zudem nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil dieser ja, wie die Staatsanwaltschaft bereits sinngemäß feststellt, nicht Zurechnungsfähig ist. Qs 73/09 VIII, Gründe: I. Das Amtsgericht Minden hat am 22. September 2008 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung einen Strafbefehl erlassen,... Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hat es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig war (§§ 20,21 StGB) oder ob dies nicht ausgeschlossen werden kann, angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 02. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld meint, die Beschwerde bestätige die Notwendigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts grundsätzlich nicht der Beschwerde. Diese ist unzulässig gegen Entscheidungen, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten und keine dar-überhinausgehenden Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 305 Rdnr. 4 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Richter Wolfgang Lerch, Richterin Kinner, Richterin Gerlinde Prange LG-Bielefeld Related link: http://justiz.ju.funpic.de Modified by Lorenz_Franz at Thu, Mar 19, 2009, 19:18:32 |
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