Wie Richter Dr. Kummer vom LG-Bielefeld Bürgern das rechtliche Gehör versagt
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Gepostet von: Lorenz_Franz ®

03/21/2009, 04:21:48

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Wie Richter Dr. Kummer vom LG-Bielefeld Bürgern das rechtliche Gehör versagt

Vorwort:
Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist im OLG-Hamm Gerichtsbezirk eine richterliche Selbstverständlichkeit gegenüber anwaltlich nicht vertretenen Bürgern. Bürger werden hier richterlich auch gerne das "NICHTS" genannt oder so behandelt. Gemäß Gauleiter Koch sind die Sklaven im vorchristlichem Rom den Haustieren untergeordnet gewesen und das NICHTS ist sogar noch den Sklaven untergeordnet. Insgesamt ist es in der Justiz üblich nicht anwaltlich vertretenen Bürgern, die Nichtjuristen sind das rechtliche Gehör zu versagen, weil diese nicht mit zur auserwählten elitären Herrschaftsrasse und damit zur elitären auserwählten Gemeinschaft gehören.
Wer nicht mit zur elitären Juristengemeinschaft gehört und auch nicht von jemand dazugehörigen vertreten wird und sich entsprechend entmündigen läßt, damit man mit seinen Rechten nach belieben verfahren kann, der wird im Ansehen der Person auch gerne nach Strich und Faden von Richtern verarscht.
Zum OLG-Bezirk Hamm, Justizgeschädigter Bernd Schreiber:
"...aber ich habe ein ums andere mal mitgekriegt wie ich verarscht wurde."
Dem möchte ich mich anschließen. Diese Bürgerverarschung geht bis zur willkürlichen vollkommenen Rechtlosstellung von Bürgern, wie man es im Dritten Reich gegenüber Juden praktiziert hat.

Rechtsanwalt Rolf Bossi: "In der Justiz bzw. im Grundgesetz gibt es den Gleichheitsgrundsatz... Und wir haben jetzt in unserer Justiz einen Zustand erreicht in dem dieser Gleichheitsgrundsatz in elementarster schwerwiegenster Weise verletzt wird."

Das Ansehen der Person gehört in der Justiz zu dem wichtigsten Überhaupt an dem Rechte verteilt werden.

Der Fall 23T517/08 bei Richter Kummer vom LG-Bielefeld:

Der Bürger hat sich über einen falsch festgestellten Verkehrswert eines Gutachters beschwert. Das Gutachten wurde dem Bürger das erste mal im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht.

In dem Gutachten ist die Rede davon, dass das Grunstück erschlossen sei, weil der Mitarbeiter vom Bauamt erklärte, dass Erschließungsmaßnahmen derzeit nicht geplant sind. Richtig hätte es heißen müssen, dass die Ausführung der Erschließungsarbeiten in der Strasse in der sich das Gebäude befindet derzeit nicht geplant sind, denn die Erschließung ist schon vollständig geplant und teilweise bereits vorbereitet. In dem kompletten Erschließungsgebiet sind die Erschließungsarbeiten entweder bereits abgeschlossen bzw. werden diese in einer Strasse gerade und bis zum 30. Juni durchgeführt.
Der Gutachter setzt für das Grundstück einen Wert pro qm von 25 EUR an. Der tatsächliche Kaufpreis betrug 15 EUR/qm unerschlossen. Die Erschliessungskosten werden pauschal mit 15 EUR/qm berechnet werden. Da die Grundstückspreise innerhalb der letzten 7 Jahre gesunken ist, ist der angenommene Preis für das Grundstück von 25 EUR realistisch aber in erschlossenem Zustand!
Es wird sich auch geweigert bei einem festgestellten Wert von 25EUR/qm dabei zu schreiben, dass das Grundstück noch nicht erschlossen ist und noch Erschliessungskosten anfallen. Jemand der das Grundstück infolge einer Zwangsersteigerung erwirbt wird sich später entsprechend wundern. Darauf das, das Grundstück nicht erschlossen ist wird keiner kommen, denn es ist bereits eine Strasse etc. vorhanden aber diese wird komplett neu erstellt incl. der Kanalisation etc. Es sind auch noch nie Erschließungskosten gezahlt worden, da das Grundstück zuvor dem Bundesvermögensamt gehörte.

Hinzukommend darf ein Teil des Grundstücks gar nicht bebaut werden und zwar etwa 400qm von 1350qm. Auf diesem Teil des Grundstückes darf gar nichts gebaut werden. Noch nicht einmal ein PKW Stellplatz und als Akkerland darf es auch nicht benutzt werden. Für diesen Teil des Grundstückes berechnet das Bundesvermögensamt (auch auf allen anderen Grundstücken im Erschließungsgebiet) 1,02 EUR/qm.
Dieser Umstand ist im Gutachten und bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat dann allerdings anhand von einigen tatsächlich vorhandenen Sachverhalten eine Werterhöhung für das gesamte Grundstück ermittelt der dennoch etwa dem festgestellten Wert des Sachverständigen entsprechen und durch den sich der Minderwert für die 400qm zu 1EUR/qm in etwa kompensieren lassen.
Gerade diese werterhöhenden Sachverhalte hält Richter Kummer aber für nicht nachvollziehbare Einwendungen und für nicht maßgeblich. So bleibt es ja gerade bei der falschen Wertermittlung für eine Fläche von etwa 400qm. Das Land, dass kein Bauland darstellt und auf dem gar nichts gebaut werden darf und das noch nicht einmal als Akker genutzt werden darf weniger Wert ist wie Bauland, dass sollte eigentlich selbst einem Richter mit Dr.-Titel geläufig sein. Man kann sich also freuen, dass es sich dabei nur um ca. 400qm handelt.

