§305 StPO, die Legitimation zur kostensteigernden Willkür in Strafverfahren
Antwort schreiben   Forum
Gepostet von: Lorenz_Franz ®

03/19/2009, 16:02:24

Profil des Autors Mail author Edit


Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat den Angeklaten angeklagt ein für Richter beleidigendes Bild im Internet veröffentlicht zu haben. Dieses Bild war jedoch unstreitig mit einem daneben stehenden Text versehen. Hinzukommend hat der Angeklagte die auf dem Bild befindlichen Richter angeschrieben und gefragt ob Ihnen entsprechende Veröffentlichung so genehm sei. Alle Richter waren damit letztlich konkludent über Jahre einverstanden. Nun meint aber der Präsident eines anderen Gerichts, der nicht Dienstvorgesetzter aller dieser Richter ist, dass sich die Richter durch das Bild beleidigt fühlen müssen. Komplett alle Strafanträge wegen Beleidigung des Angeklagten als Nichtjuristen gegenüber Juristen ua. Personen hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld und andere Staatsanwaltschaften/Generalstaatsanwaltschafen mit der Begründung eingestellt, dass die Beleidigung nur in Form der Straf-Privatklage verfolgt werden kann und das entsprechend kein öffentliches Intersse vorliegt und dass auch wenn der Beleidigte Mittellos ist. Wenn allerdings rechtkundige und finanziell gut ausgestattete Richter angeblich beleidigt weren, dann liegt ein öffentliches Interesse vor und die Staatsanwaltschaft ist diesen Kollegen behilflich.

Das Bild ohne den danebenstehenden Text wäre eine sogenannte "Beleidigung".

Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann. BGH, Urteil vom 2. 12. 2008 - VI ZR 219/ 06; OLG München

Die Ehrenrührigkeit einer Äußerung muss eindeutig feststehen. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein aus dem Gesamtzusammenhang herausgenommenes Wort isoliert betrachtet wird, und es je nach dem Kontext verschiedene Bedeutungsvarianten desselben Wortes geben kann.
BVerwG, Urteil vom 29. 6. 2006 - 2 WD 26. 05; TDG Süd

Das gilt so auch nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG BVerfGE 82,272 (284)


Das gilt selbstverständlich auch für Bilder, die mit einem Text verbunden sind (in einem Kontext befindliche komplexe Äußerungen) und in denen ein handeln sinnbildlich dargestellt wird. Denn gemäß Artikel 5GG darf man sich in Wort, Schrift und Bild frei äußern.

Richterin Anke Weilert vom AG-Minden beauftragt einen Sachverständigen festzustellen ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähig gewesen sei, weil er ein entsprechendes Bild (ohne den danebenstehenden Text) in das Internet gestellt habe.

Gegen den Beschluß von Richterin Anke Weilert hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, weil der Beschluß sinnlos und nutzlos ist und beantragt den Beschluß dergestalt abzuändern, dass der neben dem Bild stehende Text mitberücksichtigt wird und dass dem Sachverständigen die Tatzeit definiert wird und soweit dem nicht stattgegeben wird den Beschluß aufzuheben, weil es keinen Sinn macht über Tatsachen, die tatsächlich nicht gegeben sind Sachverständigengutachten einzuholen und dass insbesondere noch zu einem Tatzeitpunkt gemäß §8 StGB, den der Sachverständige selbst bestimmen soll.

Es werden vollkommen sinnlos und nutzlos Kosten verursacht und zwar bei einer Verurteilung dem Angeklagten und und bei Freispruch den Bürgern.

Gemäß der Staatsanwaltschaft bestätigt die Beschwerde aber nur, dass über den Angeklagten wegen singemäßer Unzurechnungsfähigkeit ein Gutachten eingeholt werden muß und zwar bezüglich von Tatsachen, die nicht gegeben sind.
Weil der Angeklagte also meint, dass nicht über imaginäre von der Richterin frei erfundene Tatsachen ein Gutachten eingeholt werden muß, sondern über tatsächlich vorhandene Tatsachen bestätigt das, dass über den Angeklagten ein Gutachten wegen nicht vorhandener Zurechnungsfähigkeit eingeholt werden muß und zwar über die imaginären Tatsachen.

Man will das wie üblich folgendermaßen machen. Der Sachverständige stellt aufgrund der ihm vorgegebenen nicht vorhandenen Tatsachen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit fest. Daraufhin gilt der Angeklagte als schuldig, weil er ja nur eingeschränkt nicht schuldfähig ist und auf dieses Gutachten wird man sich dann beziehen (ohne zu berücksichtigen, welche Tatsachen dabei überhaupt zu Grunde gelegt worden sind). Alle vom Angeklagten vorgebrachten Beweisanträge etc. sind dann zudem nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil dieser ja, wie die Staatsanwaltschaft bereits sinngemäß feststellt, nicht Zurechnungsfähig ist.

Qs 73/09 VIII, Gründe: I.

Das Amtsgericht Minden hat am 22. September 2008 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung einen Strafbefehl erlassen,...

Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hat es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig war (§§ 20,21 StGB) oder ob dies nicht ausgeschlossen werden kann, angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 02. Februar 2009 Beschwerde eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld meint, die Beschwerde bestätige die Notwendigkeit der angefochtenen Entscheidung.


II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts grundsätzlich nicht der Beschwerde. Diese ist unzulässig gegen Entscheidungen, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten und keine dar-überhinausgehenden Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 305 Rdnr. 4 m. w. N.). Das ist hier der Fall.

Richter Wolfgang Lerch, Richterin Kinner, Richterin Gerlinde Prange LG-Bielefeld





Related link: http://justiz.ju.funpic.de
Modified by Lorenz_Franz at Thu, Mar 19, 2009, 19:18:32

Antwort schreiben | Diesen Artikel weiterempfehlen | Alert   Previous | Next | Aktuelle Seite