Es hilft auch nichts, dass der Sachverstängigenkollege erfahren und der Kammer aus einer Vielzahlt von Verfahren bekannt ist und somit einen guten Juristenkumpel darstellt, wenn man ihm beim Bauamt eine falsche Auskunft gegeben hat und diese mißverständlich war und er daher glaubt, dass das Grundstück erschlossen ist. Das ist nur für das Ansehen der Person von Bedeutung aber das hat bei Gericht nun mal die größte Bedeutung und wenn der Bürger und Beschwerdeführer nur ein minderer Prolet ist, dann können seinen Einwendungen nur nicht nachvollziehbar und unmaßgeblich sein. Sonst hätte Richter Dr. Kummer ja auch einfach beim Sachverständigen nachfragen können.

Der Sachverständige ist bei Gericht sogar so dermassen beliebt, dass man diesen bei einer Zwangsversteigerung wegen 1000 bzw. 500 EUR rückständiger Grundschulden noch innerhalb der 2 wöchigen Einspruchsfrist am AG Minden beauftragt und diesem aufgibt für das Gutachten nach Möglichkeit nicht mehr wie 1250 EUR aufzuwenden (011 K 190/06). Eine Beschwerde über dieses vorgehen ist niemals bearbeitet worden, sondern im Nirwana verschwunden.

Die rechtliche Gehörversagung:

In der Entscheidung wird der absolute Hauptbeschwerdegrund, dass das Grundstück nicht erschlossen ist und noch Erschließungskosten anfallen komplett wegegelassen. Obwohl die Erschließungskosten höher sind (15 EUR/qm) als der derzeitige Grundstückwert ohne Erschließungskosten (ca. 10 EUR/qm).

Desweiteren wird der zweite Beschwerdegrund nämlich das die 400qm, die gar nicht bebaut werden dürfen nicht entsprechend ihres Verwendungszweckes im Wert berücksichtigt worden sind ebenfalls komplett weggelassen.

Auch weitere Beschwerdegründe wie eine defekte Heizung im Gebäude und eine noch nicht fertiggestellte Elektroinstallation, die nicht im Gutachten berücksichtigt sind, sind einfach weggelassen worden.

Die Kosten:

Wäre dem Beschwerdeführer das Gutachten vor der gerichtlichen Wertfestsetzung zur Kenntnis gebracht worden, dann hätte er noch Einwendungen dagegen kostenlos vornehmen können.
Aber gemäß Richter Kummer ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren umfassend Gelegenheit gegeben worden sich zum Gutachten zu äußern und daher müssen ihm auch die Kosten der Beschwerde in Rechnung gestellt werden, weil er sich zuvor nicht hat kostenlos dazu äußern können oder sogar den Gutachter mitteilen hätte können, dass dieser sein Gutachten entsprechend korrigiert.
Der Beschwerdeführer durfte sich allerdings umfassend vollkommen sinnlos und nutzlos äußern für ihn allerdings zeitaufwändig und äußerst schädigend aber es interessiert wie man sieht keinen bei Gericht was er alles geäußert hat außer dazu die Beschwerde abzuweisen um ihn Kosten aufzuerlegen, damit sich ein Prolet nicht wieder bei Gericht äußert.

Im übrigen weigert sich auch das AG-Minden (Rechtspfleger Müller) wehement dagegen Interessenten darüber im Zwangsversteigerungstermin zu informieren, dass das Grundstück nicht erschlossen ist.

011K207/07
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die sofortige Beschwerde des Eigentümers vom 6.6.08 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Minden (Rechtspflegerin)! vom 27.5.08 durch den Richter Dr. Kummer als Einzelrichter am 19.8.08
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Beschwerdewert von 3.000,- Euro zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 74 a Abs. 5 ZVG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht den Verkehrswert des gegenständlichen Grundstücks auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen O. vom 7.3.08 festgesetzt. Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist erfahren und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Die Kammer hatte daher keinen Grund, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln.
Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 6.6., 1.7. und 14.8.08 verfangen nicht:
Der vom Sachverständigen angesetzte Bodenwert von 25 Euro pro qm ist nicht zu beanstanden, da der Gutachterausschuss einen solchen Preis für die konkrete Gewerbefläche für realistisch hält. Die vom Beschwerdeführer und seinen Nachbarn konkret gezahlten Preise sind dagegen nicht maßgeblich.
Auch für den in Ansatz gebrachten Mietertrag hat der Sachverständige auf den Mietpreisatlas der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld zurückgegriffen. Dass der Beschwerdeführer einen Betrag von 4,50 Euro als angemessener empfindet, begründet eine Einwendung nicht. Zu berücksichtigen war hierbei insbesondere auch, dass der Sachverständige mit 5 Euro pro qm einen am unteren Ende liegenden Büroraummietzins angesetzt hat.
Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus keine nachvollziehbaren inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten vor.
Soweit er weiter gerügt hatte, dass ihm vom Amtsgericht die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, sich im Rahmen der Wertfestsetzung zu äußern, so ist dem Beschwerdeführer jedenfalls im Beschwerdeverfahren umfassend dazu Gelegenheit gegeben worden.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Kummer





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Modified by Lorenz_Franz at Sat, Mar 21, 2009, 05:59:09

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